Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Ges. üb vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne v. 24. Dez. 1916. 241 
ßes. ub. 
10. Der Bundesrat ist ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes auf 
dere als die im § 1 bezeichneten juristischen Personen auszudehnen. 
an Er ist ferner befugt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen und Zuwider- 
handlungen mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark zu bedrohen. 
a 11. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. 
Urkundlich usw. 
Begründung. 
Der bald nach Kriegsausbruch aufgetauchte Gedanke einer ausgiebigen Zesteuerung 
der „Nriegsgewinne“ ist heute in Deutschland Gemeingut aller Volkskreise. Swingende 
Erwägungen sozialethischer und finanzieller Natur liegen ihm zugrunde. Seine Der- 
wirklichung ist eine Aufgabe, der sich die Gesetzgebung nicht entziehen darf. 
Die Besteuerung der Kriegsgewinne läßt sich im Reiche, das als hauptsächlichster 
Cräger der finanziellen Kriegslasten auch vorab Anspruch auf diese Einnahmequelle 
hat, am besten und zweckmäßigsten in Anlehnung an das Besitzsteuer— (Dermögens- 
zuwachssteuer-)Gesetz vom 3. Juli 1913, durchführen. Auf diese Weise werden nicht nur 
die Gewinne aus unmittelbaren und mittelbaren Kriegslieferungen sowie die mit einer 
sonstigen durch den Krieg geschaffenen günstigen Konjunktur zusammenhängenden 
Gewinne getroffen, sondern es wird auch darüber hinaus die Forderung verwirklicht, 
daß jeder, der in dieser die Dermögensverhältnisse des weitaus größten Teils des deutschen 
polles beeinträchtigenden Kriegszeit in der Lage ist, sein Vermögen zu vermehren, einen 
ansehnlichen Teil dieses uwachses dem Daterlande zu opfern verpflichtet ist. 
Die in Aussicht genommene Kriegsgewinnsteuer oder Kriegsvermögenszuwachs- 
steuer wird auf der vorbezeichneten Grundlage den in der Seit vom 1. Januar 1014 
bis 31. Dezember 1016 entstandenen Dermögenszuwachs erfassen, soweit dieser nicht 
aus Erbschaften und diesen gleichzustellenden Erwerbsfällen oder aus der bloßen Um- 
wandlung nichtsteuerbaren Dermögens in steuerbares Dermögen herrührt. 
Daneben werden auch die Deränderungen in den Einkommensverhältnissen des 
Steuerpflichtigen während des Krieges in der Weise zu berücksichtigen sein, daß der 
Teil des abgabepflichtigen Dermögenszuwachses, dem ein bestimmtes Mehreinkommen 
gegenübersteht, mit einem erhöhten Abgabensatz belegt wird. 
Eine grundsätzliche Abweichung vom Besitzsteuergesetze wird sich sodann aus der 
Notwendigkeit ergeben, die Abgabepflicht auf juristische Hersonen auszudehnen. 
Gerade mit den in der Offentlichkeit bekanntgewordenen hohen Gewinnen, die einzelne 
Gesellschaften erzielt haben, ist immer wieder die Forderung einer Kriegsgewinnsteuer 
begründet worden. Bei Freilassung der Aktiengesellschaften und anderer Erwerbsgesell- 
schaften würde auch ein nicht unbeträchtlicher Teil der mit der Kriegskonjunktur zu- 
sammenhängenden Gewinne der geplanten Steuer ganz entgehen, sei es, weil sie aus- 
ländischen Gesellschaften zufließen, sei es, weil der inländische Gesellschafter keinen 
vVermögenszuwachs in abgabepflichtiger Höhe haben wird. 
Der Kreis der steuerpflichtigen juristischen Hersonen wird für die Kriegsgewinn- 
besteuerung auch weiter gezogen werden müssen, als dies im Wehbrbeitraggesetze ge- 
schehen ist. Mit dem in Deutschland bestehenden System der Besteuerung juristischer 
Hersonen steht es in Einklang und in dem Grundgedanken der Kriegsgewinnbesteuerung 
ist es innerlich gerechtfertigt, wenn möglichst alle Erwerbszwecke verfolgenden Gesell- 
schaften ohne Rücksicht auf ihre Form der Steuer unterworfen werden. 
Eine angemessene Besteuerung der Erwerbsgesellschaften begegnet freilich erheb- 
lichen Schwierigkeiten. Während bei natürlichen Hersonen der Einkommensüberschuß 
seselmäßig zur Dermögensbildung dient, finden die Gewinne der Gesellschaften nicht 
besim vermögensansammlung, sondern in der Derteilung an die Gesellschafter ihre 
Sesellschafksemße Derwendung. Eine gerechte und gleichmäßige Besteuerung der 
unent chaften kann deshalb nicht ohne weitere Maßnahmen an den Dermögenszuwachs 
üpfen; denn abgesehen davon, daß eine solche Steuer nur ganz geringe Erträge 
Güthe u. Schlegelderger, Kriegsbuch. Bd. 2. 16
	        
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