Ges üb. vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne v. 24.Dez. 1915. 243
Die Bälfte dieses Mehrgewinns soll nach § 1 Abs. 1 des Entwurfs= der Derteilung
an die Aktionäre usw. entzogen und zur Bildung einer Sonderrücklage verwendet werden.
pie hiernach vorgeschriebene Dermögensansammlung soll demnächst die Durchführung
der Kriegsgewinnstener auch für die Gesellschaften auf der formalen Grundlage einer
nesteuerung des Vermögenszuwachses ermöglichen.
III. Die Ausführung der durch dieses Gesetz begründeten Verpflichtungen ist
zunachst Sache der berufenen Dertreter der pflichtigen Gesellschaften. Insbesondere
i# vorläufig eine behördliche Feststellung der Mehrgewinne — abgesehen etwa von
einem Strafverfahren auf Grund der Strafvorschrift des §0 des Entwurfs — nicht
vorgesehen. Eine alsbaldige behördliche Mitwirkung bei Ausführung des lediglich vor-
bereitende Maßnahmen bezweckenden Gesetzes erscheint auch nicht erforderlich. Dagegen
wird in dem späteren Steuergesetze selbst den Deranlagungsbehörden die Befugnis zuzu-
erkennen sein, bei der Deranlagung der riegsgewinnsteuer zu prüfen, ob die Sonder-
rücklage auch den Dorschriften dieses Gesetzes entsprechend angesammelt worden ist.
Ebenso bleibt die endgültige Ausgestaltung der Steuer im einzelnen, ins-
besondere die Höhe der Steuersätze der Regelung durch das Steuergesetz vorbehalten.
IV. Der Abs. 2 des & 1 bezieht sich auf die Fälle, in denen über den Gewinn eines
abgelaufenen Nriegsgeschäftsjahrs bereits verfügt ist. Es wird sich hier nur um ein
einziges Kriegsgeschäftsjahr handeln, so daß allgemein noch die Abschlüsse zweier Kriegs=
geschäftsjahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erwarten sein werden. Ein
Nückgriff auf das erste Kriegsgeschäftsjahr ist durchaus begründet, auch wenn
der Gewinn dieses Geschäftsjahres bereits verteilt ist. Diele Gesellschaften — und gerade
gut geleitete, eine gesunde Dividendenpolitik befolgende Gesellschaften — haben erheb-
liche Rückstellungen gemacht. Diese Rückstellungen bei der späteren Zesteuerung un-
berücksichtigt zu lassen, liegt kein Grund vor. Es würde eine ungerechtfertigte Zevor-
zugung der Gesellschaften bedenten, die bei der Dividendenausschüttung weniger Furück-
haltung geübt haben, wenn man es bei der Erfassung der freiwilligen Rückstellungen
bewenden ließe. Deshalb schreibt der Entwurf für diese Fälle vor, daß freiwillige Rück-
stellungen bis zur Höhe von 50 vom Hundert des Mehrgewinns eines solchen abgelaufenen
Kriegsgeschäftsjahrs nachträglich in die Sonderrücklage zu überführen sind. Stehen solche
freiwillige Rückstellungen nicht zur Derfügung, so ist jedesmal der Mehrgewinn der
folgenden Kriegsgeschäftsjahre (des zweiten und dritten Kriegsgeschäftsjahrs) vorweg
um die hälfte des Mehrgewinns des abgelaufenen (ersten) Kriegsgeschäftsjahrs zu kürzen,
so daß also beim Abschluß des zweiten und dritten Kriegsgeschäftsjahrs je die Bälfte des
Mehrgewinns des ersten Kriegsgeschäftsjahrs und die Bälfte des dann noch verbleibenden
Mehrgewinns des zweiten und dritten Kriegsgeschäftsjahrs der Sonderrücklage zuzu-
führen ist. Sind für das erste Kriegsgeschäftsjahr freiwillige Rückstellungen in einem
geringeren Betrag als 50 vom ZHundert des Mehrgewinns dieses Geschäftsjahrs gemacht,
so sind die freiwilligen Rückstellungen in die Sonderrücklage zu überführen; daneben ist
aber der Mehrgewinn des zweiten und dritten Kriegsgeschäftsjahrs noch je um den
Betrag zu kürzen, um den die freiwilligen Rückstellungen hinter der Bälfte des Mehr-
gewinns bes ersten Kriegsgeschäftsjahrs zurückbleiben. Dadurch, daß nicht der Geschäfts-
gewinn des zweiten Kriegsgeschäftsjahrs als solcher, sondern nur je der Mehrgewinn
des zweiten und dritten Kriegsgeschäftsjahrs zu kürzen ist, wird erreicht, daß jedenfalls
nur der neue Mehrgewinn — dieser unter Umständen allerdings ganz — in Anspruch
9enommen wird, dagegen aber der ganze Geschäftsgewinn bis zur Böhe des früheren
vurchschnittlichen Gewinns (5 5 des Entwurfs) unangetastet zur freien Derfügung der
Gelellschaft verbleibt. Der Rückgriff auf das erste Kriegsgeschäftsjahr hält sich somit
biodihclans erträglichen Grenzen. Andererseits ist es gerechtfertigt, die Kürzung nicht
diRe Nün zweiten, sondern auch beim dritten Kriegsgeschäftsjahr vorzunehmen, da ohne
Kiie 6 die Bälfte des ungeschmälerten Mehrgewinns des zweiten und dritten
* eschafts jahrs in die Sonderrücklage einzustellen wäre, infolge der Kürzung aber
en vorweg zu nehmenden Beträgen nur die Hälfte der um jene Beträge ge-
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