Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bek. gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915. 183 
zuzubilligen, der unter eeri der mit der Einführung verbundenen 
Nosten und Gefahren zu be n ist. 
Der Übernahmepreis ist bar zu zahlen. · 
3. Darüber, ob die Voraussetzungen für die Anordnung (8 1) vor- 
über alle sonstigen Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungsver- 
fahren ergeben, entscheidet, wenn die Anordnung durch die Landeszentralbehörde 
eht, diese, im übrigen die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
* 4. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Aus- 
führung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde 
im Sinne der 8§ 2, 3 anzusehen ist. 
5. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 
zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs- 
und Futtermittel aller Art, für rohe Naturerzeugnisse, Heiz= und Leucht- 
stoffe sowie für Gegenstände des Kriegsbedarfs Preise fordert, die unter 
Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere der Marktlage, 
einen übermäßigen Gewinn enthalten, oder solche Preise sich oder einem 
anderen gewähren oder versprechen läßt; 
2. wer Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art, die von ihm zur 
Veräußerung erzeugt oder erworben sind, zurückhält, um durch ihre 
Veräußerung einen übermäßigen Gewinn zu erzielen; 
3. wer, um den Preis für Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art 
zu steigern, Vorräte vernichtet, ihre Erzeugung oder den Handel mit 
ihnen einschränkt oder andere unlautere Machenschaften vornimmt; 
4. wer an einer Verabredung oder Verbindung teilnimmt, die eine Hand- 
lung der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art zum Zwecke hat. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf 
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten 
gehören oder nicht. Ferner kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf 
Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen sei. 
Neben Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er- 
kannt werden. 
§ 6. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Sie findet keine Anwendung auf Gegenstände, für die Höchstpreise festgesetzt sind. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
liegen, und 
Preußische Aus führungsanweisung vom 6. August/9. Oktober 
1915. (HMl. 204, 271.) 
Auf Grund des § 4 der Bundesratsverordnung gegen übermäßige Preis- 
— (Röl. S. 467) wird zur Ausführung dieser Verordnung folgendes 
estimmt: 
1. Für das im § 1 vorgesehene Verfahren der Übertragung des Eigen- 
tums an Gegenständen des täglichen Bedarfs ist neben der Landeszentralbehörde 
der Regierungspräsident, im Landespolizeibezirk Berlin der Polizeipräsident, zu- 
ständig. Ferner sind in Stadtkreisen die Gemeindevorstände und in Landkreisen 
die Landräte zuständig. 
2. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 2, 3 der Verordnung ist 
der Regierungspräsident, im Landespolizeibezirk Berlin der Polizeipräsident. 
64 Die Möglichkeit der Ubertragung des Eigentums soll übermäßigen Preis- 
steigerungen bei Gegenständen des täglichen Bedarfs und der Neigung entgegen- 
wirken, solche Gegenstände in der Erwartung ungewöhnlicher Preissteigerung einst-
	        
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