Gesetz betr. Höchstpreise v. 4. Aug. 1914 in d. Fass. d. Bekanntm. v. 17. Dez. 1914. § 6. 171
ch die Strafverfolgungsbehörde die Bekanntmachung der Höchstpreisfestsetzung lediglich
an Amtsblatt des Kreisamts aufsuchte, und daß sie dort auch zu finden gewesen wäre,
m an nicht die rechtzeitige Veröffentlichung wegen Mangels an Raum unterblieben wäre.
norigens müssen die bundesrätlichen Höchstpreisfestsetzungen nicht einmal im Reichs-
esetzblatt veröffentlicht werden, die Festsetzung, die von den Landesbehörden oder Militär-
besehlshabern ausgehen, erscheinen dort überhaupt nicht, so daß den einzelnen Gewerbe-
treibenden das Lesen des Reichsgesetzblatts vor Unkenntnis gar nicht schützen und sichern
kann; zu val. auch R. IV, Sächis A. 16 34. *
c) RG. IV, Recht 15 557 Nr. 988. Es bedeutet keine Überspannung der Anforderungen
an Aufmerksamkeit und Sorgfalt eines Gewerbetreibenden, wenn von ihm verlangt wird,
daß er sich auf jede ihm mögliche Weise, auch durch Erkundigung nach amtlichen Veröffent-
lichungen, über die Höchstpreise unterrichtet.
4) R., JW. 15 120918. Der für den Begriff der Fahrlässigkeit erhebliche Umstand,
ob die Überschreitung des Höchstpreises als Folge einer fehlerhaften Preisansetzung vor-
aussehbar ist, war im Urteil nicht besonders erörtert. Das LG. geht aber ersichtlich davon
aus, daß, wenn der Angeklagte auch die näheren Einzelheiten des ursächlichen Verlaufes,
namentlich die der Verkäuferin D. untergelaufene Verwechslung von sog. Kriegsmehl
mit besserem „reinem Roggenmehl“ nicht vorhersehen konnte, dadurch doch die Vorausseh-
barkeit des Erfolges selbst nicht in Frage gestellt werde. Dieser Ausfassung ist beizutreten.
5. Bewußtsein der Rechtswidrigkeit.
N., LeipzZ. 15 1439, Sächs A. 16, 34. Das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit bildet
keine Voraussetzung der Strafbarkeit.
6. Irrtum.
Goldschmidt, JIW. 15 12264 erörtert, daß die Rechtsprechung des Reichsgerichts
über die Beachtlichkeit des Irrtums nicht einheitlich ist und erklärt die Unterscheidung
zwischen strafrechtlichem und außerstrafrechtlichem Irrtum für unhaltbar.
1. RG., DStrafrZtg. 15 366. Der Einwand der Gesetzesunkenntnis, insbesondere
die Angabe, man könne nicht lesen, gehe nicht ins Wirtshaus usw. entschuldigt nicht.
2. RG. I, Leipz Z. 15 971. Ein Irrtum dahin, daß die Erfüllung eines in Unkenntnis
der Vorschriften über die Festsetzung der Höchstpreise geschlossenen, diesen Vorschriften
zuwiderlaufenden Vertrages nicht als eine Überschreitung der Höchstpreise angesehen
werden könne, bezieht sich auf den strafrechtlichen Begriff der Überschreitung im Sinne
des 6 und ist deshalb unentschuldbar.
3. R., Leipz Z. 15 1439, Recht 15 517 Nr. 851. Die Festsetzung von Höchstpreisen
für ein bestimmtes Gebiet berührt nicht nur die Verkäufe an dessen Bewohner. Es ist gleich-
gültig, ob der Käufer oder Verbraucher seinen Wohnsitz in oder außerhalb dieses Gebietes
hat. Ein Irrtum des Verkäufers in dieser Richtung bezieht sich auf das Höchstpreis G.
selbst und ist deshalb strafrechtlich. Falsche Auskunft entschuldigt nicht, auch wenn sie von
einer Person erteilt wurde, die der Täter nach ihrer amtlichen Stellung zur richtigen Aus-
legung der Bestimmungen für besonders geeignet halten konnte. Machte der Angeklagte
die Auffassung dieser Person zu seiner eigenen, so tat er das auf seine Gefahr.
4. RG. 1, Leipz Z. 15 1583. Zuwiderhandlungen gegen ein Gesetz verlieren dadurch,
daß sie in gewissen Bezirken zu einer Übung geworden sind, nicht die Eigenschaften der
Gesetzwidrigkeit. Ein etwaiger Irrtum in dieser Richtung wäre strafrechtlicher Natur.
5. Irrtum über die Höchstpreisfestsetzung.
à2) RWG. III, LeipzZ. 15 1439. Die Festsetzung von Höchstpreisen auf Grund des
Löchstpreis G. vom 4. August/17. Dezember 1914 bildet keinen Bestandteil des Straf-
gesetes, sondern nur die strafrechtliche Voraussetzung für die Bestrafung wegen Über-
schreitens der Höchstpreise, deshalb ist ein Irrtum über das Bestehen oder die Tragweite
von Höchstpreisfestsetzungen als ein nach §J59 St GB. zu beurteilender Irrtum über Tat-
umstände zu erachten, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Allein nicht nur ein