Andere Maßnahmen zur Kreditbeschaffung. 229
|. Nur wenn eine Beleihung bis zu dieser Grenze zu erreichen ist, werden die Bau-
senschaften eine ersprießliche Tätigkeit in dem wünschenswerten Umfang ausüben
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önnen.
sin der Höhe der Beleihung ist für die gemeinnützige Bautätigkeit, insbesondere
e Baugenossenschaften, die Höhe des Zinsfußes, den sie für die ihnen gewährten Dar-
di ;0 zu entrichten haben, von ausschlaggebender Bedeutung. Von seiten des privaten
“si ist vielfach gegen die Bevorzugung der Baugenossenschaften durch die öffent-
lichen Körperschaften gerade nach dieser Richtung hin von dem Gesichtspunkt aus Protest
erhoben worden, daß ihr daraus eine schädigende Konkurrenz erwachse. Wir haben be-
reits weiter oben den Nachweis zu erbringen versucht, daß die Baugenossenschaften, trotz
der ihnen zufließenden billigeren Hypotheken nicht günstiger gestellt sind, als die private
Bautätigkeit, ja unter Umständen erheblich ungünstiger. Wir sind dabei von der Voraus-
jeßung ausgegangen, daß es ihnen gelingt, Beleihungen zu einem Zinssatze von 3 bis
3½ v. H. zu erhalten, wie sie zur Zeit von einer Reihe der weiter unten aufzuführenden
Geldgeber gewährt werden. Ein Binsfuß, der darüber erheblich hinausgeht, würde die
betreffenden Organisationen bei den übrigen ihnen obliegenden Verpflichtungen schon
in die Lage versetzen, mit ihren Mieten über das ortsübliche Maß hinauszugehen.
Eine weitere Bedingung für die gedeihliche Entwicklung der Baugenossenschaften
ist ferner, daß sie nicht durch kurze Kündigungsfristen, wie sie bei den privaten zweiten
Hypotheken die Regel bilden, alle paar Jahre wieder in neue Sorgen und Unkosten gestürzt
werden. Langfristiger Kredit ist daher Grundbedingung, das Ideal die unkündbare Hypo-
thek, für die natürlich der Tilgungszwang die notwendige Voraussetzung ist.
Für die Mehrzahl der Baugenossenschaften besteht, vielleicht vielfach noch in höherem
Maße als für viele private Bauunternehmer, die Schwierigkeit, sich die für die Bauaus-
führung erforderlichen Baugelder zu beschaffen. Sie sind daher darauf angewiesen, ent-
weder in den Bauverträgen mit den Gewerbetreibenden Stundung des größten Teiles
der Bauforderungen bis zur Auszahlung der Hypothekengelder nach Fertigstellung des
Baues zu bedingen oder für Zwischenkredit sehr hohe Zinsen und Provisionen zu zahlen.
Abmachungen der ersteren Art liegen nicht im Interesse der Genossenschaften und noch
weniger in dem der betroffenen Kreise des Mittelstandes, während die Verteuerung des
Baugeldes in höheren Mieten zum Ausdruck kommt. Es liegt daher im Interesse der Bau-
genossenschaften, daß die Hypothekengläubiger sich zu Teilzahlungen schon während des
Zaues bereitfinden lassen, wie das schon jetzt mehrfach von seiten der kreditgebenden
offentlich-rechtlichen Körperschaften geschieht, ohne daß sich daraus bei Einhaltung der
erforderlichen Kautelen Schädigungen der Gläubiger ergeben hätten.
Vielfach wird von den Geldgebern der gemeinnützigen Bautätigkeit, insbesondere
auch von den Landesversicherungsanstalten, die Bürgschaftsübernahme, namentlich für
die zweiten Hypotheken, durch die Gemeinden bzw. die Kommunalverbände verlangt.
durch dieses Verlangen werden den Baugenossenschaften oft die größten Schwierigkeiten
bereitet. Wenn auch in dieser Beziehung die Gemeinden der westlichen Provinzen, ins-
besondere die rheinischen und westfälischen Gemeinden, eine rühmliche Ausnahme machen,
6 zeigen doch leider die Gemeinden im Osten, insbesondere die um Groß-Berlin, bisher
wenig Neigung zur Übernahme solcher Garantien. Den Grund haben wir wohl vielfach
in der Zusammensetzung der Gemeindevertretungen zu erblicken, in denen die Haus-
besitzerinteressen eine große Rolle spielen. Bekannt ist ja aus letzter Zeit das Beispiel
von Spandau, wo, trotz warmen Eintretens des Magistrats, die Hausbesitzer die Bürg-
ccaftsübern ahme für ein einer gemeinnützigen Baugesellschaft von der Landesversicherungs-
antatt in Aussicht gestelltes größeres Darlehen in letzter Stunde verhinderten. Es würde
de gedeihliche Entwicklung vieler Baugenossenschaften erheblich fördern, wenn
em in gebber die Forderung der Garantieübernahme durch die Gemeinden auf das un-
wolten. iche Maß, d. h. bei besonders hohen Beleihungen zur zweiten Stelle, beschränken
sen. Bei einer Darlehnsgewährung bis zu 80 oder 85 v. H. würde, unter sonst die