186 C. Handelssachen und gewerbliches Eigentum.
Hreise fordern oder sich oder einem anderen gewähren oder verspreche
lassen, die einen übermäßigen, durch die gesamten Derhältnisse, insbesondere 9n
Marktlage nicht gerechtfertigten Gewinn enthalten. Weiter wird auch bestraft z
Vorräte solcher Art in gewinnsüchtiger Absicht zurückhält, vernichtet oder den
Handel mit ihnen einschränkt oder andere unlautere machenschaften
mit ihnen vornimmt, endlich wer an Derabredungen oder Verbindungen
zu solchen Swecken teilnimmt.
Literatur.
Ebermayer, Aber Kriegswucher. Recht u. Wirtsch. 15 187. — Hachenbur
Wucher bei Nahrungsmitteln und Kriegsbedarf. DJZ 15 852. — Knipschaar
Militärfiskus im zivilrechtlichen Kampf gegen den Kriegswucher. — Koffka, Die Ver-
ordnung usw. vom 23. Juli 1915. JW. 15 877. — Lafrenz, Empfiehlt es sich. Ab-
reden zur Hochhaltung von Nahrungsmittelpreisen zu verbieten? DJ3Z. 15 9789
Lafrenz, Vom Dardanartat. DStrig. 15 149. — Schiffer, Der Kampf gegen den
Wucher. DöSir#tg 15 326. — Szezesny und Neumann, Die Bekämpfung des
Wuchers mit Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs 1915, 34 f.
1.
Die Enteignung.
1. Koffka, JW. 15 878. Die „Ubertragung"“ ist Enteignung, also ein öffentlich-
rechtlicher Akt, kraft dessen der Staat dem bisherigen Eigentümer das Eigentum entzieht
und es derjenigen Person, zu deren Gunsten die Enteignung erfolgt, verleiht (RG. 61 102 ff.).
Aus dieser Rechtsnatur der Enteignung ergeben sich folgende zwei Sch’ußfolgerungen:
1. Auf die Enteignung dürfen nicht etwa die Vorschriften des BGB. über den Kauf
angewendet werden. Es findet daher insbesondere keine Gewährleistung statt, und
die Gefahr geht auf den Erwerber nicht etwa erst mit der — dem Eigentumserwerb
zeitlich nachfolgenden — Übergabe über, was nach § 446 BG#B. der Fall sein würde,
wenigstens wenn man diesen nach seinem Wortlaut anwenden würde und nicht etwa
aus seinem Abs. 2 einen abweichenden Sinn entnehmen dürste. «
2. Gleichzeitig mit dem Eigentum des Enteigneten gehen auch alle dinglichen Rechte
an der Sache unter. Denn, wie es in dem angezogenen Urteile des RG. heißt, es
erlöschen mit der Verleihung des Eigentums an den Erwerber auch alle bisher an der
Sache begründeten sonstigen privaten Rechte, da diese ihre Kraft aus dem Rechte
des bisherigen Eigentümers ziehen und daher notwendig untergehen müssen, wenn
ein völlig neues, ursprüngliches Eigentum an der Sache entsteht.
In Betracht kommt hier vorzugsweise das Pfandrecht, von dem man aber vermöge
des Surrogationsprinzips wird annehmen müssen, daß es an Stelle der enteigneten Sache
das Forderungsrecht auf Auszahlung des Übernahmepreises ergreift, so daß dieser gemäß
* 1281 BG#B. nur an den Enteigneten und den Pfandgläubiger gemeinsam ausgezahlt
werden darf.
2. Koffka, JIW. 15 878. Unter „Besitzer“ ist zweifellos der unmittelbare Besitzer,
nicht dagegen auch der Besitzdiener zu verstehen. Besitzen mehrere die Gegenstände ge-
meinschaftlich, so muß die Anordnung, um Eigentum übertragen zu können, an alle gerichtet
werden. Als Besitzer wird, wenn es nicht der Eigentümer ist, vorzugsweise der Kom-
missionär, Spediteur, Lagerhalter und Pfandgläubiger in Betracht kommen.
3. Hachenburg a. a. O. 854. „Besitzer“ ist derjenige, der über die Ware ver-
fügen darf.
4. Szczesny und Neumann a. a. O. 39. Zur Passivlegitimation genügt es, wenn
auch bei weitherziger Auslegung ein Besitzverhältnis des Betroffenen zu den Sachen
angenommen werden kann.
5. Szezesny und Neumann a. a. O. 39. Der Besitzer hat den Anspruch auf Zahlung
des festgesetzten Preises. Ist er nicht der Eigentümer, so hat er diesem den Preis heraus-
ugeben.