166 C. Handelssachen und gewerbliches Eigentum.
der Gewerbetreibende zur Leitung des Betriebes oder eines Teiles desselben oder
Beaufsichtigung bestellt hatte, strafbar, wenn von ihnen bei der Ausübung des Gewerker
polizeiliche Vorschriften übertreten worden sind, und zu den polizeilichen Vorschriften n s
Sinne des z 161 GewO. sind allgemein alle in Reichs- oder Landesgesetzen enth n
Polizeigesetze oder -verordnungen, insbesondere auch die Taxvorschriften der GewO. und
die sie ergänzenden Vorschriften auf Grund der 8§ 1 und 5 Höchstpreis G. zu rechnen. Dat
aber die Angeklagte zu den in § 151 aufgeführten Personen gehört, ergibt das angefochten-
Urteil nicht. Namentlich ist daraus nicht mit Sicherheit zu entnehmen, daß der Ange.
klagten etwa von ihrem Ehemanne die Leitung des Ladengeschäfts und die Bestimmung
der im Ladenverkauf zu fordernden Preise übertragen worden sei. Zum mindesten läßt
das Urteil die Möglichkeit offen, daß die Angeklagte bei den Kaufverhandlungen mit G
als gewöhnliche Gewerbegehilfin ihres Ehemannes, wenn nicht gar lediglich auf Grund
ihrer aus § 1356 Abs. 2 BGB. sich ergebenden Verpflichtung zu Arbeiten im Geschäfte
des Mannes tätig geworden ist. Die Annahme ihrer Täterschaft hat hiernach keine aus.
reichende Begründung erhalten; s. hierzu auch Rtr. 49 121, oben za.
2. R. IV, Leipz Z. 151589. Das L #stellt fest, daß das Fehlgewicht der Brote dadurch
entstanden ist, daß der Lehrling F. beim Abwiegen des Teiges versehentlich ein Gewichts-
stück zu wenig auf die Wage gelegt hat. Hierfür macht es zunächst den Lehrling selbst und
sodann den Werkmeister K., in dessen Hand die Leitung des Bäckereibetriebes lag, verant-
wortlich, ohne daß hierbei ein Rechtsirrtum zutage tritt. Wenn es weiterhin aber auch den
Beschwerdeführer für strafbar erachtet, weil er als Geschäftsinhaber für den Verkauf
schlechthin verantwortlich sei und weil es seine Pflicht gewesen wäre, die Tätigkeit des K.
wenigstens einigermaßen zu überwachen, so geben diese Ausführungen zu rechtlichen Be-
denken Anlaß, die zur Aufhebung der Verurteilung nötigen. Sind bei der Ausübung eines
Gewerbes polizeiliche Vorschriften von Personen übertreten worden, die der Gewerbe-
treibende zur Leitung oder zur Beaufsichtigung des Betriebes bestellt hatte, so ist nach
* 151 der GewO. der Gewerbetreibende selbst neben jenen Personen nur strafbar, wenn
die Ubertretung mit seinem Vorwissen begangen wurde oder wenn er bei der nach den
Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl
oder Beaufsichtigung des Betriebsleiters es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen;
so auch RE. IV, Säch!s A. 16 32.
3. Frank, Ztschrf StrafrW. 37 28ff. Es besteht kein Rechtssatz, auf Grund dessen
die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person, namentlich die Vorstandsmitglieder
einer AG., für die von ihren Untergebenen in ihrem Gewerbebetrieb begangenen krimi-
nellen oder polizeilichen Delikte schlechthin strafrechtlich verantwortlich wären. Eine
derartige Verantwortlichkeit kann nur für bestimmte Arten strafbarer Handlungen behauptet
und muß auch in diesem Umfang stets auf eine besondere gesetzliche Vorschrift gestützt
werden. An einer solchen besonderen gesetzlichen Vorschrift fehlt es für die Übertretungen
des Höchstpreisgesetzes. Namentlich kann sie nicht aus § 151 GewO. entnommen werden.
Die Vorstandsmitglieder haften nur, wenn sie ein Verschulden trifft; ebenso v. Liszt
das. 40 ff. mit der weiteren Einschränkung, daß fahrlässige Höchstpreisüberschreitungen
nicht strafbar seien; s. unten 170.
altenen
5. Beihilfe.
DJ. 16 248 (Bayob LG). Ein an sich nicht an HP. gebundener Zwischenhändler
kann unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zur Überschreitung der H P. durch seinen Ab-
nehmer strafbar sein. Wenn nämlich ein Zwischenhändler von einem Wiederverkäufer
Waren unter erheblicher Überschreitung der für den Kleinverkauf an den Verbraucher
festgesetzten H P. verkauft, so wird erfahrungsgemäß auch dieser Abnehmer, um nicht zu
Schaden zu kommen, bei seiner Weiterveräußerung die H P. überschreiten; der Zwischen-
händler selbst schafft jedenfalls durch seine Lieferung und Preisbestimmung die Be-
dingungen für eine demnächst von dem Wiederverkäufer zu begehende Überforderung
seiner Kunden, die ihrerseits unter das HPPGesetz fällt: hierin ist ein Fall des z 49 HGB. zi
erblicken, RGStr. 41, 70, 44, 208.