190 C. Handelssachen und gewerbliches Eigentum.
worden. Diese bestätigt nur, was schon vorher auf Grund der allgemeinen Bestimmungen
des bürgerlichen Rechtes gegolten hat. Ausbeutung der durch den Krieg geschaffenen
schweren Lage ganz Deutschlands zu einem übermäßigen Gewinne bei den notwendigen
Bedarfsartikeln für Volkserhaltung und Kriegführung muß auch schon für die geit vor
Einführung der bundesrätlichen Verordnung als unerlaubt und unsittlich erachtet werden
Daher besteht auch für solche früheren Kontrakte das Recht der Rückforderung. Eine
nachträgliche Revision solcher Verträge wird wenigstens auf dem Gebiete
des Zivilrechts das geschehene Unrecht wieder beseitigen können.
b) Knipschaar, DJZ. 15 1089. Nicht selten äußert sich die Wirkung in der Weise
daß infolge des Verbots die in dem früher abgeschlossenen Rechtsgeschäfte vorgesehene
Leistung unmöglich wird. Diese Folge trifft aber bei Kaufverträgen, die gemäß § 5 der
BVO. vom 23. Juli 1915 in Verb. mit § 134 BE# nichtig sein würden, wenn sie nach
Inkrafttreten der VO. abgeschlossen worden wären, nicht ein. Denn die VO. soll nicht
den Umsatz der Waren als solchen, die abstrakte Übereignung der Sachen und die Geld-
zahlung verhindern, sondern wendet sich gegen die diesen Geschäften zugrunde liegenden
obligatorischen Verträge, in denen das Mißverhältnis zwischen Ware und Preis zum Aus-
druck kommt. Da also die Erfüllungsgeschäfte von der BRVO. unberührt bleiben, kann
von einer Unmöglichkeit der in den Kaufverträgen ausbedungenen Leistungen keine
Rede sein.
e) Knipschaar, DJ3. 15 1089. Lieferungsverträge mit dem Militärfiskus, welche
vor Inkrafttreten der VO. vom 23. Juli 1915 geschlossen sind, jedoch deren Merkmale
aufweisen, sind als gegen das Anstandsgefühl billig und gerecht denkender Menschen ver-
stoßend nach § 138 BEB. nichtig. Übermäßiger Gewinn kann nach § 812 BGB. heraus-
verlangt werden. Der Verkäufer haftet dem Fiskus nach § 826 auf Ersatz des Schadens,
der durch Verteuerung des Gegenstandes infolge Abgabe an einen Zwischenhändler gegen
übermäßigen Verdienst entstanden ist.
II. Nr. 2. Die Surück#kaltung von Gegenständen des täglichen Bedarfs.
1. Hachenburg a. a. O. 856. Wann eine Ware „Zurückgehalten“ wird, ist nur auf
Grund der Gesamtumstände zu bestimmen. Es genügt nicht schon das rein negative Moment,
daß der Händler oder Produzent sie nicht schon verkauft hat. Man darf auch nicht aus dem
Vorhandensein eines größeren Vorrats als in Friedenszeiten üblich ist, schon auf das
Zurückhalten schließen. Andererseits wird nicht gefordert werden dürfen, daß der Be-
sitzer der Ware Angebote zu angemessenen Preisen abgelehnt hat. Es kann dies zwar
ein Beleg für das Zurückhalten sein. Ebenso denkbar ist aber, daß der Besitzer seine Ware
überhaupt nicht zur Kenntnis der Interessenten bringt. Dann wird aus diesen Maßnahmen
wieder auf das Vorhandensein eines Zurückhaltens geschlossen werden dürfen. Es müssen
also stets Umstände subjektiver Art aufgewiesen werden, aus denen sich der Vorsatz des
Warenbesitzers ergibt, entgegen der sonstigen kaufmännischen Übung, Ware, für die Ab-
nehmer vorhanden sind, nicht zu verkaufen. Daß der Warenbesitzer dabei die Absicht ver-
folgt, einen übermäßigen Gewinn zu erzielen, wird nicht zum Eingreifen der Verwal=
tungsbehörde verlangt. Es soll dies ja auch keine Strafe sein. Es ist eine Maßnahme
im öffentlichen Interesse, die die Folge des Zurückhaltens der Ware, die Preissteigerung,
verhüten will. Das ist berechtigt, auch wenn dem Besitzer eine unerlaubte Spekulation
auf übermäßigen Gewinn nicht nachgewiesen werden kann. Er bekommt ja auch in diesem
Falle den Wert ersetzt. Anders, wenn ihn dabei die Absicht leitet, bei der Veräußerung
der Ware einen übermäßigen Gewinn zu erreichen. Dann wird er strafbar. Dann kann
die Ware eingezogen werden, ohne daß ihm hierfür eine Vergütung zuteil wird.
2. Koffka, JW. 15 878. Wie aus der Gegenüberstellung des Tatbestandes des 1
mit dem Tatbestande des § 5 Ziff. 2 erhellt, ist für den Begriff der Zurückhaltung die Ab-
sicht, durch spätere Veräußerung einen übermäßigen Gewinn zu erzielen, nicht erforderlich.