Bek. betr. die Verlängerung der Prioritätsfristen vom 7. Mai 1915. 197
Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritäts-
fristen in Belgien. Vom 17. August 1915. (30 Bl. ö11.
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend
die Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Übereinkunft zum
Schutze des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vergesehenen Prioritäts-
fristen, vom 7. Mai 1915 Geichs-Gesetzbl. S. 272) wird hierdurch bekannt-
gemacht, daß in den besetzten Gebieten Belgiens die bezeichneten Fristen, soweit
sie nicht vor dem 31. Juli 1914 abgelaufen sind, bis auf weiteres zugunsten
der deutschen Reichsangehörigen verlängert sind.
Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritäts-
fristen in Osterreich. Vom 7. Jannar 1916. (RGl. 9.)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend
die Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Ubereinkunft zum
Schutze des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritäts-
fristen vom 7. Mai 1915 (Reichs-Gesetzol. S. 272) wird hierdurch bekannt-
gemacht, daß in Osterreich die bezeichneten Fristen, soweit sie nicht vor dem
31. Juli 1914 abgelaufen sind, bis zu einem Zeitpunkt, der später festgesetzt
werden wird, zugunsten der deutschen Reichsangehörigen verlängert sind.
Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritäts-
fristen in ausländischen Staaten. Vom 8. Februar 1916. (RGl. 89.)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend die
Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Ubereinkunft zum Schutze
des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen,
vom 7. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) und im Anschluß an die Bekannt-
machung vom 15. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 447) wird hierdurch bekannt-
gemacht, daß in den nachstehend genannten Staaten die Prioritätsfristen zu-
gunsten der deutschen Reichsangehörigen verlängert worden sind, und zwar
in Dänemark weiter bis zum 1. Juli 1916;
in Ungarn, soweit sie nicht vor dem 31. Juli 1914 abgelaufen sind,
bis zu einem Zeitpunkt, der später festgesetzt werden wird.
Literatur.
Hüfner, Die Verlängerung der Fristen des Art. 4 der Pariser Übereinkunft.
Leipz#. 15 1074. gerung der 8 Parif
1. Hüfner a. a. O. 1075. Alle Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen, welche
am 30. Juli 1913 oder schon vor diesem Tage in einem der Verbandsstaaten hinterlegt,
und alle Anmeldungen von gewerblichen Mustern oder Modellen, von Fabrik= oder Handels-
marken, die am 30. März 1914 oder bereits vorher in einem der vertragss chließenden Staaten
vorgenommen waren, kommen für § 1 der BRVO. vom 7. Mai 1915 überhaupt nicht
in Betracht.. Denn für alle diese Anmeldungen war beim Eintritte des Kriegszustandes
– 31. Juli 1914 — die im Art. 4, der Pariser Übereink. gesetzte Prioritätsfrist von einem
Lahre —für die Erfindungspatente und Gebrauchsmuster — und von vier Monaten für
gewerbliche Muster oder Modelle und für Fabrik= oder Handelsmarken bereits verstrichen.
tun „Hüfner a. a. O. 1075. Die Bek. hat auch für alle diejenigen praktische Bedeu-
zufh ache ursprünglich gar nicht beabsichtigt haben, in Deutschland unter Berufung
ein socches Gebrdortkit ein Patent anzumelden, sondern denen es lediglich darauf ankam,
Patgohrin 5 esuch noch vor der druckschriftlichen Veröffentlichung ihrer ausländischen
B st bei der deutschen Erteilungsbehörde zu hinterlegen, um seine Neuheit (5 2
Füretten. Auch diese können, falls ihr Pat Gesuch infolge schlechter Postverbindung