236 D. Finanzgesetze.
vom Reichskanzler bestimmten Personen und Firmen erfolgen darf.
3. B. die Verfügung über Guthaben in ausländischer Währung zum Swecke de
werbs von Sahlungsmitteln in einer anderen ausländischen oder in Markwäbräne er-
Umwandlung eines Guthabens im Auslande in ein auf eine andere Währung * e
Guthaben und die Verfügung über Markguthaben an ausländischen Plätzen zu ndes
winnung von ausländischen Zahlungsmitteln. zut Ge-
Aus den Worten „im Betriebe eines Handelsgewerbes“ im Absatz 1 und 2d
Paragraph 1 folgt, daß der sich naturgemäß in engen Grenzen haltende und einer Re
lung nicht bedürfende Verkehr zwischen Privatleuten von der Verordnung nicht *
troffen wird, daß aber andererseits nicht nur der Devisenhandel der Banken und
sondern auch die Devisengeschäfte aller übrigen Geschäftsleute unter die Zestimmungen
der Derordnung fallen. Gleichgültig ist dabei, ob das Geschäft lediglich im Inland
oder zwischen In= und Ausland abgeschlossen wird. Gur Derhütung von Umgehungen
ist in den Strafbestimmungen ferner vorgesehen, daß ein Deutscher auch dann zur
strafrechtlichen Derantwortung gezogen werden kann, wenn er im Auslande eine *
widerhandlung gegen die Vorschriften des Paragraph 1 innerhalb eines inländischen
Geschäftsbetriebes begeht. Da es geboten erscheint, in die Zeziehungen der Ausfuhr-
und Einfuhrfirmen zu ihren Bankverbindungen möglichst wenig einzugreifen, können
die Geschäfte mit den vom Reichskanzler bestimmten Hersonen und Firmen, wie der
Absatz 5 des Haragraph 1 vorsieht, auch durch Kommissionäre vermittelt werden. Dabei
war jedoch der Selbsteintritt des Kommissionärs auszuschließen, um jeder spekulativen
Ausnützung des Geschäftes durch den Kommissionär, die bei einer Furückhaltung und
Ansammlung der Sahlungsmittel möglich wäre, vorzubeugen. Der Absatz 3 des Dara-
graph 1 erläutert den Begriff des kurzfristigen Wechsels im Anschluß an die Bandels-
gewohnheiten.
Die in Haragraph s vorgesehene Auskunfts= und Beweispflicht soll eine wirksame
Kontrolle über die einzelnen Geschäfte gewährleisten. Eine solche Kontrolle ist notwendio,
um die erwähnten Mißstände im Devisenhandel zu beseitigen.
Durch den Haragraph 3 wird der Reichsbank ein bestimmender Einfluß auf die
Festsetzung der Devisenkurse eingeräumt.
Der Haragraph 6 enthält Strafvorschriften für Suwiderhandlungen gegen die
Bestimmungen in Haragraph # und bedroht ferner denjenigen mit Strafe, der zum
Swecke des Erwerbs von Devisen über den Inhalt und #Sweck des Geschäfts unrichtige
Angaben macht, oder nach Dornahme des Geschäfts die in Haragraph 3s vorgesehene
Auskunftspflicht nicht erfüllt.
Die Herordnung tritt am 28 Jannuar d. Js. in Kraft
Um den Bedürfnissen des Derkehrs in weitestem Umfange Rechnung trager
zu können, ist dem Reichskanzler in Haragraph 5 die Ermächtigung erteilt, Ausnahmer
von den Dorschriften der Derordnung zuzulassen. Don dieser Befugnis hat der Reichs
kanzler zugunsten des Umwechslungsverkehrs, des Derkehrs nach den unter deutsche
Verwaltung stehenden Gebieten Belgiens und Rußlands und des Oostverkehrs Ge
brauch gemacht.
Sum Devisenhandel zugelassen sind — außer der Reichsbank — die nachstehende
Firmen:
I. in Berlin: Königliche Seehandlung (Hreußische Staatsbank), Zank für Hand
und Industrie, Zerliner Handels-gesellschaft, S. Zleichröder, Kommerz= und Diskonte
Bank, Delbrück Schickler u. Co., Deutsche Zank, Direktion der Diskonto-Gesellschaf
Dresdner Bank, Zard? u. Co. G. m. b. B., Mendelssohn u. Co., Mitteldeutsche Kredi
bank, Nationalbank für Deutschland,
II. in Frankfurt a. M.: Deutsche Effekten- und Wechselbank, Deutsche Verein:
bank, J. Drevfus u. Co., E. Ladenburg, Lincoln Menny Oppenheimer, FKrankfurt
Niederlassung der Ppfälzischen Zank, Lazard Speper-Ellissen, L. u. E. Wertheimbe
hierunter fällt
Bankiers,