234 D. Finanzgesetze.
erkannt werden. Wegen der Zuwiderhandlung kann ein Deutscher auch d
verfolgt werden, wenn er sie innerhalb eines inländischen Geschäftsbetriehs un
Ausland begangen hat. iZm
Mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark und mit Gefängnis bis
einem Jahre oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: zu
1. wer zum Zwecke des Erwerbes der im § 1 bezeichneten Werte üb
den Inhalt und Zweck des Geschäfts unrichtige Angaben macht: er
2. wer den Vorschriften des 8 3 zuwiderhandelt.
§ 7. Diese Verordnung tritt am 28. Januar 1916 in Kraft
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. ·
Hierzu:
Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. den Handel mit aus-
ländischen Zahlungsmitteln. Vom 22. Jannar 1916. (R#6 #1.53)
Auf Grund des § 5 der Verordnung über den Handel mit ausländischen
Zahlungsmitteln vom 20. Januar 1916 (Ceichs-Gesetzbl. S. 49) werden biz
auf weiteres folgende Ausnahmen zugelassen: «
Artikel 1. Bei allen Personen und Firmen, die gewerbsmäßig Geld—
wechslergeschäfte betreiben, dürfen eingewechselt werden
1. deutsche Geldsorten und Noten gegen Hingabe ausländischer Geldsorten
und Noten,
2. von einer und derselben Person innerhalb eines Kalendertags aus-
ländische Geldsorten und Noten gegen Hingabe deutscher Geldsorten
und Noten im Betrage von höchstens eintausend Mark.
Artikel 2. Der § 1 Abs. 1 der Verordnung findet auf Auszahlungen,
Schecks und kurzfristige Wechsel auf die unter deutscher Verwaltung stehenden
Gebiete Belgiens und Rußlands sowie auf belgische Geldsorten und Noten keine
Anwendung.
Der § 1 Abs. 2 der Verordnung findet insoweit keine Anwendung, als
über Guthaben in Belgien zum Zwecke des Erwerbes deutscher Zahlungemittel
verfügt wird.
Artikel 3. Auf den Postanweisungs-, Postscheck-, Postnachnahme= und
Postauftragsverkehr finden die Vorschriften der Verordnung keine Anwendung.
Der
Begründung.
(Norddeutsche AllgStg. vom 25. Januar 19016, Mr. 22, 2. Ausg.).
Seit Beginn des Krieges haben sich die auswärtigen Wechselkurse mehr und
mehr zuungunsten Deutschlands entwickelt. Mit dem inneren Werte unserer Währung
und mit der Stärke unserer finanziellen Lage steht diese Entwicklung außer jedem Zu-
sammenhange. Sie beruht vielmehr wesentlich auf den durch den Kriegszustand ver-
ursachten für Deutschland besonders fühlbaren Anderungen und Erschwerungen des
internationalen Sahlungsausgleichs. Unsere Ausfuhr hat eine außerordentliche Be-
einträchtigung erfahren, und die Einfuhr erweist sich in verhältnismäßig starkem Um-
fange als notwendig. Das gewinnbringende Seetransportgeschäft ist fast ganz fortge
fallen, und unsere Auslandsforderungen und Guthaben sind zuzeit zu einem großer
Teil nicht einziehbar. ·
Die hierdurch bedingte ungünstige Gestaltung der Devisenkurse hat sich in neueste
Seit aus verschiedenen Gründen erheblich verschärft. Geleitet von dem Bestreben, scho
während des Krieges die nötigen Rohstoffe für die Seit nach Friedensschluß berei-
zustellen, haben der deutsche Bandel und die deutsche Industrie umfangreiche Anschaf
fungen im Auslande gemacht; die meistens sofort notwendige Bereitstellung der
ihrer Bezahlung erforderlichen Gegenwerte konnte auf den deutschen Markkurs niah