Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

240 D. Finanzgesetze. 
Der im Abs. 3 vorgesehene Betrag wird als Mindestbetrag auch zu 
gelegt, wenn ein volles Geschäftsjahr vor den Kriegsgeschäftsjahren nicht verunte 
In diesem Falle werden jedoch für Aktien oder Anteile, die zu einem den Necgt 
wert übersteigenden Preise ausgegeben worden sind, die fünf Hundertstel un- 
dem Kapitale berechnet, das der Gesellschaft als Einzahlung auf ihre Aktien F 
Anteile tatsächlich zugeflossen ist. oder 
Hat sich das eingezahlte Grund- oder Stammkapital einer Gesellschaft währ 
der Kriegsgeschäftsjahre vermehrt, so ist für die Zeit nach der Vermehrung and 
durchschnittlichen früheren Geschäftsgewinn ein Betrag von fünf vom Hundem 
jährlich des der Gesellschaft durch die Neueinzahlungen tatsächlich zugestossenn 
Kapitalbetrags hinzuzurechnen. en 
§ 6. Gesellschaften der im § 1 bezeichneten Art, die ihren Sitz im Aus- 
land haben, aber im Inland einen Geschäftsbetrieb unterhalten, sind gleichfale 
zur Bildung einer Sonderrücklage verpflichtet. Die Pflicht beschränkt sich auf 
den Mehrgewinn, der auf den inländischen Geschäftsbetrieb entfällt. Die Grund- 
sätze, die bei einer bundesstaatlichen Einkommensteuerveranlagung für die Ausschei- 
dung des auf den inländischen Geschäftsbetrieb entfallenden Teiles des steuerbaren 
Gesamteinkommens maßgebend waren, sind auch bei der Berechnung des auf den 
inländischen Betrieb entfallenden Teiles des Mehrgewinns anzuwenden. Wo eine 
Einkommensteuer nicht eingeführt ist, hat die Landesregierung entsprechende Vor- 
schriften zu erlassen. 
Die Ausführung der durch dieses Gesetz begründeten Verpflichtungen liegt 
den Vorstehern der inländischen Niederlassungen ob. 
§ 7. Von der Verpflichtung zur Bildung einer Sonderrücklage befreit find 
inländische Gesellschaften, die nach der Entscheidung des Bundesrats ausschließ- 
lich gemeinnützigen Zwecken dienen. 
§ 8. Die Sonderrücklage ist der freien Verfügung der Gesellschaften ent- 
zogen, getrennt von dem sonstigen Vermögen zu verwalten und in Schuldver- 
schreibungen des deutschen Reichs oder eines Bundesstaats anzulegen. Die Ver- 
wahrung und Verwaltung erfolgt, auch bei ausländischen Gesellschaften, im Inland. 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 1 be- 
willigen. 
Die Zinsen der Sonderrücklage fließen den sonstigen Einnahmen zu. 
Bleibt, der Geschäftsgewinn eines Kriegsgeschäftsjahres hinter dem durch- 
schnittlichen früheren Geschäftsgewinne (8 5) zurück, so ist die Gesellschaft be- 
rechtigt, aus der Sonderrücklage den Betrag zu entnehmen, um den etwa die 
Sonderrücklage die Hälfte des im Gesamtergebnisse der abgelaufenen Kriegs- 
geschäftsjahre erzielten Mehrgewinns übersteigt. 
Die Sonderrücklage ist auch im Falle der Auflösung einer Gesellschaft der 
freien Verfügung der Liquidatoren so lange entzogen, als nicht durch das künftige 
Gesetz über die Besteuerung der Kriegsgewinne über ihre Verwendung Bestim- 
mung getroffen ist. 
8 9. Die Mitglieder des Vorstandes, persönlich haftenden Gesellschafter, 
Repräsentanten, Geschäftsftsführer oder Liquidatoren der pflichtigen Gesellschaften 
(6 1), bei ausländischen Gesellschaften die Vorsteher der inländischen Nieder- 
lassungen (§ 6), die den Vorschriften dieses Gesetzes über die Bildung oder Ver- 
waltung der Sonderrücklage vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandeln und da- 
durch die Erhebung der Kriegsgewinnsteuer gefährden, werden mit Geldstrafe bis 
zu dreißigtausend Mark bestraft. " " 
Sie haften für den Schaden, der durch ihr Verschulden dem Fiskus aus 
der Nichterfüllung der durch dieses Gesetz begründeten Verpflichtungen erwächst 
sind für den Schaden mehrere verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner
	        
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