176 C. Handelssachen und gewerbliches Eigentum.
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Ort und
der Verhandlung, die Bezeichnung der mitwirkenden Personen und der Beteili "“
sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. Sie soll den anwesenden *o
teiligten vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und von ihnen unterschrieber
werden. en
§ 9. Das Schiedsgericht setzt die Vertragsbedingungen nach freiem E
messen fest. Es ist an die Anträge der Beteiligten nicht gebunden. Die Lieferun n
fristen können nur mit Zustimmung der Vertragsparteien geändert werden -
Die Entscheidung erfolgt durch Beschluß. Der Beschluß enthält die Namoe
der Mitglieder des Schiedsgerichts, die bei der Entscheidung mitgewirkt *
und ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. «
§ 10. Die Beschlüsse (§ 9) und die Anordnungen des Vorsitzenden auf
Grund des §7 Abs. 2 sind von dem Schriftführer auszufertigen; er bescheini
die Übereinstimmung mit der Urschrift. 8
Die Beschlüsse sind den Beteiligten, soweit sie nicht in deren Gegenwart
verkündet sind, in der im § 4 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise mitzuteilen.
§ 11. Für das Verfahren werden Gebühren nicht erhoben.
Das Schiedsgericht bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu
tragen hat, und setzt die Höhe der Auslagen fest. Die Entscheidung hierüber
ist vollstreckkar. Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften, die die
Landeszentralbehörden auf Grund des § 4 der Verordnung, betreffend Einwirkung
der Höchstpreise auf laufende Verträge, treffen.
Die Parteien haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.
b) Preußische Allgemeine Verfügung vom 12. November 1915
zur Ausführung der Bekauntmachung, betreffend Einwirkung
von Höchstpreisen auf laufende Verträge vom 11. November
1915. (JIMl. 267.)
Gemäß §8§ 4, 5 der Bekanntmachung, betreffend Einwirkung von Höchst-
preisen auf laufende Verträge vom 11. November 1915, wird zu deren Aue-
führung folgendes bestimmt:
§ 1. Bei jedem Oberlandesgerichte wird ein Schiedsgericht eingerichtet.
Im Bedarfsfalle kann der Oberlandesgerichtspräsident mehrere Schiedsgerichte
einrichten und die Verteilung der Geschäfte unter ihnen regeln.
§ 2. Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter werden von dem Ober-
landesgerichtspräsidenten ernannt. Die Beisitzer werden von dem Vorsitzenden
berufen. Die Landwirtschaftskammern und die Handelskammern werden dem
Oberlandesgerichtspräsidenten Vorschlagslisten einreichen; zu jeder Sitzung ist
ein von einer Landwirtschaftskammer und ein von einer Handelskammer vor-
geschlagener Beisitzer zu berufen.
§ 3. Das Amt als Beisitzer ist ein Ehrenamt. Die Vorsitzenden und
die Beisitzer erhalten bei Dienstverrichtungen außerhalb ihres Wohnsitzes Tage-
gelder und Reisekosten nach den Sätzen, die den Beamten der 4. und 5. Rang-
klasse nach dem Gesetze, betreffend die Reisekosten der Staatsbeamten vom
26. Juli 1910 (Ges S. S. 150) zustehen. Die Beisitzer sind vor ihrem Amts-
antritt durch den Vorsitzenden durch Handschlag an Eides Statt zu treuer und
gewissenhafter Führung ihres Amtes zu verpflichten. Sie sind zur Amts-
verschwiegenheit verpflichtet. Z
§ 4. Die Anordnungen über die Geschäftsräume, die mittleren, Kanzlei-
und Unterbeamten und über die Geschäftsbedürfnisse trifft der Oberlandes-
gerichtspräsident. Die mittleren, Kanzlei= und Unterbeamten seines Bezirkes