Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

226 D. Finanzgesetze. 
stellung von neuen Wohnungsbauten erscheint diese Form der Kreditgewährung wen; 
geeignet, da zwischen dem Beginne des Baues und der Flüssigmachung des Kredits geraum 
Zeit liegt, innerhalb welcher der Kreditsuchende — also der Bauunternehmer — das * 
des Pfandkurses trägt, ein Risiko, das in dem Rahmen der genauen Nentabilitätstenk- 
nung städtischer Bauunternehmungen schwer untergebracht werden kann. deden 
ist in dieser Form der Kreditorganisation ein Heilmittel nicht gut zu finden, da mehr 
in keinem Falle geschaffen wird. Selbst das Argument, welches zugunsten dieser Organi 
sationen angeführt wird, daß nämlich dem Unternehmer jeden falls Geld zur Versügung 
stehe, weil er ja nur die Pfandbriefe zu verkaufen brauche, trifft, wie der soeben mitgeteilz 
Prospekt des Brandenburgischen Pfandbriefamts zeigt, nicht zu. Auch die Landschaften 
haben es in den letzten Jahren zeitweise für richtig gehalten, die Ausgabe weiterer Pfand. 
briefe einzuschränken, um den sonst unweigerlich verursachten erheblichen Kursdruck ihrer 
Pfandbriefe aufzuhalten. Auch die zugunsten dieser Organisationen angeführte Erwägung, 
daß der Schuldner seine Schulden nicht in bar, sondern in Pfandbriefen zurückzahlen könne- 
ist ohne wesentliche praktische Bedeutung, da ein rechnerischer Nutzen nur bei Tesstand 
der Pfandbriefe in die Erscheinung tritt, dann aber auch das Geld knapp zu sein pflegt 
so daß dem Schuldner die Neuanschaffung Opfer zumutet, die den rechnerischen Gewinn 
wieder aufzuheben geeignet sein werden. 
II. Für den zweitstelligen Kredit könnten als neue Organisationen in Frage kommen. 
a) privatwirtschaftliche, den bestehenden Hypothekenbanken nachgebildete Institute. 
Abgesehen davon, daß hierzu eine Anderung des Hypothekenbankgesetzes erfor- 
derlich wäre, würde eine solche Einrichtung doch ernsten Bedenken begegnen. 
Das Risiko der zweiten Hypothek ist nun einmal wesentlich größer als das der 
ersten. Demgemäß müßte bei solchen Instituten nicht nur der Zinsfuß für die 
Pfandbriefe, sondern auch die Risikoprämie und die Amortisation wesentlich 
höher sein als für eine erststellige Beleihung, und damit würde die Nützlichkeit der 
Einrichtung für den Hausbesitzer selbst dann in Frage gestellt, wenn es gelingen 
sollte, Privatkapital für eine solche Einrichtung zu interessieren. 
b) Es könnten andererseits gemeinwirtschaftliche Institutionen in Frage kommen, 
und zwar: 
1. Im Anschluß an bestehende Organisationen, z. B. an solche, wie das Berliner 
Pfandbriefamt, oder ähnlich wie die Ostpreußische Landschaft durch die Erhöhung 
der Beleihungsgrenze eine Entschuldungshilfsaktion eingerichtet hat. Das Berliner 
Pfandbriefamt hält aber in seinem Jahresberichte vom 28. Juni 1913 eine der- 
artige Verbindung für bedenklich. 
Daß diese Bedenken das Richtige treffen, zeigt die Entwicklung welche die Kurse 
der ostpreußischen Landschaft seit Inangriffnahme der in ähnlicher Richtung sich bewegenden 
Entschuldungshilfsaktion — also etwa seit dem Jahre 1907 — im Verhältnis zu den Pfand- 
briefen anderer Landschaften genommen haben. 
2. Die Gründung besonderer Institute mit kommunaler Unterstützung. Tatsächlich 
sind derartige Einrichtungen in vielen Städten ins Leben gerufen. Sie beschränken 
sich aber im wesentlichen auf die Unterstützung des Kleinwohnungsbaues. Von 
den 30 Städten, die Einrichtungen dieser Art besitzen, stellen 17 den Kredit nur 
für diesen Zweck zur Verfügung. Daß es sich um eine wirkliche Ausnahmehilfs- 
aktion handeln soll, zeigen auch die in engen Grenzen bereitgestellten Mittel, welche 
für eine weitere Teilnahme am Grundkredit viel zu gering sein würden. Die lber- 
leitung des zweitstelligen Grundkredits in städtische Hände erregt selbst bei den 
Kommunalverwaltungen Bedenken. Das erhebliche Risiko, die damit leicht be- 
ginnende Kommunalisierung des städtischen Grundeigentums und nicht zuleßt 
die damit verbundene Anspannung des städtischen Kredits müssen solche Bedenlen 
begründen. 
0. Albrecht. Einleitend wird zunächst hervorgehoben, daß den Berichterstatlern 
durch Beschluß der Vorbesprechung der Kommission zur Untersuchung der Zustände au
	        
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