Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Gesetz betr Höchstpreise v. 4. Aug. 1914 in d. Fass. d. Bekanntm. v. 17. Dez. 1914. 86. 167 
Heser ·- 
6. Die strafbare Handlung. 
a) Die in Bd. 1, 719 unter Nr. 1 mitgeteilte Entscheidung ist jetzt auch R#Str. 49 8 
rereentn, III, Recht 15 518 Nr. 857, Leipzg. 15 937, JW. 15 12066, RG. IV, 
1 15 557 Nr. 989. Die Überschreitung der Höchstpreise kann dadurch begangen 
bech n, daß zu dem Höchstpreise ein geringeres als dasjenige Einheitsgewicht geliefert 
wel cuf das sich die Preisfestsetzung bezieht (— zu vgl. die in FG., Leipzg. 15 899, 
131461 Recht 15 613 Nr. 1139, JW. 15 1447 entschiedenen Fälle, in denen es sich um das 
#ndergenicht von Brot handelte. —). Die Herstellung mindergewichtiger Ware (Brot) 
im deren Zumverkaufstellen ist aber in solchen Fällen für sich allein noch nicht strafbar. 
Der Höchstpreis muß gefordert sein; ebenso RG. IV, SächsA. 16 33. 
c) RG., Recht 15 461 Nr. 783. Wird nach Vereinbarung eines bestimmten zulässigen 
Preises die Übergabe der Ware von der Zahlung eines höheren Preises, der den Höchst- 
preis überschreitet, abhängig gemacht, so ist diese Forderung strafbar. Daß sie nach bürger- 
lichem Recht ohne weiteres als unstatthaft zurückgewiesen werden kann, ist für ihre Straf- 
it gleichgültig. 
barleins grhsng. 15 917 (Bayob LG.). Eine strafbare Überschreitung des Höchstpreises 
liegt schon in dem Angebot und der Annahme eines höheren Preises, eine strafbare Auf- 
forderung dazu in ieder Kundgebung die nach diesen Richtungen hin eine Einwirkung 
den Willen eines anderen bez 
auf e) RNG. III, Leipz Z. 15988. Der Angeklagte hat am 24. Dezember 1914 auf die Anfrage 
der Firma S., ob er Weizen abzugeben habe, dies bejaht und erklärt, er verlange als Preis 
für den Doppelzentner 2,50 M. über den damaligen durch die Bek. vom 19. Dezember 1914 
festgesetzten Höchstpreis. Gegen seine Bestrafung gemäß § 6 Nr. 2 des G. i. d. F. vom 
17. Dezember 1914 wendet der Angeklagte ein, „ein Erbieten zu einem Vertrage hätte nur 
angenommen werden können, wenn wenigstens Vorberedungen über alle Bestandteile 
eines Vertrags, so über Menge und Güte, Erfüllungszeit, Zahlungsbedingung, Tragung 
der Gefahr usw. stattgefunden hätten"“. Dem kann nicht beigetreten werden. Die Vor- 
schrift sich zu einem Vertrage erbieten, durch den die Höchstpreise überschritten werden“ 
bezweckt die Sicherung der zur Volksernährung und gegen wucherische Ausbeutung ge- 
trossenen Maßnahmen vor Gefahren, die dadurch entstehen können, daß ein anderer ver- 
lock werden soll, von dem gesetzlichen Wege abzuweichen, wobei sich der Erbietende zur 
Teilnahme an dem strafbaren Tun ernstlich bereit erklärt. Diesen Gefahren will das Gesetz 
schon in ihrem Entstehen entgegenwirken. Es ist deshalb nicht notwendig, daß bereits über 
alle Einzelheiten des Vertrags Willenserklärungen abgegeben sind, ein Erbieten zu einem 
Vertrage liegt schon vor, wenn aus den Erklärungen der ernstliche Wille 
entnommen werden kann, über einen der Art und Gattung nach bezeich- 
neten Gegenstand einen in seiner allgemeinen Gestaltung bestimmten 
Vertrag abzuschließen; ebenso RG., Recht 15 348 Nr. 853, Leipz Z. 15 890, JW. 15 
1206, Sächs A. 16 32, R. III, Leipz. 16 34. 
!) RG., Sächs A. 15 371, Recht 15 451 Nr. 782, JW. 15 1444. Wäre gegen den 
Angellagten festgestellt, daß er aufgefordert wäre, seinen Hafer zum Höchstpreise zu ver- 
kaufen, und daß er sich dessen geweigert hätte, oder wäre gegen ihn festgestellt, daß er nach 
2 zur Überlassung des Hafers an einen Antragsteller aufgefordert, ihn beiseite geschafft 
hätte, so unterläge die Verurteilung des Angeklagten aus § 6 keinem Bedenken. Allein 
festgestellt hat das LG. nur, daß der Angeklagte auf Grund des §2 Abs. 2 des Gesetzes 
aufgefordert worden sei, „16 Zentner Hafer am 31. Januar 1915 in guter, gesunder und 
handelsfähiger Ware an das Proviantamt zu M. zu liefern“, und daß er sich dessen unter 
dem falschen Vorgeben nur minderwertigen, nicht abnahmefähigen Sandhafer zu besitzen, 
geweigert und zunächst nur Sandhafer angefahren hat. Der Ungehorsam gegen eine 
solche Aufforderung ist im Gesetz nicht unter Strafe gestellt. Die Verurteilung auf Grund 
desses Sachverhalts beruht also auf Rechtsirrtum.
	        
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