162 C. Handelssachen und gewerbliches Eigentum.
Zweck und Sinn des Gesetzes. War der Angeklagte der Überzeugung, daß er auf Grund
des vor Erlaß der HPPO. geschlossenen Vortrages berechtigt war, den Preis nach den GErund
sätzen des bürgerlichen Rechts zu fordern, so liegt, wenn diese Überzeugung irrig war en
nach § 59 St GB. vor Strafe schützender Irrtum vor. — Zu vgl. auch 1 5, aff. zu i
2. Gundlach, DJZ. 16 188. Die Erfüllung eines zu höheren als den HP. geschlossen en
Lieferungsvertrages kann nach Inkrafttreten der HP. Festsetzung nicht verlangt werden
denn sie wäre strafbar.
3. 87 Bek. betr. Saatkartoffeln vom 6. Januar 1916 (RGBl. 5):
Verträge über Lieferung von Saatkartoffeln, die vor dem 29. Oktober 1915
zu einem höheren als dem Höchstpreis oder nach dem 28. Oktober 1915 zu Höchst.
preisen abgeschlossen sind, werden aufgehoben, soweit nicht Lieferung bei In.
krafttreten dieser Verordnung erfolgt ist.
2. Einwirkung auf neue Verträge.
Busch, DJ3. 16 127. Verträge, die gegen das HPP. verstoßen, sind nichtig (gegen
Hachenburg, zu vgl. in Bd. 1, 753).
8 5.
Festsetzung der Höchstpreise.
(Abschnitt 1 in Bd. 1, 755.)
II. Kann die Festsetzung durch die Militärbehörde erfolgen?
1. Bejahend (Erläuterung a bis f in Bd. 1, 756 bis 758). Das unter a mitgeteilte
Urteil des R. ist jetzt auch Retr. 49, 1 veröffentlicht.
8) Zahlreiche weitere Entscheidungen des Reichsgerichts JW. 15 1200; Leipzg. 15.
1155; Recht 15 345 Nr. 554; 451 Nr. 780; Sächs A. 15 370, 432. Hervorzuheben ist.
h) R. 1I, Leipz Z. 15 1509/10, Recht 15 556 Nr. 985. Auf Grund des § 4 Belgustc.
ist der Milbfh. als Inhaber der vollziehenden Gewalt zur Ausübung der in § 3 des Höchst-
preis G. vom 4. August 1914 in erster Linie den Landeszentralbehörden übertragenen
Befugnisse berechtigt; er kann also entweder von sich aus Höchstpreise festsetzen oder andere
Behörden mit deren Festsetzung betrauen. Dabei kommt dem Umstande, daß das Höchst-
preis G. erst nach der am 31. Juli 1914 erfolgten Erklärung des Kriegszustandes ergangen
ist, keine Bedeutung in dem Sinne zu, daß etwa durch § 3 Höchstpreis G. die ausschließliche
Zuständigkeit der dort genannten Zivilbehörden zur Erlassung der „erforderlichen An-
ordnungen und Ausführungsbestimmungen“" begründet und die vollziehende Gewalt des
Milbfh. demgemäß insoweit ausgeschaltet wäre. Bei der Auswahl der Behörden, die er
mit Erlassung der erforderlichen Anordnungen betrauen will, hat der Milbfh. freie Hand;
insbesondere ist er nicht an die schon vorher von der Landeszentralbehörde ermächtigten
oder beauftragten Behörden gebunden. Eine Hoöchstpreisfestsetzung des Milbfh. kann an
sich auch ohne weiteres ein im Interesse der öffentl. Sicherheit erlassenes Verbot nach
8# 9b BelzZust G. darstellen. Es handelt sich zwar zunächst um eine wirtschaftliche Maßnahme;
der Zweck einer solchen Anordnung geht aber, gerade weil dabei die Sicherung der
ordnungsmäßigen Ernährung der Bevölkerung und der Truppen angestrebt wird, über
das wirtschaftliche Interesse hinaus; die Anordnung dient mittelbar auch der Erhaltung
der öffentl. Ordnung und Ruhe und der Erhaltung der Wehrkraft und damit der öffentl.
Sicherheit.
i) Recht 15 352 Nr. 626 (Stuttgart).
(Abschnitt III in Bd. 1, 758.)
IV. Doraussetzung der Wirksamkeit der Festsetzung überhaupt.
1. RG. DJ.15 1134, JW. 15126½b. Staatsrechtliche Natur der BRVO.
vom 17. Dezember 191410RG Bl. 513). Wie die Darlegungen am Schluß des Urteils