252 D. Finanzgesetze.
wenn das Geschäftsjahr mit dem 30. November endet, die Geschäftsjahre 1. Ot
1913 — 30. November 1916; fober
wenn das Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, die Geschäftsjahre 1.
— 31. Dezember 1916;
wenn das Geschäftsjahr am 31. März endet, die Geschäftsjahre 1. April 1914
31. März 1917;
wenn das Geschäftsjahr am 30. Juni endet, die Geschäftsjahre 1. Juli 1914
30. Juni 1917; 1
wenn das Geschäftsjahr am 30. September endet, die Geschäftsjahre 1. Oktobe
— 30. September 1917.
2. Stier-Somlo a. a. O. 60. Die Wendung, daß das erste Geschäftsjahr noch de
Monat August mitumfaßt oder bei einer später gegründeten Gesellschaft mitumaffen
würde, wenn sie damals schon bestanden hätte, bedeutet, daß auch bei neu gegründeten
Gesellschaften zunächst für die Frage, welche Jahre als Kriegsgeschäftsjahre in Betracht
kommen, von dem satzungsmäßigen Geschäftsjahr auszugehen ist. Das letzte Kriegsgeschäfts.
jahr einer solchen Gesellschaft ist dasjenige Geschäftsjahr, das als drittes Kriegsgeschäfts.
jahr anzusehen wäre, wenn ein längeres Bestehen mit dem gleichen satzungsmäßigen Ge.
schäftsjahr unterstellt wird. Ist z. B. eine Gesellschaft im Dezember 1914 gegründet
worden, so endet das letzte Kriegsgeschäftsjahr am 31. Dezember 1916, wenn ihr Geschäfts-
jahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, dagegen am 30. Juni 1917, wenn ihr Geschäfts-
jahr mit dem 1. Juli — 30. Juni läuft.
3. Hachenburg a. a. O. 17. Vorausgesetzt ist ein volles Geschäftsjahr. Die Mög-
lichkeit abgekürzter Jahre ist im Gesetze gegeben. Die Gesellschafter konnten aus den ver-
schiedensten Ursachen nach Beginn des Krieges ihr Geschäftsjahr verlegen. Eine Ver-
längerung über 12 Monate ist gesetzlich unzulässig. Das zwingt stets zu Übergangsgeschäfts-
jahren, die kürzer sind als ein volles Jahr. Daraus darf eine Benachteiligung des Fiskus
natürlich nicht entstehen. Es kann nicht ein nur ¾8 Jahr betragendes Kriegsgeschäftsjahr
mit einem zwölfmonatlichen Friedensjahr verglichen werden. Andererseits kann man
die durchgeführte Anderung der Statuten nicht rückgängig machen. Jedenfalls gibt es
kein Mittel, die Aktionäre hierzu zu zwingen. Daher muß in solchem Falle bei der Berech.
nung des Kriegsgewinnes der Durchschnitt der Friedensjahre auch nur zu ¾ oder der
sonst der abgekürzten Zeit entsprechenden Verhältniszahl berücksichtigt werden. Man
hat auch hier wieder eine Sonderberechnung vorzunehmen.
§ 3.
Geschäftsgewinn.
1. Allgemeines.
1. Stier-Somlo a. a. O. 62. Die Begr. 12 umschreibt die gesetzliche Begriffsbe-
stimmung dahin: Als Geschäftsgewinn gilt der in einem Geschäftsjahr erzielte Reinertrag,
der nach den Grundsätzen zu berechnen ist, wie solche für die Aufstellung des Inventars
und der Bilanz gesetzlich vorgeschrieben sind und sonst dem Gebrauch eines ordentlichen
Kaufmanns entsprechen. Sie setzt hinzu: Da die Einkommensbesteuerung der Gesellschaften
in den Bundesstaaten zum Teil nach verschiedenen Grundsätzen erfolgt (Überschußbe-
steuerung, Reingewinnbesteuerung), so deckt sich, abgesehen von der durchschnittlichen
Berechnung, der Reinertrag im Sinne des GtSG. nicht ohne weiteres mit dem steuer-
pflichtigen Einkommen. Es bleibt aber nun zu beachten, daß das Gesetz selbst den Aus-
druck „Reinertrag“ in § 3 nicht kennt, sondern nur den Bilanzgewinn. Immerhin wird
man annehmen müssen, daß die Ausdeutung der Begrr richtig ist, weil die Vorschrift der
Vorlage in dieser Beziehung unverändert geblieben ist und ihr Sinn daher übereinstimmt
mit demjenigen, den der Verfasser des Entwurfs ihr beilegen wollte. Die Bemerkung,
daß der „Reinertrag“ „nicht ohne weiteres“ mit dem steuerpflichtigen Einkommen über-
einstimmt, läßt die Frage erstehen, wieweit denn die Übereinstimmung geht. n
soll damit gesagt sein, daß das Ergebnis der Besteuerung nach dem späteren Krecg
Jannar 1914
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