Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Andere Maßnahmen zur Kreditbeschaffung. 223 
Mit ziemlicher Sicherheit läßt sich feststellen, daß in den letzten 9 Jahren alljährlich 
cwa 1000 bis 1200 Millionen Mark für den städtischen Hypothekenkredit zur Verfügung 
gestellt hrde e Besitzer erfreut sich die für den ländlichen Grundkredit die Regel 
der P’tundbare Amortisationshypothek keiner besonderen Beliebtheit und 
bildende un eringer Anwendung. Eine Statistik über die Beteiligung des Hypotheken- 
deshalb nnt einen oder der anderen Form fehlt. Die als charakteristisches Merkmal 
kopitals am! donshypothek notwendige Unkündbarkeit pflegen die Sparkassen bei ihren 
der Amoreln hypotheken nicht zu gewähren, ebensowenig die Versicherungsgesellschaften, 
Amortisation lia lien, um bei ihrem zeitweise möglichen eigenen Kapitalbedarf darauf 
welche ihre Kap ennen bisher nicht haben als unkündbare anl hen. Also 
vn feen zu können, bisher nicht haben als unkündbare an egen wollen. Also kommen 
zurüchgre kündbare Hypothek im allgemeinen nur in Betracht die öffentlich-rechtlichen 
für die unkun . 
ditinstitute und die Hypothekenbanken. 
Bodennen auch die Hypothekenbanken weisen für den städtischen Hypothekenbestand im 
leiche zu ihren gesamten Anlagen verhältnismäßig wenig Amortisationshypotheken auf. 
Verg * ährend bei den Amortisationshypotheken die Kosten der Geldbeschaffung einmalig 
uwenden sind, oder doch den Schuldner erneut nur dann treffen, wenn er selbst einen 
n ' in der Schuldform im eigenen Interesse herbeiführt, ist bei den kündbaren Hypo- 
Sehe ch Ablauf der zehn Jahre entweder eine Verlängerung des Vertrags oder Rück- 
aen mit anderweitiger Geldbeschaffung nötig, wodurch dem städtischen Hausbesitzer 
Muerrhebung und Provisionsopfer zugemutet werden müssen, sofern die Geldmarktver- 
hälmisse gerade in der Zeit des Ablaufs der zehnjährigen Periode eine Versteifung er- 
sahrtn da bneigung der Geldnehmer gegen die Amortisationshypothek ist im wesent- 
lichen darauf zurückzuführen, daß bei der gewerbsmäßigen Herstellung und dem meist 
als besonderes Gewerbe ausgeübten Ankauf städtischer Wohngrundstücke mit dem über- 
schuß gerechnet wird, welcher bei der Verwaltung eines Hauses dem Eigentümer zufließt 
und ihm eine höhere Verzinsung seines eigenen Kapitals gewährt. Es wird dabei davon 
ausgegangen, daß die Neubeschaffung der Hypothek nach Ablauf der zehnjährigen Frist 
Schwierigkeiten nicht mit sich bringen wird, was ja auch bei dem großen Kapitalangebote 
der letzten 20 Jahre mit wenigen Ausnahmen (z. B. 1900, 1907, 1913) tatsächlich der Fall 
ewesen sein mag. 
" nniee der 2. Hypothek hat bis auf die letzten Jahre Schwierigkeiten nicht 
gemacht, weil hierfür hinreichend Privatkapital mittlerer und kleinerer Kapitalisten zur 
Verfügung stand, die in dieser Form ihr Geld zu einem höheren Zinsfuß anlegten, wobei 
sie nach früher gemachten Erfahrungen eine ausreichende Sicherheit fanden, selbst für den 
Fall, daß sie im Ernstfalle gezwungen sein sollten, das Grundstück zu übernehmen. 
Daß eine tatsächliche Überschreitung der Beleihungsgrenzen, wie sie für die Hypo- 
thekenbanken, Landesversicherungsanstalten, Sparkassen und die unter Aufsicht stehenden 
Versicherungsunternehmen gesetzt sind, stattfindet, kann allgemein nicht anerkannt werden. 
Selbstverständlich ist die Feststellung des Wertes eines Grundstücks nicht frei von Irrtümern. 
Der Wert ist keine durch ein abstraktes Denkverfahren oder Rechenexempel feststellbare 
JZahl — wie etwa das spezifische Gewicht eines Gegenstandes — der Wert beruht auf 
Schätung, und zwar auf einer bei gesunder Geschäftslage begründeten, jasogar notwendigen 
optimistischen Beurteilung. Denn keine geschäftliche Tätigkeit kann eines gesunden Opti- 
miemus entbehren. Die Abschätzung von Wohnhausbauten zum Zwecke der Beleihung 
udet in der Regel an der Hand der Pläne statt, bevor das Haus hergestellt ist, ja, oft schon, 
wenn es noch an bereits vermieteten, zum Vergleiche heranzuziehenden Nachbargrundstücken 
sehlt. Wenn daher von Umständen gesprochen werden kann, welche eine überschreitung 
der Beleihungsgrenze herbeiführen, liegt es also an dem Fehlen einer Vergleichsmöglich- 
leit und in dem Umstande, daß den Abschätzenden die Erwartung leitet, die Vermietung, 
namentlich der als Läden gedachten Parterreräumlichkeiten werde bei fortschreitender 
Entwicklung des betreffenden Stadtteils eine steigende Rente abwerfen.
	        
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