Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

230 D. Finanzgesetze. 
genügende Sicherheit bietenden Voraussetzungen, kein allzu großes Risiko aus 
zicht auf die Bürgschaft für die Gelder erwachsen. 
Noch ist des Vorbehaltes zu gedenken, den einige der hier in Betracht kommend 
Geldgeber in bezug auf die Beleihung derjenigen Baugenossenschaften und Gesellscha en 
machen, welche die von ihnen erbauten Häuser in das Eigentum der Bewohner über 
lassen. Reich und Staat haben in neuerer Zeit den Grundsatz, nur solche Häuser zu belsate 
en 
die im dauernden Eigentume der Genossenschaft bleiben, nicht mehr streng durchgefüb 6„ 
Andere Geldgeber, wie z. B. die Pensionskasse der Arbeiter der Preußisch-H esilcen 
Eisenbahngesellschaft, die Großherzoglich Hessische Landeskreditkasse, halten an diesen 
Grundsatze fest. Es kann nicht geleugnet werden, daß, manchen Einwendungen ge n 
dieses System zum Trotze, in manchen Landesteilen der Erwerbshausbau durch die 
meinnützigen Bauvereinigungen ganz außerordentliche Erfolge erzielt hat und insbesondere 
dem Kleinhausbau im Gegensatze zu dem Mietskasernenbau in weitem Umfange die 
Wege geebnet hat. Auf der anderen Seite hat die ablehnende Haltung der beleihenden 
Körperschaften gegen das System gelegentlich die ganze fördernde Tätigkeit dieser Körper- 
schaften illusorisch gemacht. Es kann daher nur befürwortet werden, daß die betreffenden 
geldgebenden Institute in dieser Beziehung ihre Bestimmungen einer Revision unterziehen 
möchten. Voraussetzung für die Beleihung solcher Erwerbshäuser ist natürlich der Vor. 
behalt eines Widerkaufsrechts, um damit die Gefahr auszuschließen, daß die zu Eigeneum 
erworbenen Häuser Gegenstand einer ungesunden Spekulation werden. 
Wenn wir zum Schlusse noch vom Standpunkte der kreditheischenden Bauvereini- 
gungen einige Wünsche bezüglich der Verwaltungspraxis der geldgebenden Instimie 
aussprechen dürfen, so ist es zunächst der, daß die letzteren bei der Erledigung von Darlehus- 
gesuchen, soweit angängig, die möglichste Beschleunigung obwalten lassen möchten. Für 
eine Bauvereinigung, die ein für ihre Zwecke passendes Grundstück unter günstigen Ve- 
dingungen erwerben kann und es für eine beschränkte Zeit and er Hand hat, spieien 
oft Tage und Wochen eine Rolle, wenn es sich um die Regelung der Beleihungsfrage 
handelt. Ein zweiter Wunsch wäre der, daß die kreditgewährenden Stellen bei der Auf- 
stellung ihrer Bedingungen nach Möglichkeit mit den Kreditbedürftigen in steter Fühlunz 
bleiben möchten. Die Vermittlerrolle würden hierbei wie in anderen die gemeinschaft. 
lichen Interessen der Genossenschaften berührenden Fragen gern die Genossenschaftsver. 
verbände und Kleinwohnungsvereine übernehmen. Durch ein solches Hand-in-Hand. 
Arbeiten, das ja vielfach bereits Platz gegriffen hat, könnten manche Mißhelligkeiten be 
seitigt werden, die sonst aus einer den Interessen der Beteiligten nicht entsprechender 
Verwaltungspraxis entstehen könnten. 
Der Gutachter untersucht darauf, inwieweit bei der heutigen Organisation de- 
Realkreditwesens den gemeinnützigen Bauunternehmungen die Möglichkeit gegeber 
ist, unter für sie annehmbaren Bedingungen ihren Kreditbedarf zu decken. Es wird dabe 
ein Überblick über die zur Zeit in Deutschland vorhandenen Einrichtungen, die für eine solch 
Kreditgewährung in Betracht kommen, gegeben und eine Kritik der Zulänglichkeit ode 
Unzulänglichkeit der einzelnen Einrichtungen und einige Ausblicke auf die künftige weiter 
Ausgestaltung im Hinblick auf die Bedürfnisse der gemeinnützigen Bautätigkeit ange 
schlossen. 
59. Dernburg. Im Anschluß an den Bericht des Professors Dr. Albrecht werde 
von Exzellenz Dernburg die Gesichtspunkte im Interesse der Förderung des Kleinwob 
nungswesens, vom Standpunkte der Wohnungsnutzer aus behandelt, welche allgemeinere 
Natur sind und mit dem gemeinnützigen Wohnungswesen als solche nicht in unmittelbare 
Beziehung stehen. « 
Nach diesem Gutachten geht die Lösung der Realkreditfrage in ihrem Kerne dahm 
den Boden vom Baue zu trennen, und zwar derart, daß der Boden für den Bau zur Ver- 
fügung gestellt wird auf zeitlich begrenzte Dauer, 80 bis 100 Jahre etwa, ohne daß der Bode 
bei der Beleihung des Hauses in diese einbezogen wird. Das Erbbaurecht entspricht diese 
Anforderungen. Mit seiner Einbürgerung hört die unfruchtbare Bodenverschuldung 
dem Ver-
	        
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