192 C. Handelssachen und gewerbliches Eigentum.
tell zu einer Ausnützung der Situation führen. Auch Kartelle, die vor der VO
vom 23. Juli 1915 geschlossen sind, dürfen nicht zu einer Erzielung übermäßiger Gewinne
und zu einer Preissteigerung durch Zurückhalten der Ware oder sonstiger ähnlicher Vor-
gänge dienen. Auch hier kann die Teilnahme an einer solchen Verbindung zum Unrecht
werden. Strafbar wird sie nur sein können, wenn sich die Kartellmitglieder dessen be-
wußt sind.
2. Lafrenz, DJg. 15 980. Die VO. vom 23. Juli 1915 schränkt die bisherige tat-
sächliche Ungebundenheit der Preisverabredungen wirksam ein. Die Strafandrohung
gegen Verabredungen, welche bezwecken, für Gegenstände des täglichen Bedarfs Preise
zu fordern, die einen übermäßigen Gewinn enthalten, ist eine weithin sichtbare War-
nungstafel für alle beruflichen Vereinigungen, die mit gemeinschaftlicher Festsetzung
ihrer Preise sich befassen. Immerhin wird auch hier wiederum im Einzelfall der Nachweis
daß die Abrede wissentlich den übermäßigen Gewinn erstrebte, meist erheblichen
Schwierigkeiten unterliegen. Deshalb kann erwogen werden, ob nicht die gegenwärtigen
Umstände gebieten, im Bereiche des Nahrungsmittelgewerbes den Vereinigungen
die gemeinsame Festsetzung ihrer Preise gänzlich zu untersagen. — der Ver-
fasser empfiehlt ein solches Verbot.
V. Die Einziebung der Vorräte (§ 5 Abf. 2).
Hachenburg a. a. O. 857. Die BV0O spricht von der Einziehung der „Vorräte“
Damit geht sie über die Ware, die den Gegenstand des konkreten Verhaltens bildet, hinaus.
Beim Zurückhalten leuchtet dies ohne weiteres ein. Die Konfiskation gilt aber auch beim
Verkauf mit übermäßigem Gewinne. Dort genügt ein vereinzelter Vorfall, der unlautere
Verkauf eines Teiles, und der ganze große Vorrat kann eingezogen werden.
VI. Gesetzesvorschlag für die Friedenszeit.
Koffka, JIW. 15 880. Man sollte aus der Verordnung in das allgemeine Straf-
recht eine dem § 5 entsprechende Vorschrift hinüberretten, welche die dort angeführten
Handlungen unter Strafe stellt, falls sie in Kriegszeiten vorgenommen werden.
§ 6.
Szczesny und Neumann a. a. O. 36. Die Einschränkung des § 6 Abs. 1 Satz 2ist
offenbar nicht dahin zu verstehen, daß sie sich auf Gegenstände, für welche in irgendeiner
Gemeinde Höchstpreise festgesetzt worden sind, auch im ganzen übrigen Reichsgebiet er-
streckt, wo für die fraglichen Gegenstände Höchstpreise nicht bestehen. Auch greifen die Vor-
schriften der V. nicht Platz für den Kleinhandel mit den fraglichen Gegenständen oder
für den Weiterverkauf durch Händler usw., wenn die Höchstpreise nur für den Groß-
handel oder für den Produzenten erlassen worden sind, und umgekehrt.
1. Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen
vom Handel. Vom 23. September 1915. (RGl. 603)
Der Bundesrat hat folgende Verordnung erlassen:
I. Untersagung des Handelsbetriebs.
§ 1. Der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere
Nahrungs= und Futtermitteln aller Art sowie rohen Naturerzeugnissen, Heiz-
und Leuchtstoffen, oder mit Gegenständen des Kriegsbedarfs ist zu untersagen,
wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Handeltreibenden in
bezug auf den Handelsbetrieb dartun. Das Handelsgewerbe, dessen Betrieb
untersagt wird, ist genau zu bezeichnen. Die Untersagung ist im Amtsblatt der
untersagenden Behörde und im Reichsanzeiger bekanntzugeben. *
Bei der Feststellung der Tatsachen, welche die Unzuverlässigkeit in bezug
auf den Handelsbetrieb dartun, sind insbesondere zu berücksichtigen Zuwider=