216 D. Finanzgesetze.
hebliche Beträge aus anderen Quellen geflossen, und zwar kommt hierfür das Verm#
der Privatkapitalisten, der Banken usw. in Betracht. mögen
Die privaten Geldgeber sind für die Beschaffung zweiter und später
potheken besonders wichtig, und gerade hier sind in den letzten Jahren groß
keiten eingetreten, weil das solide Privatkapital sich von dieser sonst so beli
in erheblichem Maße zurückgezogen hat. Die 2. Hypothek hat eben an
loren, und der betreffende Gläubiger kann bei einer Zwangsversteigerung in eine
schwierige und schädliche Lage kommen. Immerhin sind das Schwierigkeiten, die n -
als ein grundsätzlicher Mißstand des Hypothekenwesens an sich bezeichnet werden könne t
Sie sind überdies nicht dauernder Art. Wenn die Rechtsstellung der 2. Ohpothetengen.
biger wieder gebessert, die Steuerlast wieder gerechter und erträglicher gestaltet und ene
gesunde Rentabilität des privaten Wohnungsbaues und der privaten Wohnungsverwertun
wieder hergestellt ist, lassen sich die Schwierigkeiten beseitigen. Allerdings wird es noch
einer jahrelangen Arbeit bedürfen, um das verlorengegangene Vertrauen der Privat.
kapitalisten wieder zu gewinnen, und in der Übergangszeit werden deshalb die Mittel
der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte und anderer öffentlicher Organe helf
eingreifen müssen.
Bei dem Hauptteil der Hypotheken, den 1. Hypotheken, kann von einer wirklichen
Hypothekennot selbst in den geldknappsten Zeiten des Jahres 1913 nicht gesprochen werden
Gewiß hat es Mühe gemacht, das für 1. Hypotheken erforderliche Kapital zu beschaffen,
und die allgemeine Lage des Geldmarktes fand in den vereinbarten Bedingungen bei
Aufnahme neuer oder bei Erneuerung älterer Hypotheken ihren Ausdruck. Aber davon
kann nicht die Rede sein, daß das auf diesem Gebiete vorhandene Kreditbedürfnis nicht
hätte befriedigt werden können. Nur ganz vereinzelt mögen aus besonderen Gründen
nach dieser Richtung hin Lücken bemerkbar gewesen sein. Mit dem Wesen des Hypotheken-
kredits und seiner hauptsächlichsten Träger, der Hypothekenbanken, hat das aber nichts
zu tun.
Daß die Kündbarkeit der Hypotheken in geldknappen Zeiten den Schuldnern unter
Umständen ernste Schwierigkeiten bereiten kann, ist ohne weiteres zuzugeben. Darin
liegt aber kein Wesensmangel, da die Rechtsgrundlagen des städtischen Hypothekenkredits
keineswegs die ausschließliche Anwendung des kündbaren Kredits verlangen und da auch
tatsächlich die Form der Tilgungshypothek im städtischen Realkredit noch eine recht ansehn-
liche Bedeutung hat. Von einem Wesensmißstand kann man also auch hier nicht reden.
Daß die Bewertung der zu beleihenden Grundstücke sehr schwer ist und deshalb
unter Umständen zu Fehlschätzungen führt, ist selbstverständlich nicht zu bestreiten. Es
ist eine Erscheinung, die sowohl bei privaten wie bei amtlichen Schätzungen zutage ge-
treten ist. Die Erscheinung liegt aber nicht im Wesen des Aufbaues des städtischen Real-
kreditsystems, sondern in den natürlichen Schranken des menschlichen Könnens.
Die weiteren Ausführungen des Berichterstatters führen weit in Einzelheiten.
Zu der Frage, ob die bestehenden Rechtsformen der Kreditorganisation dem Be-
dürfnis genügen, äußert sich der Gutachter u. a. so:
Die bestehenden Rechtsformen der Kreditorganisation genügen dem Bedürfnis.
Es ist nicht recht verständlich und erfindlich, welche neuen Rechtsformen in Frage kommen
sollten neben den jetzigen Formen der Privatkapitalisten, der Hypothekenbanken, Ver-
sicherungsgesellschaften, Banken, Genossenschaftsanstalten, Sparkassen, städtischen und
öffentlichen Kreditinstitute usw. Der städtische Realkredit verwendet bereits alle die ver-
schiedenen vorhandenen Formen; auch die von manchen Seiten angestrebten, den Land-
schaften nachgebildeten städtischen oder provinzialen Anstalten würden keine neue Rechts-
form darstellen.
dò. Baumert. Der Gutachter hebt als Umstände, die das städtische Bauland ver—
teuern u. a. hervor:
stelliger Hy.
e Schwierig.
ebten Anlage
Sicherheit ver-
end