Bek. über den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln v. 20. Januar 1916. 233
n Betracht kommenden Waren, ohne daß sie als Liebesgaben dienen sollten,
die im Ausland stehenden deutschen Cruppen versendet wurden. Neuerdinas hatten
an di oberste Landesfinanzbehörden auf Grund der Erwägung, daß die Versorgung
ein Heereskörper ein Teil der deutschen Dolkswirtschaft und deshalb zoll= und steuer-
Fncruich nicht als Ausfuhr anzusehen sei, die Anwendung der Dorschriften auf die be-
* neten Fälle in mehr oder weniger weitem Umfang untersagt, während anderwärts
eeichr wie bisher verfahren wurde. Eine einheitliche Regelung war somit geboten.
55„ ein innerer Grund, die Belastung mit deutschen Söllen und Derbrauchssteuern für
bi e innerhalb und die außerhalb der Grenzen tätigen Heeresteile, Heeresangehörigen
und Beamten verschieden zu gestalten, in der Tat nicht vorliegt, da ferner jede nicht
dringend notwendige Verringerung der Einnahmen vermieden werden muß und bei
weiterer FSulassung des früheren Derfahrens nach Friedensschluß unverbraucht zurück-
kommende Waren auch im Inland abgabenfrei bleiben würden, erschien es zweckmäßig,
jenes verfahren allgemein abzustellen.
dem entspricht die Zekanntmachung vom 21. Oktober 1015 (RGBl. 682).
wenn die i
XIII. Bekanntmachung über den Handel mit ausländischen
Zahlungsmitteln. Vom 20. Januar 1916. (RGBl. 49.)
Der Bundesrat hat .. . folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Ausländische Geldsorten und Noten sowie Auszahlungen, Schecks
und kurzfristige Wechsel auf das Ausland dürfen im Betrieb eines Handels-
gewerbes nur bei den vom Reichskanzler bestimmten Personen und Firmen ge-
kauft, umgetauscht oder darlehnsweise erworben und nur an sie verkauft, ver-
psändet oder darlehnsweise veräußert werden.
über Guthaben im Ausland darf im Betrieb eines Handelsgewerbes zum
Zwecke des Erwerbes von Geldsorten, Noten, Guthaben, Auszahlungen, Schecks
und kurzfristigen Wechseln in anderer Währung nur verfügt werden, sofern der
Erwerb bei einer der bezeichneten Personen und Firmen erfolgt.
Die Geschäfte mit den bezeichneten Personen und Firmen können auch durch
Kommissionäre vermittelt werden; der Selbsteintritt ist ausgeschlossen.
Als kurzfristige Wechsel im Sinne dieser Verordnung gelten Wechsel auf
die europäischen Länder mit einer Laufzeit von höchstens zwei, auf andere Länder
mit einer solchen von höchstens sechs Wochen; bei unakzeptierten Nach-Sicht-
Wechseln ist die Frist nach Sicht maßgebend.
§ 2. Die auf Grund des § 1 Abs. 1, 2 getroffene Bestimmung der
Personen und Firmen wird im Reichsanzeiger bekannt gemacht. Sie kann zu-
rückgenommen werden; die Rücknahme wird in gleicher Weise veröffentlicht.
§ 3. Auf Erfordern der Reichsbank oder der vom Reichskanzler bestimmten
Personen oder Firmen ist der Erwerber, der Veräußerer oder Verpfänder (8§ 1
Abs. und 2) verpflichtet, der Reichsbank über Inhalt und Zweck des Geschäfts
wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und die Nachweise vorzulegen. Die Ver-
pflichtung trifft in den Fällen des § 1 Abs. 3 den Kommittenten und den
Kommissionär.
44. Der Kurs, zu dem die im § 1 Abs. 1, 2 bezeichneten Personen und
Firmen ankaufen und verkaufen, wird mit Zustimmung der Reichsbank festgesetzt.
§5. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser
Verordnung erlassen.
6. Wer es unternimmt, den Vorschriften des § 1 zuwider zu erwerben,
5 brräußern, zu verpfänden oder zu verfügen, wird, sofern nicht nach anderen
warsepeseten eine höhere Strafe angedroht ist, mit Geldstrafe in Höhe des
* en Betrags der Werte, in bezug auf welche die strafbare Handlung verübt
bestraft. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnis bis zu einem Jahre