242 D. Finanzgezetze.
bringen würde, wäre es sonst wesentlich in das Belieben einer Gesellschaft gestelll.
welchem Maße sie sich durch mehr oder weniger große Rückstellungen der Stener lunB in
werfen wollte oder nicht. er-
Dazu kommt, daß durchschlagende Gründe dafür sprechen, die Veranlagun
Erhebung der Steuer erst nach Abschluß des Krieges vorzunehmen. Wenn jedoch kird
mit Maßnahmen wegen Heranziehung der juristischen Hersonen so lange *
werden sollte, so wäre damit zu rechnen, daß durch eine Verteilung der Gewinne an
Gesellschafter deren spätere steuerliche Erfassung, wenn nicht vereitelt, so doch wesennn,
erschwert wird.
Die Heranziehung der juristischen Personen zur Kriegsgewinnsteuer muß hiernag
jetzt schon zumindest durch gewisse vorbereitende Maßnahmen sichergestellt werden "
Der vorliegende Gesetzentwurf sucht diesen Sweck zu erreichen, indem er vorschreibt
daß die für die Kriegsgewinnbesteuerung in Zetracht kommenden Gesellschaften einen
angemessenen Bruchteil ihrer Kriegsgewinne von der Ausschüttung an die Mitglieder
ausschließen und für die künftige Kriegsgewinnbesteuerung zu einer besonderen Rücklage
ansammeln sollen. Das Siel, das damit dem Entwurfe vorschwebt, ist ein doppeltes
Erstens will er verhüten, daß sich diese Gewinne verflüchtigen und sich dem steuer-
lichen Sugriff ganz oder zum Teil entziehen. Es soll vielmehr ihre steuerliche Erfassung
bei dem ursprünglichen Träger der Gewinne sichergestellt werden.
Sweitens soll die Doraussetzung geschaffen werden, welche eine Durchführung
der Steuer in ähnlicher Weise, wie sie für die natürlichen Hersonen beabsichtigt ist, nämlich
in der Form der Dermögenszuwachsbesteuerung, gewährleistet. «
Im einzelnen ist zu bemerken:
[Zu 81,88 Abs. a, 8 o des Entwurfs lunverändertl.
I. Wie bereits hervorgehoben, erscheint es gerechtfertigt, für die Kriegsgewinn-
besteuerung die Abgabepflicht tunlichst auf alle Erwerbsgesellschaften auszudehnen,
bei denen die Möglichkeit der Erzielung höherer Gewinne während der Kriegszeit vor-
liegt. Für alle Gesellschaften, deren Abgabepflicht für die Kriegsgewinnbesteueruno
in Aussicht genommenmn ist, ergibt sich damit die Motwendigkeit vorbereitender Maßnahmen.
Als pflichtige Gesellschaften sieht der Entwurf vor Aktiengesellschaften, Kommandit.
gesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften und andere Bergbau treibende Der#3%
einigungen, letztere sofern sie die Rechte juristischer Hersonen haben, Gesellschafter
mit beschränkter Haftung und eingetragene Genossenschaften.
& des Entwurfs handelt zunächst von den inländischen Gesellschaften, wogeger
56 des Entwurfs eine auf die Mehrgewinne des inländischen Geschäftsbetriebs be
schränkte Derpflichtung der ausländischen Gesellschaft feststellt. Darüber, ob eine Gesell
schaft als inländische oder als ausländische anzusehen ist, entscheidet ihr Sitz im bürgerlich
rechtlichen (handelsrechtlichen) Sinne. Bei inländischen Gesellschaften sind auch di
Gewinne ausländischer Miederlassungen mitzuberücksichtigen.
Den Kreis der flichtigen auf weitere Arten von juristischen Hersonen allgemei
auszudehnen, erscheint nicht veranlaßt. § 10 Abs. 1 des Entwurfs sieht aber die Er
mächtigung des Bundesrats vor, auch noch andere juristische Hersonen den Vorschrifte
dieses Gesetzes zu unterstellen.
Zu den unter dieses Gesetz fallenden juristischen Hersonen gehört die Reichsban
nicht. Die Kriegsabgaben der Reichsbank an das Reich sind Gegenstand einer besondere
Gesetzesvorlage. ».
II.UlleGefellschaftenderim§IbezeichnetenArt,diewährendderKrcegSZfI
Mehrgewinne erzielt haben, sollen zur Bildung einer Sonderrücklage verpflichtet sein
Mehrgewinn ist nach § 4 des Entwurfs der Betrag, um den der Geschäfte
gewinn 6 s des Entwurfs) eines Kriegsgeschäftsjahrs 6E 2 des Entwurfs) den durch
schnittlichen früheren Geschäftsgewinn oder einen gewissen Mindestgewinn G 5 de
Entwurfs) übersteigt.