202 D. Finanzgesetze.
gemünzten Golde, Feingold und Goldlegierungen von jeglichem Gehalt wi
insbesondere Barren, Körner, Drähte, Bleche, Bänder, Blattgold, Schaum alr
sofern sie nicht weiterverarbeitet sind, sowie von Bruchgold ist verboten. gold,
Das Verbot findet auf die Reichsbank keine Anwendung.
§ 2. Wer es unternimmt, dem Verbote des § 1 zuwider Gold aus de
Reichsgebiete auszuführen oder durch das Reichsgebiet durchzuführen, wird, "ofern
nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe angedroht ist, mit Gefängis
bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe in Höhe des doppelten Wertes der Gegen-
stände, in bezug auf welche die strafbare Handlung verübt ist, jedoch mindestens
in Höhe von dreißig Mark, bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden so
kann ausschließlich auf die Geldstrafe erkannt werden.
In dem Urteil sind die Gegenstände, in bezug auf welche die strafbare
Handlung verübt ist, einzuziehen, sofern sie dem Täter oder einem Teilnehmer
gehören. § 42 des Strafgesetzbuchs und § 155 des Vereinszollgesetzes finden
Anwendung.
8 3. Der Reichskanzler wird ermächtigt, von dem Verbote des § 1 nAus-
nahmen zuzulassen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, die Vor-
schrift des § 2 tritt jedoch erst mit dem 15. November 1915 in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt, wann diese Verordnung außer Kraft tritt.
Begründung. (D. N. VI 87.)
Die Zedenken, welche bisher gegen den Erlaß eines auch gegen das neutrale
Ausland gerichteten Goldausfuhrverbots geltend gemacht werden mußten, sind
im Laufe der Seit hinfällig geworden, da sämtliche an Deutschland angrenzenden Staaten,
ja fast alle wichtigeren europäischen Staaten inzwischen ein Goldausfuhrverbot erlassen
haben. Angesichts dieser Sachlage erscheint es nur natürlich, wenn Deutschland in der-
selben Weise vorgeht; Ansstreuungen der uns feindlichen Hresse in dem Sinne, daß
Deutschland nicht mehr in der Lage sei, seine Warenbezüge in Gold zu bezahlen, müssen
bei der jetzigen Sachlage wirkungslos bleiben. Der Erlaß eines Goldausfuhrverbots
erscheint geeignet, die Goldsammlung der Zeichsbank zu fördern.
(Gesetze VII bis IX in Bd. 1, 477—518 als IV bis V.I.)
X. Andere Waßnabmen zur Kreditbeschaffung.
1. Sachkredit.
a) Grundkredit (zu vgl. Bd. 1 518—522).
a. D. N. VI, 101. Die schwierige Lage derjenigen Hausbesitzer, welche der ver-
tragsmäßigen Derpflichtung zur Rückzahlung fälliger Hopotheken während des
Krieges infolge der veränderten Derhältnisse des Kapitalmarktes nicht genügen können,
ist bereits in der Denkschrift S.21 berührt und im 2. Machtrag S.] sowie im 5. Nachtrag
S. 4 nach der Richtung erörtert worden, welche Schutzmaßnahmen im Wege der Geses-
gebung geboten und zulässig erschienen. Wenn auch der Ulage der Pfandschuldner, daß
sie infolge ihrer Motlage sich den härtesten Stundungs= oder Derlängerungsbedingungen
ihrer Gläubiger wahllos fügen müßten, bei entsprechender Bandhabung der richterlichen
Stundungsbefugnis (jetzt Zek. vom 20. Mai 1015 R#Bl. 282) in weitem Umfange
abgeholfen werden kann, so empfahl es sich doch, außerdem im Verwaltungswege auf
die am HKppothekenbesitz hauptsächlich beteiligten Anstalten und Gesellschaften, soweit
sie staatlicher Aufsicht unterliegen, im Sinne eines schonenden und entgegenkommenden
Vorgehens einzuwirken. Dies ist in ständigem Benehmen mit dem für die Zeaussichtigung
der Hppothekenbanken zuständigen preußischen Ressort seit den ersten Kriegsmonaten
geschehen, und zwar in erster Linie gegenüber den von Reichs wegen beaussichtigten
größeren Dersicherungs-, namentlich Lebensversicherungsunternehmungen, deren Hypo-