Andere Maßnahnien zur Kreditbeschaffung. 217
a) das Fehlen eines ländlichen Baurechts,
b) das Fehlen eines Rechts auf Fluchtlinien-Festsetzung,
0) das Fehlen eines Baurechts an unregulierten Straßen,
d) das Fehlen eines geeigneten Umlegungsverfahrens,
0) die Kostspieligkeit der Straßen, .
h die Rechtsunsicherheit bezüglich der Bebaubarkeit des Baulandes,
2) die Steuern und Umsatzkosten bei Grundstücksverkäufen.
als Umstände, die das Bauen auf dem städtischen Bauland verteuern, führt der
« u. a. an:
Gutar)on Mängel in der Baugeländebeschaffung,
b) das Steigen der Arbeitslöhne,
e) das Steigen der Materialpreise.
Im übrigen sind die folgenden Feststellungen des Gutachtens besonders beachtenswert:
a) der Bodenpreis ist abhängig von den Mieten, nicht diese vom Bodenpreis,
b) die Spekulation verteuert weder das Bauland noch das Bauoen, sie wirkt stets
nur verbilligend auf die Mieten,
c) die Besteuerung des Grundbesitzes hat einen höchstnachteiligen Einfluß auf das
Herstellen neuer Wohnungen und die Beschaffung des Baugeländes,
d) die Tätigkeit der Bodenreformer und die darauf sich gründenden Maßnahmen
müssen gegen die Grundeigentümer und auch auf den Realkredit eine geradezu
vernichtende Wirkung ausüben,
e) die Lohnsteigerungen und die Steigerung der Materialpreise verteuern mit
Notwendigkeit das Bauen und das Wohnen.
Der Gutachter erörtert darauf mit weitgehender Gründlichkeit und großer Sach-
lichkeit die Mißstände, die bei der Beschaffung des städtischen Immobiliarkredits bestehen,
und auf welche Ursachen diese Mißstände zurückzuführen sind. Die Ausführungen sind
erschienen als 10. Heft der „Schriften des Zentralverbandes der Haus= und Grund-
besitzervereine Deutschlands.“"
Die Frage, ob die bestehenden Rechtsformen der Kreditorganisationen dem Be-
dürfnis genügen, beantwortet der Gutachter dahin, daß diese Rechtsformen insofern
den Bedürfnissen nicht genügen, als sie durch Schaffung von Pfandbriefinstituten
sowohl für 1. als 2. Hypotheken, also durch die Schaffung von sogenannten Stadtschaften
ergänzt werden müssen. Solange diese fehlen, ist der Kredit der Hausbesitzer ein mangel-
hafter und wird stets bei Krisen einer großen Erschütterung ausgesetzt sein. Der Gutachter
weist bei dieser Gelegenheit auf das Beispiel Dänemarks hin, wo Pfandbriefinstitute
für 1. und 2. Hypotheken mit Erfolg tätig sein sollen. In seinem Schlußwort sagt der Gut-
achter u. a. noch folgendes:
„Angenommen, wir hätten die erwünschten Pfanbdriefinstitute, so wird dennoch
der Immobiliarkredit leiden, solange als der Grundbesitz leidet durch die Lehren der Boden-
kesormer. Solange deren Bestrebungen überall Anklang finden und solange die vorge-
foßte Meinung besteht, daß man dem Haus= und Grundbesitz nicht genug auferlegen könne,
wie durch Erhöhung der Steuern, Wegsteuerung der Grundrente, durch Verkennung
seiner wirtschaftlichen Aufgaben, solange wird auch infolge jener Vorurteile gegen den
Grundbesitz und infolge jener Irrlehren der Grundbesitz zu kämpfen haben mit immer
neuen Hindernissen, die ihm entgegengestemmt werden.“
ke- Luther. Der Gutachter, der Vorstandsmitglied und Geschäftsführer des Deutschen
und Preußischen Städtetags ist, hebt einleitend hervor, daß für die Praxis der städtischen
derarltungen oft viel weniger Durchschnittstatsachen oder allgemeine Erwägungen
deä. . re siesein Gutachten enthält, maßgebend sind und sein dürfen als die Anforderungen
a 5bres und der Stunde. Daraus erklärt sich auch, daß die Kommunalverwaltungen
)4 sehr verschiedenartiger Weise zu dem Realkreditproblem bisher Stellung ge-
men haben. Es handelt sich für die einzelne Stadt stets nur darum, das zu tun, was