Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bek. über den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln v. 20. Januar 1916. 237 
Ernst wertheimber u. Co. und die Frankfurter Niederlassungen der unter I bestimmten 
Sirmen II. in Hamburg: KC. Behrens u. Söhne, Norddeutsche Bank in Bamburg, Der- 
einsbank in HBamburg, M. M. Warburg u. Co und die Zamburger Niederlassungen 
ean iuter I bestimmten Firmen. 
der neben Berliner Firmen auch Firmen in Frankfurt a. M. und Hamburg heran- 
» .iek,;n erschien geboten, da an beiden Plätzen seit langer Zeit ein ausgedehnter 
9 umfangreicher Devisenhandel betrieben wird. 
an Die Zulassung zum Devisenhandel ist jedoch nicht bedingungslos erfolgt, vielmehr 
von der Übernahme weitgehender Verpflichtungen abhängig gemacht. Die Innehaltung 
der dieserhalb getroffenen Abmachungen wird dauernd von der Reichsbank kontrolliert, 
die sich auch das Recht vorbehalten hat, die Bestimmungen, wenn es der Derkehr er- 
fordert, abzuändern. In der Hauptsache wurde folgendes vereinbart: 
Devisendifferenzgeschäfte jeder Art sollen ausgeschlossen bleiben. Es dürfen 
weder nach dem Inlande noch nach dem Auslande Devisen angeboten werden. 
Die Befriedigung der AMachfrage des Auslandes nach Devisen soll möglichst auf 
fälle beschränkt werden, wo durch das Geschäft neue Auslandsguthaben entstehen, 
die dann der deutschen Wareneinfuhr nutzbar gemacht werden können. 
Devisen dürfen ohne Sustimmung der Reichsbank nur abgegeben werden, wenn 
sie zur Bezahlung eingeführter oder binnen einer gewissen Frist einzuführender, für den 
Inlandsbedarf unumgänglich nötiger Ware dienen. Der Reichsbank soll es vorbehalten 
bleiben, bestimmte Waren zu bezeichnen, für deren Zezahlung Devisen nicht abgegeben 
werden dürfen. Der Besteller hat eine schriftliche Erklärung abzugeben, aus der hervor- 
geht, welche Waren nach Art und Menge mit der Auslandsvaluta bezahlt werden sollen, 
und daß es sich um Waren handelt, die entweder schon eingeführt sind oder binnen 
einer gewissen Frist eingeführt werden sollen. Die Reichsbank hat das Recht, die betref- 
fenden Zelege (Fakturen, Frachtbriefe usw.) zwecks Hrüfung nachträglich einzufordern. 
Auf diese Weise soll die Derwaltung der Devisenbestände für wirtschaftlich notwendige 
Jwecke sichergestellt werden. 
Die Festsetzung der Devisenkurse erfolgt in Berlin. 
Die Reichsbank und die in Berlin zugelassenen Banken versammeln sich wochen- 
täglich an der Börse, wo unter Mitwirkung der vereidigten Makler in Gegenwart des 
Börsenkommissars mit Sustimmung der Zeichsbank der Kurs für Devisen festgesetzt 
wird. In Frankfurt a. M. und Hamburg finden Kursnotierungen nicht statt, vielmehr 
sind für diese Hlätze die Berliner Motierungen maßgebend. Sunächst werden nur tele- 
graphische Auszahlungen notiert, und zwar vorerst für ew Vork, Holland, Dänemark, 
Schweden, Morwegen, Schweiz, Gsterreich, Rumänien und BZulgarien. 
Die Hrovinzbanken und Hrovinzialbankiers, die als Kommissionäre am Devisen- 
handel beteiligt sind, erhalten Abrechnungen zu den amtlich notierten Kursen unter Be- 
rechnung von / %0 Hrovision einschließlich Maklergebühr: die in Berlin, Frankfurt a. M. 
und Hamburg ansässigen, nicht zu den zugelassenen Banken gehörenden Banken und 
Bankiers erhalten Nettoabrechnung. Die Nichtbankierkundschaft empfängt allgemein, 
also gleichgültig, ob sie mit einer der zugelassenen Banken oder mit einer anderen Bank 
lihter gewohnten Geschäftsverbindung) arbeitet, Abrechnung zu den amtlich notierten 
kursen maklergebührenfrei, jedoch unter Belastung der für solche Geschäfte bisher 
berechneten Drovision, mindestens aber 1% von jedem Geschäft. Auf diese Weise 
eine geschäftliche Ausnützung des den bevorrechtigten Banken erteilten Hrivilegs 
zum Schaden der übrigen Zanken und Bankiers von vornherein ausgeschlossen. 
nung laßt sich nicht verkennen, daß die am 28 d. M. in Wirksamkeit tretende Neuord— 
geben 5 eisenhandels in das bisherige Devisengeschäft und damit in das geschäftliche 
gesame erbaupt tief eingreift. Ohne einen solchen Eingriff ist jedoch das Siel, das 
ichen 5 dboifengeschäft unter Ausschaltung der Spekulation lediglich den wirtschaft- 
edürfnissen unseres Vaterlandes dienstbar zu machen, nicht zu erreichen. Daß
	        
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