226 D. Finanzgesetze.
stellung von neuen Wohnungsbauten erscheint diese Form der Kreditgewährung wen;
geeignet, da zwischen dem Beginne des Baues und der Flüssigmachung des Kredits geraum
Zeit liegt, innerhalb welcher der Kreditsuchende — also der Bauunternehmer — das *
des Pfandkurses trägt, ein Risiko, das in dem Rahmen der genauen Nentabilitätstenk-
nung städtischer Bauunternehmungen schwer untergebracht werden kann. deden
ist in dieser Form der Kreditorganisation ein Heilmittel nicht gut zu finden, da mehr
in keinem Falle geschaffen wird. Selbst das Argument, welches zugunsten dieser Organi
sationen angeführt wird, daß nämlich dem Unternehmer jeden falls Geld zur Versügung
stehe, weil er ja nur die Pfandbriefe zu verkaufen brauche, trifft, wie der soeben mitgeteilz
Prospekt des Brandenburgischen Pfandbriefamts zeigt, nicht zu. Auch die Landschaften
haben es in den letzten Jahren zeitweise für richtig gehalten, die Ausgabe weiterer Pfand.
briefe einzuschränken, um den sonst unweigerlich verursachten erheblichen Kursdruck ihrer
Pfandbriefe aufzuhalten. Auch die zugunsten dieser Organisationen angeführte Erwägung,
daß der Schuldner seine Schulden nicht in bar, sondern in Pfandbriefen zurückzahlen könne-
ist ohne wesentliche praktische Bedeutung, da ein rechnerischer Nutzen nur bei Tesstand
der Pfandbriefe in die Erscheinung tritt, dann aber auch das Geld knapp zu sein pflegt
so daß dem Schuldner die Neuanschaffung Opfer zumutet, die den rechnerischen Gewinn
wieder aufzuheben geeignet sein werden.
II. Für den zweitstelligen Kredit könnten als neue Organisationen in Frage kommen.
a) privatwirtschaftliche, den bestehenden Hypothekenbanken nachgebildete Institute.
Abgesehen davon, daß hierzu eine Anderung des Hypothekenbankgesetzes erfor-
derlich wäre, würde eine solche Einrichtung doch ernsten Bedenken begegnen.
Das Risiko der zweiten Hypothek ist nun einmal wesentlich größer als das der
ersten. Demgemäß müßte bei solchen Instituten nicht nur der Zinsfuß für die
Pfandbriefe, sondern auch die Risikoprämie und die Amortisation wesentlich
höher sein als für eine erststellige Beleihung, und damit würde die Nützlichkeit der
Einrichtung für den Hausbesitzer selbst dann in Frage gestellt, wenn es gelingen
sollte, Privatkapital für eine solche Einrichtung zu interessieren.
b) Es könnten andererseits gemeinwirtschaftliche Institutionen in Frage kommen,
und zwar:
1. Im Anschluß an bestehende Organisationen, z. B. an solche, wie das Berliner
Pfandbriefamt, oder ähnlich wie die Ostpreußische Landschaft durch die Erhöhung
der Beleihungsgrenze eine Entschuldungshilfsaktion eingerichtet hat. Das Berliner
Pfandbriefamt hält aber in seinem Jahresberichte vom 28. Juni 1913 eine der-
artige Verbindung für bedenklich.
Daß diese Bedenken das Richtige treffen, zeigt die Entwicklung welche die Kurse
der ostpreußischen Landschaft seit Inangriffnahme der in ähnlicher Richtung sich bewegenden
Entschuldungshilfsaktion — also etwa seit dem Jahre 1907 — im Verhältnis zu den Pfand-
briefen anderer Landschaften genommen haben.
2. Die Gründung besonderer Institute mit kommunaler Unterstützung. Tatsächlich
sind derartige Einrichtungen in vielen Städten ins Leben gerufen. Sie beschränken
sich aber im wesentlichen auf die Unterstützung des Kleinwohnungsbaues. Von
den 30 Städten, die Einrichtungen dieser Art besitzen, stellen 17 den Kredit nur
für diesen Zweck zur Verfügung. Daß es sich um eine wirkliche Ausnahmehilfs-
aktion handeln soll, zeigen auch die in engen Grenzen bereitgestellten Mittel, welche
für eine weitere Teilnahme am Grundkredit viel zu gering sein würden. Die lber-
leitung des zweitstelligen Grundkredits in städtische Hände erregt selbst bei den
Kommunalverwaltungen Bedenken. Das erhebliche Risiko, die damit leicht be-
ginnende Kommunalisierung des städtischen Grundeigentums und nicht zuleßt
die damit verbundene Anspannung des städtischen Kredits müssen solche Bedenlen
begründen.
0. Albrecht. Einleitend wird zunächst hervorgehoben, daß den Berichterstatlern
durch Beschluß der Vorbesprechung der Kommission zur Untersuchung der Zustände au