Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

232 D. Finanzgesetze. 
und Verwirklichung. Das Beste tun unterstützt die Bestrebungen. Hier kanne 
Aufklärung sehr viel nützen. 
Eine solche Aufklärung zu bringen, ist nicht nur Sache gemeinnütziger Persone 
sondern auch staatlicher Faktoren, die von der Arbeitskraft und dem Einkom n, 
jeden Staatsbürgers ihr volles Teil in Anspruch nehmen und an der Entwick 
Teiles ihr volles Interesse haben. 
men eines 
lung dieses 
XI. Bekanntmachung über das Verbot des Handels mit in 
England abgestempelten Wertpapieren vom 19, November 1914 
(RGBl. 477.) "5“ 
(Wortlaut und Begründung in BPd. 1, 529.) 
Diese Bekanntmachung ist ergänzt durch die 
Bekanntmachung, betr. Ergänzung der Verordnung über das 
Verbot des Handels mit in England abgestempelten Wert- 
papieren. Vom 4. November 1915. (RBl. 731.) 
Der Bundesrat hat folgende Verordnung erlassen: 
§ 1. Der § 3 der Verordnung über das Verbot des Handels mit in 
England abgestempelten Wertpapieren vom 19. November 1914 Reichs-Gesetzbl. 
S. 477) erhält folgenden Abs. 3: 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser 
Verordnung zulassen. 
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Krest. 
Begründung. (D. N. VI 89.) 
Die Bekanntmachung vom 10. Wovember 1014 über das Derbot des Handels 
mit in England abgestempelten Wertpapieren, welche dazu dienen soll, die 
Entwertung unserer Anleihen und der Ausfuhr deutschen Geldes ins feindliche Ausland 
vorzubeugen, sieht die Möglichkeit der Sulassung von Ausnahmen von dem Derbote 
nicht vor. Es sind jedoch Fälle hervorgetreten, in denen ein Bedürfnis nach Sulassung. 
von Ausnahmen von dem Derbote der Derordnung anzuerkennen war. Es erschien 
dabe r angezeigt, dem Reichskanzler die Befugnis einzuräumen, von den Dorschriften 
der Derordnung Ausnahmen zu bewilligen. Dies ist geschehen durch die Bekannt- 
machung vom d. Movember 1915 (REBl. 751). 
XII. Bekanntmachung über Erlaß und Vergütung von Ab- 
gaben. Vom 21. Oktober 1915. (RGl. 687.) 
Der Bundesrat hat .. folgende Verordnung erlassen: 
I. Werden Waren, für die nach den bestehenden Gesetzen die Ausfuhr 
aus dem Geltungsgebiete dieser Gesetze den Anspruch auf Erlaß oder Vergütung 
einer inneren Abgabe oder des Zolles begründet, an im Ausland stehende 
Heeresteile, Heeresangehörige oder Beamte versendet, so gilt die Versendung 
nicht als Ausfuhr im Sinne jener Gesetze. » » 
II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Begründung. (D. N. VI 97.) 
Während des ersten Kriegsjahres sind die Vorschriften der Soll- und Steuen- 
gesetze, nach denen die Ausfuhr aus deren Geltungsgebiet den Anspruch auf 0t e 
oder Dergütung von Abgaben begründet, im allgemeinen auch dann angewendet worde'
	        
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