248 D. Finanzgesetze.
Su § 5 des Entwurfs!).
Es erscheint billig, daß bei bisher notleidenden Gesellschaften der tatsächli
Mehrgewinn nur insoweit in Anspruch genommen wird, als er über einen mindeßbetr „
hinausgeht, der eine angemessene Derzinsung des investierten Kapitals ermdei a
Als angemessene Verzinsung wird der Durchschnittssatz von 5 vom Hundert des 8
gezahlten Grund- oder Stammkapitals gelten können. Nur Vorzugsaktien sollen *
über hinaus mit einem höheren Gewinnanteile berücksichtigt werden. Doch tomm
hierbei nur eine festbestimmte Vorrechtsdividende, nicht etwa auch der weitere Aneeu
am Gewinn in Betracht, mit dem sie über die feste Porrechtsdividende hinaus am ver.
bleibenden Restgewinne zusammen mit den Stammaktien beteiligt sind. In diesem
Umfang erscheint eine Berücksichtigung der Vorzugsaktien gerechtfertigt, da sie wirt.
schaftlich den von Gesellschaften ausgegebenen festverzinslichen Schuldverschreibungen
nahestehen. Ist eine Herabsetzung des Grund= oder Stammkapitals vorgenommen
worden, so berechnet sich der Mindestgewinn von dem herabgesetzten Grund= oder
Stammkapital.
Die Anwendung des § 5 Abs. 3 des Entwurfs setzt voraus, daß bei der Gesellschaft
mindestens der Abschluß eines vollen Geschäftsjahrs vor den Kriegsgeschäftsjahren
vorliegt und daß der tatsächliche Gewinn den hier bestimmten Mindestbetrag nicht
erreicht. Abs. q regelt dagegen die Fälle, in denen ein volles Geschäftsjahr vor den
Kriegsgeschäftsjahren nicht vorliegt. In diesen Fällen, nicht auch im Falle des Abs. ,
erscheint es billig, wenn ein etwaiger höherer Ausgabekurs berücksichtigt wird.
In welcher Weise Dermehrungen des eingezahlten Grund= oder Stammkapitals
bei der Festsetzung des durchschnittlichen früheren Geschäftsgewinns berücksichtigt werden
sollen, ist im Abs. 2 und im Abs. 5 geregelt. Abs. 2 bezieht sich auf die in den drei den
Kriegsgeschäftsjahren vorangegangenen Geschäftsjahren erfolgten Kapitalvermehrungen,
Abs. 5 dagegen auf die Kapitalvermehrungen innerhalb der Kriegsgeschäftsjahre. der
Ausdruck „Dermehrung des eingezahlten Grund= oder Stammkapitals“ umfaßt sowohl
die Erhöhung des Grund= oder Stammkapitals im handelsrechtlichen Sinne als auch
die weitere Einzahlung auf das (bisher nicht volleingezahlte) Grund= oder Stamm-
kapital. Die Berücksichtigung eines etwaigen höheren Ausgabekurses rechtfertigt sich
in diesen Fällen aus den gleichen Billigkeitserwägungen wie im Falle des Abs. 4.
Zu 86 des Entwurfs lunverändert!.
Da die Feststellung des auf eine inländische Niederlassung entfallenden Anteils
am Geschäftsgewinn einer ausländischen Gesellschaft erheblichen Schwierigkeiten be-
gegnet, erscheint es zweckmäßig, für die Berechnung des Mehrgewinns die staatlichen
Einkommensteuerveranlagungen unmittelbar zu verwerten und den Erlaß entsprechender
Vorschriften dort vorzusehen, wo eine Einkommensteuer nicht eingeführt ist.
Ferner ist es geboten, die Vorsteher inländischer Tiederlassungen ausländischer
Gesellschaften für die Erfüllung der durch dieses Gesetz begründeten Derpflichtungen
verantwortlich zu machen und ihnen daher auch die entsprechenden vollmachten durch
das Gesetz zu übertragen.
Zu §6 8 des Entwurfs?).
Die Sweckbestimmung der Sonderrücklage erfordert deren gesonderte Verwaltung
und ihre Anlegung in sicheren, leicht realisierbaren Werten. Es ist in Aussicht genommen,
1) § 5 Abs. 1 des Entwurfs lautete: Der durchschnittliche frühere Geschäftsgewige,
6 ) ist nach den Ergebnissen der drei den Kriegsgeschäftsjahren vorangegangenen ber
schäftsjahre oder, wenn eine Gesellschaft noch nicht solange besteht, nach den Ergebnissen de
kürzeren Zeit, für welche Jahresabschlüsse vorliegen, zu berechnen.
In Abs. 2 ist die Zahl 3 in der Kommission durch 5 ersetztt. hent
Im Abs. 4 lautete der Anfang des ersten Satzes: „Der im Abs. 3 vorgese
Mindestbetrag wird auch zugrunde gelegt. “ son-
2 8 8 Abs. 1 des Eniwurfs lautete: Die Sonderrücklage ist getrennt von dem