196 C. Handelssachen und gewerbliches Eigentum.
E. Gewerbliches Eigentum.
I. Bekanntmachung, betr. vorübergehende Erleichterungen au
dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster= und Warenzeichen.
rechts. Vom 10. September 1914. (R# Bl. 403. ·
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 461—464.
8 2.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Fristversäumung.
I. Welche Fristen kommen in Betracht?
(Erläuterung 1 bis 5 in Bd. 1, 463).
6. R., Recht 15 409 Nr. 765. Wenn infolge des Kriegsausbruchs die Einlegung
der Berufung gegen eine Entscheidung des Patentamts versäumt worden ist, ist die Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand zulässig.
7. Hüfner, LeipzB. 15 1074. Der § 2 der Bek. vom 10. September 1914 ist hin-
sichtlich der gemäß § 4 des UV. bestehenden Prioritätsrechte durch die Bek vom 7. Mai
1915 RG#l. 272 (zu vgl. Bd. 1, 466) in der praktischen Wirksamkeit nicht rechtlich, aber tat.
sächlich außer Kraft gesetzt. Denn der Anmelder eines gewerblichen Schutzrechtes wäre
mehr als ungeschickt, wenn er zur Ausübung seines Prioritätsrechts den Weg der Wieder.
einsetzung i. d. v. St. wählen würde, obgleich ihm der Gesetzgeber den Fortbestand seines
Rechts durch ein anderes Gesetz gesichert hat, das außer der wirklichen Beanspruchung
keinerlei Prozeßhandlungen von ihm fordert.
8 3.
Anwendung auf Ausländer (zu vgl. Bd. 1, 464).
Die Gegenseitigkeit ist im Sinne des § 3 verbürgt 5. laut Bek. vom 23. September
1915 (RGl. 626) mit Luxemburg.
(Abschnitt II und III in Bd. 1, 464—466.)
IV. Bekanntmachung, betr. die Verlängerung der im Artikel 4
der revidierten Pariser Ubereinkunft zum Schutze des gewerb-
lichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritäts-
fristen vom 7. Mai 1915. (RGl. 272.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 466, 467.
Hierzu außer den Bek. vom 13. Mai 1915 und 28. Juni 1915 (RGBl. 278, 411)
in [Bd. 1, 467, 9371.
Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritäts-
fristen in ausländischen Staaten. Vom 15. Juli 1915. (RGl. 447.)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend die
Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser ÜUbereinkunft zum Schutze
des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen
vom 7. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) und im Anschluß an die Bekannt-
machung vom 13. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 278) wird hierdurch bekannt-
gemacht, daß in den nachstehend genannten Staaten die zugunsten der deutschen Reichs-
angehörigen erstreckten Prioritätsfristen weiter verlängert worden sind, und zwar
in Dänemark bis zum 1. Januar 1916;
in der Schweiz vorläufig bis zum Ablauf des 31. Dezember 1915 um
sofern dieser Tag nicht endgültig als der äußerste erklärt wird, buite
hinaus bis zu einem Zeitpunkt, der demnächst festgesetzt werden wir