Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

172 C. Handelssachen und gewerbliches Eigentum. 
wissentliches, vorsätzliches Überschreiten der Höchstpreise macht strafbar, sondern auch ein 
fahrlässiges, und letzteres kann namentlich dann angenommen werden, wenn die un. 
kenntnis durch Fahrlässigkeit verschuldet war. § 59 Abs. 2 St GB.; ebenso R. ul 
Leipz Z. 15 755, RG. I Baypfl Z. 16 47. 7 
b) RG. FS., Sächs A. 15 433. Die Höchstpreisfestsetzung des kommandierenden 
Generals ist kein Strafgesetz, sondern eine Verwaltungsmaßregel, ein Tatumstand im 
Sinne von §J59 St GB. Hat der Angeklagte gemeint, der festgesetzte Höchstpreis gelte 
nicht für Kaisermehl und ist ihm dieser Irrtum nicht zur Schuld, auch nicht als Fahrlässg. 
keit (§ 59 Abs. 2) anzurechnen, so ist die Anwendung des § 4 Höchstpreis G. ausgeschlossen. 
c) R., JW. 15 126928. Der Irrtum, infolgedessen der Angeklagte nach dem fest. 
gestellten Sachverhalt die Vollziehung der am 12. und 14. Januar 1915 abgeschlossenen 
Kaufverträge für nicht strafbar hielt, bezog sich im wesentlichen auf den Begriff der lber- 
schreitung der Höchstpreise im Sinne der Strafvorschrift des § 6 des Gesetzes (Fassung vom 
17. Dezember 1914), sofern der Angeklagte annahm, die Erfüllung dieser Kaufverträge 
stelle mit Rücksicht auf die den Bierbrauer zu den Verbrauchern zählende Kundgebung 
des bayerischen Ministeriums des Außern und trotz der hiermit nicht im Einklang stehenden 
späteren Kundgebung des Ministeriums des Innern eine strafbare überschreitung der 
Höchstpreise vielleicht doch nicht dar. Dieser Irrtum ist als ein solcher über das Strafgesetz 
nicht entschuldbar und es kommt nicht darauf an, ob er auf Fahrlässigkeit beruhte oder nicht, 
ob der Angeklagte vom Standpunkt des vorsichtigen, sorgfältigen Mannes aus sich mit 
oder ohne Grund bei der Auskunft der von ihm angegangenen Gendarmeriestation be- 
ruhigt hat; ebenso RG. I, Recht 15557 Nr. 987, Bayob LG., DJZ. 15 590, Leipz Z. 151032. 
d) Ebermayer, GruchotsBeitr. 59 1085. Die reichsgerichtliche Rechtsprechung 
in Strafsachen hat sich dahin entwickelt, anzunehmen, daß ein die Begriffe des Höchst- 
preisgesetzes selbst betreffender Irrtum als unbeachtlicher Strafrechtsirrtum anzusehen 
ist, daß aber die auf Grund des H PG. ergangenen, die Höchstpreise im einzelnen fest- 
setzenden Anordnungen — mögen sie auch vom Bundesrat ergangen sein — sich nicht als 
Strafgesetz, sondern nur als Verwaltungsanordnungen darstellen und daß hinsichtlich 
ihrer der Täter — sofern er nicht fahrlässig gehandelt hat — sich auf Nichtkenntnis oder 
falsche Auslegung mit Erfolg berufen kann. Anders in den Verordnungen, die der 
Bundesrat auf Grund des wirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes erließ. Hier ist der Bundes- 
rat gewissermaßen Gesetzgeber, seine Verordnungen, soweit sie Strafbestimmungen ent- 
halten, sind Strafgesetze, hier erscheint die Berufung auf Unkenntnis oder irrige Auslegung 
ausgeschlossen. Das wird bestätigt durch RG. I, LeipzZ. 15 1654, RG. II, JW. 15 1445, 
R. IV, Sächf A. 16 33. 
e) (Abweichend von s bisc) RG. I, Recht 15 517 Nr. 854, LeipzZ. 15 1440, JW. 15 
12702b. Hält sich ein Brauer (verleitet durch eine behördliche Auskunft) für den Verbraucher 
im Sinne der Bek. vom 19. Dezember 1914 (Rl. 528), so befindet er sich in Unkenntnis 
tatsächlicher Voraussetzungen für die Anwendung des Strafgesetzes, als welches ausschließ- 
lich das HPG. in Betracht kommt, nicht die Bek. vom 19. Dezember 1914. Vorsätzliches 
Vergehen ist daher ausgeschlossen, dagegen kann wegen Fahrlässigkeit Strafe eintreten, 
wenn die Unkenntnis auf Fahrlässigkeit beruht. 
III. Anderung der Böchstpreise nach der Straftat (zu vergl. Bd. 1, 760). 
1. In zahlreichen Entscheidungen hat das Reichsgericht an dem Grundsat festge- 
halten, daß eine Anderung der Höchstpreisfestsetzung nach der Straftat den Strafanspruch 
nicht berührt (Bd. 1, S. 760), so Hessspr. 15 149, JW. 15 12671, 12671b, 126714, 1268, 
126824, Leipz Z. 15 792, 971, 972, 1217, Recht 15 347 Nr. 572, 573; 402 Nr. 658, SächsA. 
15 323, 434, 435, 16 34. 
2. DStrafrZ#tg. 15 370 (LG. Gnesen). Bei wörtlicher Auslegung des §# .2 Abs.? 
StGB. würden für solche wiederholte und vorübergehende Bedürfnisse Verbotsnormen 
mit kurzer Geltungsdauer wirksam kaum erlassen werden können, weil ihre Wirksamkeit 
meist davon abhängig wäre, daß eine Zuwiderhandlung noch während der Geltungsdauer
	        
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