Bek. gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915. 183
zuzubilligen, der unter eeri der mit der Einführung verbundenen
Nosten und Gefahren zu be n ist.
Der Übernahmepreis ist bar zu zahlen. ·
3. Darüber, ob die Voraussetzungen für die Anordnung (8 1) vor-
über alle sonstigen Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsver-
fahren ergeben, entscheidet, wenn die Anordnung durch die Landeszentralbehörde
eht, diese, im übrigen die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
* 4. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Aus-
führung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde
im Sinne der 8§ 2, 3 anzusehen ist.
5. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu
zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs-
und Futtermittel aller Art, für rohe Naturerzeugnisse, Heiz= und Leucht-
stoffe sowie für Gegenstände des Kriegsbedarfs Preise fordert, die unter
Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere der Marktlage,
einen übermäßigen Gewinn enthalten, oder solche Preise sich oder einem
anderen gewähren oder versprechen läßt;
2. wer Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art, die von ihm zur
Veräußerung erzeugt oder erworben sind, zurückhält, um durch ihre
Veräußerung einen übermäßigen Gewinn zu erzielen;
3. wer, um den Preis für Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art
zu steigern, Vorräte vernichtet, ihre Erzeugung oder den Handel mit
ihnen einschränkt oder andere unlautere Machenschaften vornimmt;
4. wer an einer Verabredung oder Verbindung teilnimmt, die eine Hand-
lung der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art zum Zwecke hat.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten
gehören oder nicht. Ferner kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf
Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen sei.
Neben Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er-
kannt werden.
§ 6. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Sie findet keine Anwendung auf Gegenstände, für die Höchstpreise festgesetzt sind.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
liegen, und
Preußische Aus führungsanweisung vom 6. August/9. Oktober
1915. (HMl. 204, 271.)
Auf Grund des § 4 der Bundesratsverordnung gegen übermäßige Preis-
— (Röl. S. 467) wird zur Ausführung dieser Verordnung folgendes
estimmt:
1. Für das im § 1 vorgesehene Verfahren der Übertragung des Eigen-
tums an Gegenständen des täglichen Bedarfs ist neben der Landeszentralbehörde
der Regierungspräsident, im Landespolizeibezirk Berlin der Polizeipräsident, zu-
ständig. Ferner sind in Stadtkreisen die Gemeindevorstände und in Landkreisen
die Landräte zuständig.
2. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 2, 3 der Verordnung ist
der Regierungspräsident, im Landespolizeibezirk Berlin der Polizeipräsident.
64 Die Möglichkeit der Ubertragung des Eigentums soll übermäßigen Preis-
steigerungen bei Gegenständen des täglichen Bedarfs und der Neigung entgegen-
wirken, solche Gegenstände in der Erwartung ungewöhnlicher Preissteigerung einst-