Bek. zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sept. 1916. 195
« bar machen. Fällen, in denen jemand ein bisher von ihm nicht
Gewinns nusondessgewerbe nach Beginn des Krieges begonnen hat, wird daher
beiruners nachzugehen sein. Es wird zu prüfen sein, ob nicht der Betriebs-
liei sel unter Berücksichtigung der näheren Umstände allein oder in Verbindung
kenr anderen, die Unzuverlässigkeit des Handeltreibenden begründenden Tatsachen
der Untersagung des Handelsbetriebs rechtfertigen.
. 4. Die Untersagung richtet sich gegen die Person des Handeltreibenden,
dessen Unzuverlässigkeit dargetan ist. Damit über die Tragweite der Unter-
sagung keine Zweifel bestehen, sind Handelszweige, auf welche sich die Unter-
sagung erstreckt, in jedem Falle genau anzugeben (§ 1 Abs. 1)0.
5. Ist dem Handeltreibenden für den untersagten Handelsbetrieb ein Er-
laubnisschein (Wandergewerbeschein, Legitimationskarte und dergleichen) erteilt, so
hat die Untersagung den Verlust des Erlaubnisscheins zur Folge (8 2 Abs. 1).
Der Schein ist polizeilich einzuziehen.
6. Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 2, wonach der Wandergewerbe-
schein und die Legitimationskarte auch dann zu versagen sind, wenn gegen den
Nachsuchenden Tatsachen vorliegen, die seine Unzuverlässigkeit in bezug auf den
Handelsbetrieb dartun, tritt sofort in Kraft.
Begründung. (D. N. VI 10.)
Die auf Grund des § 3 des sog. Ermächtigungs G. ergangene Zekanntmachung
vom 25. September 10915 (R#l. 605) war die notwendige Folge der Derordnung
gegen übermäßige Hreissteigerung vom 25. Juli 1915 (REBl. 462), nachdem diese sich
als nicht ausreichend erwiesen hatte. Die neue Derordnung ging aber noch einen
wesentlichen Schritt weiter, indem sie für den ZKandel mit Gegenständen des täglichen
Zedarfs — insbesondere Mahrungs= und Futtermittel — sowie des Kriegsbedarfs die
Möglichkeit gab, den Handelsbetrieb zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen,
die die Unzuverlässigkeit des Handeltreibenden in bezug auf den Handelsbetrieb dartun,
sowie den Beginn des Handels von einer vorherigen Erlaubnis ab-
hängig zu machen, die unter derselben Doraussetzung versagt werden darf. Bei der
Feststellung der Tatsachen, welche die Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handelsbetrieb
dartun, sind insbesondere zu berücksichtigen SBuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
für Röchstpreise, Vorratserbebungen, Preisaushang und übermäßige Oreissteigerung.
Um die Wirksamkeit sowohl des Höchstpreisgesetzes, wie der Derordnung
gegen übermäßige Hreissteigerung noch weiterhin zu verstärken, wurde durch
die Zek. vom 25. September 1015 die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte neben
Gefängnisstrafen, sowie der öffentlichen Zekanntgabe der Derurteilung für zulässig erklärt.
Literatur.
Szezesny und Neumann, Die Bekämpfung des Wuchers mit Lebensmitteln
und Gegenständen des täglichen Bedarfs. 1915, 61 ff.
1.
1. Szezesny und Neumann a. a. O. 62. Als Gegenstände des Kriegsbedarfs
werden anzusehen sein alle Gegenstände, die, sei es von der Heeresverwaltung, sei es von
einzelnen Soldaten für Zwecke des Krieges benötigt werden.
2. Szczesny und Neumann a. a. O. 63, 64. Als Handeltreibende kommen auch
Agenten, Makler und andere Geschäftsvermittler in Betracht; dgl. juristische Personen.
Diesen kann schon wegen Unzuverlässigkeit ihrer Vertreter der Handel untersagt werden.
5.
Sze zesny und Neumann a. a. O. 69. Auch Fahrlässigkeit ist strafbar, da es sich
um ein Polizeidelikt handelt.
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