180 C. Handelssachen und gewerbliches Eigentum.
Schiedsgerichts entscheiden lassen müssen, allerdings insoweit mit der Maßgabe
ordentliche Gericht zu der Nachprüfung befugt ist, ob, wenn mit unangemessen kurze
Frist geladen worden und aus diesem Grunde die eine Partei nicht vertreten gewesen
sein sollte, sich nicht sagen ließe, es sei dieser Partei überhaupt nicht rechtliches Gehör
gewährt worden (5 1041 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO.).
4. Bondi a. a. O. 11. Darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Mitglieder
des Schiedsgerichts von den Parteien abgelehnt werden können, sind besondere Vorschristen
nicht gegeben. Es ist anzunehmen, daß insoweit die allgemeinen Bestimmungen Platz
greifen (8§ 42, 1032 8 PO.). Dasselbe gilt von den Fällen, in denen ein zur Mitwirkung
herzugezogener Schiedsrichter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausge-
schlossen ist (§ 41 8P.). Sollte über derartige Fragen eine gerichtliche Entscheidung
sich erforderlich machen, so dürfte hierfür das für den Ort des Schiedsgerichts zuständige
ordentliche Gericht berufen sein (5 1045 Z PO.). "6
, daß das
3. Bekanntmachung über den Aushang von Preisen in Ver-
kaufsräumen des Kleinhandels. Vom 24. Juni 1915. (RG#l.353)
Wortlaut in Bd. 1, 739.
Begründung. (D. N. V 69).
Gegenüber der großen Steigerung, welche die Hreise für viele Gegenstände
des täglichen Zedarfs im Kleinhandel während des Mrieges erfahren haben, ist von
verschiedenen Seiten angeregt worden, eine Zestimmung zu treffen, wonach die Klein-
händler verpflichtet werden können, die Hreise und das Gewicht von Waren der in Rede
stehenden Art durch einen von außen sichtbaren Anschlag im Derkaufsraum zur öffent-
lichen Kenntnis zu bringen. Im Interesse der Verbraucher ist dieser Anregung durch
die auf Grund des § 5 des sog. Ermächtigungs G. ergangene Bek. vom 24. Juni 1915
(REsl. 353) Folge gegeben. Durch die vorgesehene Maßnahme wird es der Bevölkerung
erleichtert, die Hreise in den einzelnen Geschäften zu vergleichen und unter den An-
geboten das ihrer Lebensführung entsprechendste auszusuchen. Auch ist davon eine
günstige Wirkung auf die Hreisentwicklung zu erwarten.
Preußische Ausführungsanweisung vom 2. Juli 1915.
(GWBl. 155.)
Auf Grund des § 3 der Bundesratsverordnung über den Aushang von
Preisen in Verkaufsräumen des Kleinhandels vom 24. Juni 1915 (RGBl. 353)
wird zur Ausführung dieser Verordnung folgendes bestimmt:
1. Durch die Verordnung wird die den Ortspolizeibehörden in den 8§ 73
und 74 der Reichsgewerbeordnung beigelegte Befugnis auf alle Gegenstände des
täglichen Verkehrs ausgedehnt. Von dieser Möglichkeit des Eingreifens soll
indessen nicht unterschiedslos Gebrauch gemacht werden. Vielmehr ist unter
Berücksichtigung der örtlichen Bedürfnisse zu prüfen, inwieweit die Verordnung
anzuwenden ist. Über das Bedürfnis hinaus zu gehen, ist im Interesse des
Kleinhandels zu vermeiden. Angesichts der großen Preissteigerungen für Fleisch-
und Fettwaren wird an vielen Orten das Bedürfnis vorliegen, den Anschlag
(Aushang) der Preise für diese Gegenstände vorzuschreiben.
2. Die Anordnungen der Ortspolizeibehörden haben in der Form von
Polizeiverordnungen zu erfolgen. «
3. Die in dem Anschlag angegebenen Preise dürfen zwar nach Belieben
des Geschäftsinhabers verändert werden; sie bleiben aber so lange in Kraft, bis
ein neuer mit polizeilichem Stempel versehener Anschlag ordnungsmäßig aus—
gehängt ist.