Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bek. über den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln v. 20. Januar 1916. 233 
n Betracht kommenden Waren, ohne daß sie als Liebesgaben dienen sollten, 
die im Ausland stehenden deutschen Cruppen versendet wurden. Neuerdinas hatten 
an di oberste Landesfinanzbehörden auf Grund der Erwägung, daß die Versorgung 
ein Heereskörper ein Teil der deutschen Dolkswirtschaft und deshalb zoll= und steuer- 
Fncruich nicht als Ausfuhr anzusehen sei, die Anwendung der Dorschriften auf die be- 
* neten Fälle in mehr oder weniger weitem Umfang untersagt, während anderwärts 
eeichr wie bisher verfahren wurde. Eine einheitliche Regelung war somit geboten. 
55„ ein innerer Grund, die Belastung mit deutschen Söllen und Derbrauchssteuern für 
bi e innerhalb und die außerhalb der Grenzen tätigen Heeresteile, Heeresangehörigen 
und Beamten verschieden zu gestalten, in der Tat nicht vorliegt, da ferner jede nicht 
dringend notwendige Verringerung der Einnahmen vermieden werden muß und bei 
weiterer FSulassung des früheren Derfahrens nach Friedensschluß unverbraucht zurück- 
kommende Waren auch im Inland abgabenfrei bleiben würden, erschien es zweckmäßig, 
jenes verfahren allgemein abzustellen. 
dem entspricht die Zekanntmachung vom 21. Oktober 1015 (RGBl. 682). 
wenn die i 
XIII. Bekanntmachung über den Handel mit ausländischen 
Zahlungsmitteln. Vom 20. Januar 1916. (RGBl. 49.) 
Der Bundesrat hat .. . folgende Verordnung erlassen: 
§ 1. Ausländische Geldsorten und Noten sowie Auszahlungen, Schecks 
und kurzfristige Wechsel auf das Ausland dürfen im Betrieb eines Handels- 
gewerbes nur bei den vom Reichskanzler bestimmten Personen und Firmen ge- 
kauft, umgetauscht oder darlehnsweise erworben und nur an sie verkauft, ver- 
psändet oder darlehnsweise veräußert werden. 
über Guthaben im Ausland darf im Betrieb eines Handelsgewerbes zum 
Zwecke des Erwerbes von Geldsorten, Noten, Guthaben, Auszahlungen, Schecks 
und kurzfristigen Wechseln in anderer Währung nur verfügt werden, sofern der 
Erwerb bei einer der bezeichneten Personen und Firmen erfolgt. 
Die Geschäfte mit den bezeichneten Personen und Firmen können auch durch 
Kommissionäre vermittelt werden; der Selbsteintritt ist ausgeschlossen. 
Als kurzfristige Wechsel im Sinne dieser Verordnung gelten Wechsel auf 
die europäischen Länder mit einer Laufzeit von höchstens zwei, auf andere Länder 
mit einer solchen von höchstens sechs Wochen; bei unakzeptierten Nach-Sicht- 
Wechseln ist die Frist nach Sicht maßgebend. 
§ 2. Die auf Grund des § 1 Abs. 1, 2 getroffene Bestimmung der 
Personen und Firmen wird im Reichsanzeiger bekannt gemacht. Sie kann zu- 
rückgenommen werden; die Rücknahme wird in gleicher Weise veröffentlicht. 
§ 3. Auf Erfordern der Reichsbank oder der vom Reichskanzler bestimmten 
Personen oder Firmen ist der Erwerber, der Veräußerer oder Verpfänder (8§ 1 
Abs. und 2) verpflichtet, der Reichsbank über Inhalt und Zweck des Geschäfts 
wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und die Nachweise vorzulegen. Die Ver- 
pflichtung trifft in den Fällen des § 1 Abs. 3 den Kommittenten und den 
Kommissionär. 
44. Der Kurs, zu dem die im § 1 Abs. 1, 2 bezeichneten Personen und 
Firmen ankaufen und verkaufen, wird mit Zustimmung der Reichsbank festgesetzt. 
§5. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser 
Verordnung erlassen. 
6. Wer es unternimmt, den Vorschriften des § 1 zuwider zu erwerben, 
5 brräußern, zu verpfänden oder zu verfügen, wird, sofern nicht nach anderen 
warsepeseten eine höhere Strafe angedroht ist, mit Geldstrafe in Höhe des 
* en Betrags der Werte, in bezug auf welche die strafbare Handlung verübt 
bestraft. Neben der Geldstrafe kann auf Gefängnis bis zu einem Jahre
	        
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