Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

254 D. Finanzgesetze- 
Weise diese Sonderabschreibung noch vornehmen kann. Bei den ganz erheblichen a 
essen, die für die Gesellschaften auf dem Spiele stehen, werden sie nachträglich ihre zuseer 
bilanzen nach diesen Gesichtspunkten nachprüfen, wo sie nicht ohnehin schon Friedene 
Landessteuergesetze genötigt waren, Steuerbilanzen nach ungefähr den Grur die 
dieses Gesetzes neben der Generalversammlungsbilanz aufzumachen. Der Steuers sätze: 
hat das Recht, seine eigene Geschäftsbilanz der Friedensjahre rückwärts zu rurinhr 
über die Gewinne hinaus, die er ausgeschüttet hat, noch einen Teil der Reserven 8 
winn anzusprechen. (Vgl. auch Sten Ber. 493 C, D 494 A.) Ge 
b) Stier-Somlo a. a. O. 85. Wenn während des Krieges und speziell für 
eine Anlage gemacht worden ist, die nach dem Kriege für die betreffende Fabuik i 
mehr in Betracht kommt, so muß abgeschrieben werden auf eine Mark oder auf den 
eisenwert. Darauf ist bei den Verträgen des Kriegsministeriums weitestgehend Nüc# 
genommen worden. Die vom Kriegsministerium abgeschlossenen Verträge mit Meschne 
fabriken usw. für Granatlieferungen haben die Preise so festgesetzt, daß damit die m 
und nur für die Kriegszwecke verwendbaren Anlagen abgeschrieben werden konnen 
wenn die Lieferung vorher unterbrochen wird, so ist dafür ein Abstandsgeld vorgesehen 
das dann zur Abschreibung herangezogen werden kann. 
Jhc) Stier-Somloa. a. O. 84. Stille Reserven, die in früheren Jahren gelegt worder 
sind, sollen an sich zur Steuer nicht herangezogen werden. Eine Zweifelsfrage kann aller 
dings entstehen, wenn stille Reserven aus früheren Jahren während eines Kriegsgeschäfts 
jahres realisiert worden sind. Dann gehen sie natürlich, da die stille Reserve ja keine in de 
Bilanz ausgewiesene Rücklage darstellt, in den Gewinn des betreffenden Geschäftsjahre 
hinein. Sofern sich ihre Verwertung also in einem Gewinn äußert, ist das ein Teil de- 
Gewinns des Kriegsgeschäftsjahres und insoweit würden einzelne Teile von realisierter 
stillen Reserven mit herangezogen werden. Es liegt aber keineswegs so, daß währem 
des Kriegsjahres eine Bilanz aufgestellt werden muß, die von allen stillen Reserder 
absieht. Es wird nur der Geschäftsgewinn festgestellt, wie er sich normal ergibt und die 
Abschreibung daraufhin geprüft, wie weit sie etwa das notwendige Maß überschreitet 
3. Abschreibungen. 
a) Stier-Somlo a. a. O. 83. Unter den Begriff der Wertminderung bei Ab— 
schreibungen fallen auch die möglichen Verluste bei ausländischen Forderungen. Abschrei 
bungen sind insoweit zu berücksichtigen, als sie einen angemessenen Ausgleich der Wert 
verminderung darstellen. Es heißt nicht: Abschreibungen dürfen insoweit berücksichtig 
werden. Es könnte vorkommen, daß die Gefährdung der Kriegsgewinnsteuer nicht durch 
zu große Abschreibungen erfolgt — die bleiben in der Gesellschaft —, sondern dadurch 
daß zunächst keine genügenden Abschreibungen gemacht werden. Wenn aus Nachlässig 
keit oder grober Fahrlässigkeit nicht einmal die notwendigen Abschreibungen gemach 
werden, um dadurch zunächst einmal ohne Rücksicht auf das weitere eine hohe Dividende 
zu erzielen und den Kurs der Aktien zu Spekulationszwecken in die Höhe zu treiben, und 
dann dadurch die Steuer gefährdet wird, dann kann der Betreffende nach den Straf 
bestimmungen gefaßt werden. 
b) Stier-Somlo a. a. O. 82. Was angemessene Abschreibung ist, hängt nicht nur 
wie Sintenis, Bank A. 15 88 meint, von dem sachverständigen Urteil der Geschäftsleitune 
jedes einzelnen Unternehmens ab, dem durch die Natur der Dinge ein weiter Spielraun 
eingeräumt ist, sondern von der Auffassung der Steuerveranlagungsbehörde und even 
tuell der Rechtsmittelinstanzen. Jedenfalls steht außer Zweifel, daß nach Satz 2 auch be 
stillen Reserven bei der Feststellung des Mehrgewinns zu berücksichtigen sind, nament 
lich trifft dies zu auf Gesellschaften, die eine Schatzanhäufungspolitik getrieben haben 
Jedoch dürfen nur wirkliche stille Reserven betroffen werden, nicht dagegen Betröge 
die nach dem pflichtgemäßen Urteil der Geschäftsleitung und der Auffassung der * 
behörde bzw. der Rechtsmittelinstanzen für Minderbewertung in Absatz zu bringen sur 
Übereinstimmend wohl Sintenis a. a. O. Die Gesellschaften, die schon vor dem Krien
	        
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