228 D. Finanzgesetze.
Um nun einen Maßstab für die Beurteilung der zur Zeit nach dieser Richtun
troffenen Maßnahmen und ihrer Zulänglichkeit oder Unzulänglichkeit zu gewinnen 6ge.
von dem Gutachter zunächst der Versuch gemacht, das Maß dessen auf eine Forn pird
bringen, was die gemeinnützige Bautätigkeit zu einer angemessenen Entfaltung u
Leistungen von ihren Kreditgebern zu verlangen berechtigt zu sein glaubt. Was hrer
Linie die Höhe der Gesamtsumme anlangt, durch die das Kreditbedürfnis der geuuer
nützigen Bautätigkeit gedeckt werden kann, so ist — wie der Gutachter weiter ausführt in.
natürlich nur eine annähernde Schätzung möglich. Geht man davon aus, daß zur Zeit
durch die gesamte gemeinnützige Bautätigkeit in Deutschland schätzungsweise etwa in
Wohnungen jährlich gebaut werden, und rechnet man im Durchschnitt etwa 6000 M
Kosten für die einzelne Wohnung, was schon hoch gegriffen ist, so würde das, nach Abme
der von den betreffenden Organisationen selbst aufzubringenden Mittel, die runde in–*⅜
von 60 Millionen Mark betragen, von denen rund 33 Millionen auf die erststellige, 27 Mill.
onen auf die zweitstellige Beleihung entfallen würden. Der Bedarf der gemeinn
Bautätigkeit an Anleihemitteln bewegt sich also, selbst wenn man damit rechnet, d
gesichts des gerade zur Zeit an vielen Orten in bedrohliche Nähe gerückten Wohnungs.
notstandes eine erhebliche Steigerung der bisherigen Bautätigkeit der gemeinnützigen
Organisationen dringend erwünscht erscheint, durchaus innerhalb der Grenzen des Er.
schwingbaren.
Von nicht geringerer Bedeutung als die Höhe des Gesamtbetrages der zur Ver-
fügung zu stellenden Mittel sind dann aber die Bedingungen, unter denen sie den kredil.
bedürftigen Vereinigungen gewährt werden.
Die Baugenossenschaften, wenn wir diesen Typ als den vor allen in Betracht kom.
menden dieser Betrachtung zugrunde legen dürfen, deren Mitglieder sich ausschließlic
oder vorzugsweise aus den minderbemittelten Kreisen der Bevölkerung rekrutieren, können
in der Regel ihren Geschäftsanteil, mit dem jedes Mitglied sich beteiligen muß, nur auf
200 M. bis höchstens 300 M. bemessen. Die Einzahlungen erfolgen entweder in wöchent
lichen Raten von 30 bis 50 Pf. oder in Monatsraten, die meistens den Betrag von 1 bie
2 M. nicht übersteigen. Unter Berücksichtignug des Umstandes, daß leistungsfähigere Mit
glieder ihre Einzahlungen zuweilen über das Pflichtmaß erhöhen, wohlmeinende Fördere
wohl auch weitere Geschäftsanteile übernehmen, kann im allgemeinen mit einem Durch
schnittsbetrage der Einzahlungen für das einzelne Mitglied im Jahre von 30 bis 40 M
wenigstens so lange gerechnet werden, bis ein wesentlicher Teil der Mitglieder seinen Ge
schäftsanteil voll eingezahlt hat. Dies wird überall da, wo sich der Mitglieder-Zu- un
Abgang in normalen Grenzen hält, in etwa fünf bis sechs Jahren, in einzelnen Fälle
nach erheblich längerer Zeit eintreten. Es wird alsdann der Durchschnittsbetrag des Gu
habens eines Mitgliedes 70 bis 80 v. H. des Geschäftsanteils, also bei Genossenschafte
mit geringem Betrage des Geschäftsanteils 120 bis 160 M., bei Geschäftsanteilen b
zu 300 M. etwa 200 bis 240 M. betragen. Andererseits stellt sich der Herstellungspre
einer Wohnung bei bescheidenen Ansprüchen selbst an Orten mit geringen Bodenpreise
billigen Arbeitslöhnen und niedrigen Materialpreisen auf mindestens 2500 bis 3000 W
in der Regel aber auf 3000 bis 4000 M., dagegen in vielen Mittelstädten bereits auf 50002
und in Großstädten durchschnittlich wohl mindestens auf 6000 M. Es erhellt hieraus, d
eine Genossenschaft, die in absehbarer Zeit für einen erheblichen Teil ihrer Mitglied
Wohnungen herstellen will, in der Regel nicht in der Lage sein wird, mehr als 10 v.
des Anlagekapitals aus eigenen Mitteln zu decken, so daß eine hypothekarische Beleihn
in Höhe von 90 v. H. der Selbstkosten erforderlich ist. Nur ausnahmsweise kann die
Betrag auf 85—80 v. H. ermäßigt werden, wenn die Mitglieder neben den Einzahlung
auf die Geschäftsanteile noch Spareinlagen in nennenswerter Höhe machen oder es!V
lingt, Schuldverschreibungen unterzubringen. Eine Beleihung bis zu 90 v. H. der Selt
kosten zu erhalten, ist in der Regel nur bei Bürgschaftsleistung Dritter möglich. Im
gemeinen müssen zwei Hypotheken aufgenommen werden, eine erste, die in der Re
mit 50 v. H. der Selbstkosten ausläuft, und eine zweite, die von 50 v. H. bis 80—90 0
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