Bek. betr. Verbot d. Ausfuhr u. Durchfuhr von Gold vom 13. Nov. 1915. 201.
aiaer Unterschied in der Dicke ist im Kassenverkehre, namentlich für die Bildung der
füsd llen, ohne weitere Nachteile erträglich.
Gebpe prägenden Fünfpfennigstücke aus Eisen sind hiernach bestimmt, im Sahlungs-
b t auch die fehlenden Sehnpfennigstücke zu ersetzen. Ein derartiger Ersatz wird
ret n t die Anforderungen des Geldverkehrs nicht in vollem Umfang erfüllen, aber
fielleich sentliche Verbesserung des gegenwärtigen Zustandes bilden.
eine * Ausgabe einer Münze aus Eisen stellt sich als ein Notbehelf dar, der in den
den Krieg geschaffenen Verhältnissen seine Rechtfertigung findet. Daraus ergibt
durch aß die Fünfpfennigstücke aus Eisen nur so lange im verkehr belassen werden dürfen,
gcheeR unbedingt notwendig ist. Es ist daher die Außerkurssetzung spätestens zwei Jahre
“ dem Friedensschluß in Aussicht genommen. Um die bei der späteren Einziehung
vach derlichen Aussonderungen zu erleichtern, bedurfte das Gepräge des eisernen Fünf-
arfonnegpc einiger Abweichungen. Die Münzen werden zu diesem Swecke in geripptem
Eien hergestellt und tragen auf der Schriftseite über der „5“ die Umschrift „Deutsches
geich“ und unter dieser Sahl das Wort „Pfennig“ mit der Jahreszahl. Die Adlerseite
konnte unverändert bleiben. Im übrigen finden die für das geltende Fünfpfennigstück
erlassenen Vorschriften auf das Fünfpfennigstück aus Eisen sinngemäße Anwendung.
die prägemenge ist vorläufig auf fünf Millionen Mark bemessen, die nach Maßgabe
der weiteren Entwicklung auszumünzen ist. Als Hrägemetall dient weiches Siemens-
Martin-FKlußeisen mit einem möglichst geringen Kohlenstoffgehalt.
Da ein außerordentlicher, durch den Krieg vorübergehend hervorgerufener Bedarf
befriedigt werden soll, so entspricht es der Sachlage, daß die Hrägungen der eisernen
fünfpfennigstücke außerhalb der im § 8 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1000 (Reichs-
Eesetzbl. S. 502) für die Tickel-- und Kupfermünzen bestimmte Grenze (2,50 M. für den
Kopf der Bevölkerung) erfolgen.
Diesen Gesichtspunkten entsprechend ist auf Erund des Ss des sog. Ermächtigungs.
die Bekanntmachung vom 26. August 1015 (Re3l. 541) ergangen.
V. Bekanntmachung, betr. die Ausprägung von Zehnpfennig-
stücken aus Eisen. Vom 22. Dezember 1915. (RGl. 844.)
Der Bundesrat hat folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb der im 8 8 des
Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) für die Ausprägung
von Nickel= und Kupfermünzen bestimmten Grenze Zehnpfennigstücke aus Eisen
bis zur Höhe von 10 Millionen Mark herstellen zu lassen. Im übrigen finden
auf diese Münzen die für die Zehnpfennigstücke aus Nickel geltenden Vorschriften
mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
a) die Zehnpfennigstücke aus Eisen werden zu 280 Stück aus einem Kilo-
gramm ausgebracht;
b) sie tragen auf der Schriftseite über der Zahl „10“ die Unschrift
„Deutsches Reich" und unter dieser Zahl das Wort „Pfennig“ in
wagrechter Stellung, darunter die Jahreszahl, auf der anderen Seite
statt der Schnureinfassung einen Perlenkreis.
3#2. Die Zehnpfennigstücke aus Eisen sind spätestens zwei Jahre nach
Friedensschluß außer Kurs zu setzen. Die hierzu erforderlichen Bestimmungen
erläßt der Bundesrat.
VI. Bekanntmachung, betreffend Verbot der Ausfuhr und
Durchfuhr von Gold. Vom 13. November 1915, (RGl. 763)
Der Bundesrat hat folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Die Ausfuhr und Durchfuhr von inländischem und ausländischem