Bek. über den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln v. 20. Januar 1916. 237
Ernst wertheimber u. Co. und die Frankfurter Niederlassungen der unter I bestimmten
Sirmen II. in Hamburg: KC. Behrens u. Söhne, Norddeutsche Bank in Bamburg, Der-
einsbank in HBamburg, M. M. Warburg u. Co und die Zamburger Niederlassungen
ean iuter I bestimmten Firmen.
der neben Berliner Firmen auch Firmen in Frankfurt a. M. und Hamburg heran-
» .iek,;n erschien geboten, da an beiden Plätzen seit langer Zeit ein ausgedehnter
9 umfangreicher Devisenhandel betrieben wird.
an Die Zulassung zum Devisenhandel ist jedoch nicht bedingungslos erfolgt, vielmehr
von der Übernahme weitgehender Verpflichtungen abhängig gemacht. Die Innehaltung
der dieserhalb getroffenen Abmachungen wird dauernd von der Reichsbank kontrolliert,
die sich auch das Recht vorbehalten hat, die Bestimmungen, wenn es der Derkehr er-
fordert, abzuändern. In der Hauptsache wurde folgendes vereinbart:
Devisendifferenzgeschäfte jeder Art sollen ausgeschlossen bleiben. Es dürfen
weder nach dem Inlande noch nach dem Auslande Devisen angeboten werden.
Die Befriedigung der AMachfrage des Auslandes nach Devisen soll möglichst auf
fälle beschränkt werden, wo durch das Geschäft neue Auslandsguthaben entstehen,
die dann der deutschen Wareneinfuhr nutzbar gemacht werden können.
Devisen dürfen ohne Sustimmung der Reichsbank nur abgegeben werden, wenn
sie zur Bezahlung eingeführter oder binnen einer gewissen Frist einzuführender, für den
Inlandsbedarf unumgänglich nötiger Ware dienen. Der Reichsbank soll es vorbehalten
bleiben, bestimmte Waren zu bezeichnen, für deren Zezahlung Devisen nicht abgegeben
werden dürfen. Der Besteller hat eine schriftliche Erklärung abzugeben, aus der hervor-
geht, welche Waren nach Art und Menge mit der Auslandsvaluta bezahlt werden sollen,
und daß es sich um Waren handelt, die entweder schon eingeführt sind oder binnen
einer gewissen Frist eingeführt werden sollen. Die Reichsbank hat das Recht, die betref-
fenden Zelege (Fakturen, Frachtbriefe usw.) zwecks Hrüfung nachträglich einzufordern.
Auf diese Weise soll die Derwaltung der Devisenbestände für wirtschaftlich notwendige
Jwecke sichergestellt werden.
Die Festsetzung der Devisenkurse erfolgt in Berlin.
Die Reichsbank und die in Berlin zugelassenen Banken versammeln sich wochen-
täglich an der Börse, wo unter Mitwirkung der vereidigten Makler in Gegenwart des
Börsenkommissars mit Sustimmung der Zeichsbank der Kurs für Devisen festgesetzt
wird. In Frankfurt a. M. und Hamburg finden Kursnotierungen nicht statt, vielmehr
sind für diese Hlätze die Berliner Motierungen maßgebend. Sunächst werden nur tele-
graphische Auszahlungen notiert, und zwar vorerst für ew Vork, Holland, Dänemark,
Schweden, Morwegen, Schweiz, Gsterreich, Rumänien und BZulgarien.
Die Hrovinzbanken und Hrovinzialbankiers, die als Kommissionäre am Devisen-
handel beteiligt sind, erhalten Abrechnungen zu den amtlich notierten Kursen unter Be-
rechnung von / %0 Hrovision einschließlich Maklergebühr: die in Berlin, Frankfurt a. M.
und Hamburg ansässigen, nicht zu den zugelassenen Banken gehörenden Banken und
Bankiers erhalten Nettoabrechnung. Die Nichtbankierkundschaft empfängt allgemein,
also gleichgültig, ob sie mit einer der zugelassenen Banken oder mit einer anderen Bank
lihter gewohnten Geschäftsverbindung) arbeitet, Abrechnung zu den amtlich notierten
kursen maklergebührenfrei, jedoch unter Belastung der für solche Geschäfte bisher
berechneten Drovision, mindestens aber 1% von jedem Geschäft. Auf diese Weise
eine geschäftliche Ausnützung des den bevorrechtigten Banken erteilten Hrivilegs
zum Schaden der übrigen Zanken und Bankiers von vornherein ausgeschlossen.
nung laßt sich nicht verkennen, daß die am 28 d. M. in Wirksamkeit tretende Neuord—
geben 5 eisenhandels in das bisherige Devisengeschäft und damit in das geschäftliche
gesame erbaupt tief eingreift. Ohne einen solchen Eingriff ist jedoch das Siel, das
ichen 5 dboifengeschäft unter Ausschaltung der Spekulation lediglich den wirtschaft-
edürfnissen unseres Vaterlandes dienstbar zu machen, nicht zu erreichen. Daß