Andere Maßnahmen zur Kreditbeschaffung. 225
Al prozentige Pfandbriefe neu ausgegeben und daraufhin Hypothekenkapital zu 3¾,
3 nd 4 v. H., teils sogar ohne Berechnung jeglicher Spesen, ausgeliehen. Das An-
ne " an Kapital war damals außergewöhnlich groß. Erst als mit dem Jahre 1898 die
gone sich eines lebhaften Aufschwunges erfreute, wurde das Geld teurer, die Kurse
In Staatsanleihen und Pfandbriefe sanken und die Hypothekenbanken mußten wieder
der übergehen, 4 prozentige Pfandbriefe auszugeben, weil es anders nicht möglich war,
da zuatkapital zur Anlage in Pfandbriefen zu bewegen.
“. Die außergewöhnliche Entwicklung, welche der Grundkredit in den letzten 50 Jahren
enommen hat, wäre ohne ein Hypotheken- und Grundbuchrecht, wie es vor 1900 landes-
rechtlich bestand, und nach 1900 reichsrechtlich gilt, nicht denkbar, denn dieses Recht hat die
Grundlage für die dem Hypothekenkredit unentbehrliche Sicherheit in materieller wie
formeller Hinsicht gewährt. » ,
Die Bedenken, welche sich gegen Grundsätze des bestehenedn Grundbuchrechts richten,
sollten deshalb mit doppelter Vorsicht und gründlich geprüft werden, ehe man sich ent-
schließt, auf dem Wege einer Abänderung Abhilfe zu schaffen.
Jede Maßregel, welche an den bewährten Grundlagen unseres Hypothekenrechts
zu rühren bestimmt oder auch nur geeignet ist, würde wahrscheinlicherweise den Grund-
kredit gefährden und somit gerade das Gegenteil von dem erreichen, was deren Grund-
besitzer für erstrebenswert hält, nämlich eine Ausdehnung seines Kredits. Auch die für
ländliche Verhältnisse versuchsweise eingeführte Verschuldungsgrenze kann als erfolgreich
oder besonders wünschenswert nicht bezeichnet werden. Sie würde einmal mit Rücksicht
auf die Wertschwankungen im städtischen Grundbesitz noch schwerer festzustellen sein als
für ländlichen Besitz und würde voraussichtlich den Besitz noch mehr entwerten, wie dies
bei den mit einer solchen Grenze belasteten landwirtschaftlichen Grundstücken bereits jetzt
beobachtet wird.
Bei Prüfung der Frage, welcher Art die neuerdings teils durch die Tat, teils in Plänen
in die Erscheinung tretenden neuen Organisationen des Immobiliarkredits sein sollen
und können führt der Gutachter u. a. folgendes aus:
1. Für den erststelligen Hypothekenkrdeit kommen:
a) kommunale Anstalten in Frage, wie sie in Düsseldorf, Neukölln, Dresden, Magde-
burg, Trier usw. zur Zeit in Betätigung sind;
b) städtische Pfandbriefanstalten nach Art der Landschaften, verschiedentlich Stadt-
schaften genannt, wie sie in letzter Zeit unter finanzieller Beteiligung des Staates
oder unter provinzieller Garantie mehrfach entstanden sind und wie eine solche
neuerdings nach brandenburgischem Vorbild in Westfalen in der Gründung
begriffen ist.
Die kommunalen Anstalten zu a müssen sich das diesem besonderen Zwecke dienende
Geld durch eigene Stadt= oder Kommunalanleihen beschaffen oder — wie 3. B. Neukölln
— bei den, den Kommunalkredit pflegenden Hypothekenbanken decken. Selbstverständlich
empfinden sie hierbei dieselben Schwierigkeiten wie sie sich zur Zeit allen öffentlichen
Korperschaften bei Befriedigung ihres langfristigen Kredits entgegenstellen. Gerade
deshalb regen sich schon in den Verwaltungen selbst — wie letzthin in Düsseldorf — einige
Besorgnisse. Jedenfalls können diese städtischen Institute einem unbegrenzten Bedürfnis
auch nicht genügen, weil sie an derselben Schranke, die jeder Ausdehnung des Kredits
nun einmal im Geldmarkt gezogen ist, ihre Grenze finden.
Die Pfandbriefanstalten oder Stadtschaften, wie z. B. das vor einiger Zeit ins
Leben getretene Brandenburgische Pfandbriefamt für Hausgrundstücke, Körperschaft
des öffentlichen Rechts, geben nicht, wie die Kommunalanstalten, bares Geld an die Dar-
hanucher sondern. Pfandbriefe, deren Versilberung auf Rechnung des Darlehnssuchers
gt.
Wie ver
für den städtif
Bestehens nu
hältnismäßig gering die praktische Inanspruchnahme dieser Organisationen
chen Kredit ist, zeigt deutlich das Berliner Pfandbriefamt, das trotz 44jährigen
einen Beleihungsbestand von 270 Millionen Mark hat. Gerade für Her-
Sütbe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 2. 15