Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

üb vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne v. 24.Dez. 1915. 247 
Gels. U# 
wenn das Geschäftsjahr am dem 30. Tlovember endet, die Geschäftsjahre 
1. Dezember 10 15/50. November 10916; 
wenn das Geschäftsjahr am 51. Dezember endet, die Geschäftsjahre 1. Januar, 
1914/51. Dezember 1916; 
wenn das Geschäftsjahr am 31. März endet, die Geschäftsjahre 1. April 
1914/51. März 1917; 
wenn das Geschäftsjahr am 30. Juni endet, die Geschäftsjahre 1. Juli 
1914/50. Juni 1917; 
wenn das Geschäftsjahr am 30. September endet, die Geschäftsjahre 1. Ok- 
tober 1014/60. September 1917. 
die Worte „oder umfassen würde, wenn eine erst später gegründete Gesellschaft 
schon früber bestanden hätte“ bedeuten, daß auch bei neugegründeten Gesellschaften 
zunächst für die Frage, welche Jahre als Kriegsgeschäftsjahre in Zetracht kommen, 
pon dem satzungsmäßigen Geschäftsjahr auszugeben ist. Das letzte Kriegsgeschäftsjahr 
einer solchen Gesellschaft ist dasjenige Geschäftsjahr, das als drittes Kriegsgeschäftsjahr 
anzusehen wäre, wenn ein längeres Bestehen mit dem gleichen satzungsmäßigen Ge- 
schäftsjahr unterstellt wird. Ist z. B. eine Gesellschaft im Dezember 1014 gegründet 
worden, so endet das letzte Kriegsgeschäftsjahr am 51. Dezember 1016, wenn ihr Geschäfts- 
jahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, dagegen am 30. Juni 1017, wenn ihr Ge- 
schäftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni läuft. 
Abgesehen von neugegründeten Gesellschaften, kommen stets drei volle Jahre 
für die Ansammlung der Sonderrücklage und damit für die spätere Kriegsgewinnbestene- 
rung in Betracht. 
Zu 83 des Entwurfs lunverändert). 
z 3 des Entwurfs enthält die Vorschriften über die Ermittlung des Geschäfts- 
gewinns. Zur Feststellung des Mehrgewinns (6 4 des Entwurfs) bedarf es der Er- 
mittlung des in den Kriegsgeschäftsjahren (&5 des Entwurfs) erzielten Geschäftsgewinns 
und des in den drei den Kriegsgeschäftsjahren vorangegangenen Geschäftsjahren (6 5 
des Entwurfs) erzielten Geschäftsgewinns. Als Geschäftsgewinn gilt der in einem 
Geschäftsjahr erzielte Reinertrag, der nach den Grundsätzen zu berechnen ist, wie solche 
für die Aufstellung des Inventars und der Bilanz gesetzlich vorgeschrieben sind und sonst 
dem Gebrauch eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen. 
Da die Einkommensbesteuerung der Gesellschaften in den Zundesstaaten zum 
Ceil nach verschiedenen Grundsätzen erfolgt (Überschußbesteuerung, Reingewinn- 
besteuerung), so deckt sich, abgesehen von der Durchschnittsberechnung, der Reinertrag 
im Sinne des Gesetzes nicht ohne weiteres mit dem steuerpflichtigen Einkommen. Eine 
Bilanzvorschrift im handelsrechtlichen Sinne enthält § 5 des Entwurfs nicht. Durch die 
wichtige Dorschrift des Satzes 2 sollen aber, was im Interesse einer späteren gerechten 
und gleichmäßigen Kriegsgewinnbesteuerung unbedingtes Erfordernis ist, auch die soge- 
nannten stillen Reserven getroffen werden. Insbesondere unterliegt der späteren Mach- 
prufung der Deranlagungsbehörden, ob die gemachten Abschreibungen lediglich einen 
angemessenen Ausgleich für eingetretene Wertminderungen darstellen oder inwieweit 
lie darüber hinaus als steuerpflichtige stille Reserveein anzusehen sind, ob also auch dem- 
entsprechend die Sonderrücklage in ausreichender höhe gebildet worden ist. Bereits 
tghangene Entscheidungen der Steuerbehörden darüber, inwieweit vorgenommene Ab- 
schreibungen als stille Reserveein anzusehen sind, werden die verantwortlichen LTeiter der 
Hichtigen Gesellschaften zu beachten haben, wollen sie sich nicht den aus % des Entwurfs 
wohenden Nachteilen aussetzen.
	        
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