256 D. Finanzgesetze.
2. Bei Verschmelzungen.
Stier-Somlo a. a. O. 100. Sintenis wirft die Frage auf, wie es sich
Aufgeld bei Verschmelzungsanträgen verhält. Fusionen kämen vielf d
zustande, daß eine Gesellschaft mit hohem Aufgeld das gesamte Vermög
Gesellschaft gegen Ausgabe von Aktien zum Nennwerte erwirbt, um an
werte zu erhalten. Hier ist der Ausgabebetrag der Aktien nur scheinbar auf den Nennwe
festgesetzt, in Wahrheit ist der Gesellschaft ein erheblich höherer Vermögenswert zugeflosen
Demgemäß wird auch der Aktienstempel nach ständiger Rechtsprechung des De
gerichts nicht von dem Nennwerte, sondern von dem inneren Werte der jungen Aktien be.
rechnet. Dem ist beizustimmen, daß das gleiche für die Hinzurechnung von Zinsen gemö
§ 5 Abs. 2 und 5 dieses Gesetzes gelten muß. Die Feststellungen, die die Stempelbehard
anläßlich der Erhebung des Aktienstempels getroffen hat, geben in der Tat eine geeignete
Grundlage für die Errechnung des der Gesellschaft durch die Verschmelzung tatsächlich
zugeflossenen Kapitalbetrages. ·
3. Bei Neugründungen.
Hachenburg a. a. O. 20. Die Neugründung einer Gesellschaft kann auch darin
bestehen, daß ein bisher bestehendes Einzelunternehmen oder eine offene Handelsgesell-
schaft in eine G. m. b. H. oder eine A.G. umgewandelt wurde. Hier dürfen die früheren
Ergebnisse nicht außer Betracht bleiben. Die Wohltat des Gesetzes würde zur Plage. Man
denke an eine Fabrik, die nach dem Tode ihres Inhabers von seinen drei Töchtern als G.
m. b. H. weitergeführt wird. Sie hatte bisher zu 20 Prozent des Kapitals rentiert. Im
Kriege trägt sie nur 15 Prozent. Dann müßte bei Anwendung des Gesetzes nach seinem
Wortlaute trotz des Minderertrages ein scheinbarer Kriegsgewinn von 10 Prozent ver-
steuert werden. Das zwingt zu einer Auslegung des Gesetzes nach seinem Sinne. Die
früheren Bilanzen dürfen entsprechend verwendet werden.
In ähnlicher Weise ist die Frage der Fusion mehrerer Gesellschaften zu lösen. Hier
entsteht fast stets keine neue Gesellschaft. Die eine nimmt die andere auf. Das bedeutet
eine Erhöhung des Grund= oder Stammkapitals der aufnehmenden.
§ 6.
Ausländische Gesellschaften.
Hachenburg a. a. O. 14. Ob die ausländische Gesellschaft eine Aktiengesellschaft,
Kommanditgesellschaft auf Aktien, Bergwerksgesellschaft oder Gesellschaft m. b. H. ist,
bestimmt sich nach ausländischem Rechte. Doch muß die Bezeichnung nicht dem deutschen
Rechte entsprechen. Es genügt, wenn die rechtlichen Eigenschaften sich decken lebenso
Rheinstrom a. a. O. 271. Gesellschaften m. b. H. kennt neben Deutschland nur Oster.
reich. Unerheblich ist aber die Frage der Rechtspersönlichkeit. Hier sind die Ansichten der
Juristen der verschiedenen Länder verschieden. Im Herrschaftsgebiete des code de com-
merce und seiner Nachbildungen ist die offene Handelsgesellschaft und die Kommandit
gesellschaft ein ztre moral. Man wird trotzdem nicht die Zweigniederlassung einer solcher
Gesellschaft für steuerpflichtig halten dürfen. Ebensowenig würde sie von der Steuer be
freit sein, wenn eine Kommanditgesellschaft auf Aktien nicht juristische Persönlichkeit hätte
87.
Befreiungen.
Rheinstrom a. a. O. 29. Die kriegswirtschaftlichen Gesellschaften dienen nich
„ausschließlich gemeinnützigen Zwecken“ und sind deshalb nicht befreit.
88.
Die Sperre.
1. Hachenburg a. a. O. 21. Die hier auferlegte Rücklage dient nur den Inter
essen des Steuerfiskus. Materiell gehört sie ihm bereits. Die Gesellschaft ver waltet i
bewahrt sie nur für ihn. [— Gegen diese von Hachenburg bereits Frankf8tg. 15 Nr. |
vertretene Ansicht Sintenis, Bank A.15 132, Moesle a. a. O. 51, Rheinstro#r
1! mit dem
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