258 D. Finanzgesetze.
Hierzu:
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum Gesetz übe
vorbereitende Maßnahmen zur Bestenerung der Kriegsgewinne
vom 24. Dezember 1915. Vom 27. Jannar 1916. (Z. u
§ 1. Soweit andere juristische Personen des bürgerlichen Rechtes als di
im § 1 des Gesetzes bezeichneten eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüb 1
bestimmt der Bundesrat, ob und in welchem Umfang die Vorschriften des Ge-
setzes auf sie auszudehnen sind. e—
Die obersten Landesfinanzbehörden teilen dem Reichskanzler mit, für welch
juristische Personen in ihrem Verwaltungsbereiche die Ausdehnung der Vor--
schriften des Gesetzes in Betracht kommt. -
§ 2. Die in §§ 1 und 6 des Gesetzes bezeichneten Gesellschaften sowie
die durch den Bundesrat ihnen gleichgestellten juristischen Personen haben die
Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse nebst den Gewinn= und Verlustrechnungen
der Friedensgeschäftsjahre (§ 5 des Gesetzes) und der Kriegsgeschäftsjahre (5 2
des Gesetzes) sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversammlungen
der von der obersten Landesfinanzvehörde bestimmten Behörde zu einem von
ihr festzusetzenden Zeitpunkt einzureichen. Inländische Gesellschaften haben die
Geschäftsberichte usw. in dem Bundesstaat einzureichen, in dem sie ihren Sitz
haben. Ausländische Gesellschaften haben die Einreichung in dem Bundesstaate
zu bewirken, auf den der größte Teil ihres inländischen Geschäftsbetriebs ent-
fällt. In Zweifelsfällen entscheidet der Bundesrat. Die Buldung der gesetzlichen
Sonderrücklage ist, soweit sie nicht ohne weiteres aus den eingereichten Bilanzen
oder Jahresabschlüssen ersichtlich ist, der zuständigen Behörde unter Beifügung
einer Berechnung des Mehrgewinns (§ 4 des Gesetzes) nachzuweisen. «
Die verantwortlichen Leiter der Gesellschaften (§ 9 des Gesetzes) können
zur Erfüllung der ihnen nach Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen durch Geld-
strafen bis zu fünfhundert Mark angehalten werden. Die zuständige Behörde
wird durch die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt.
§ 3. Bei der erstmaligen Einreichung der Jahresabschlüsse ist ersichtlich
zu machen, um welche Beträge der Mehrgewinn eines Kriegsgeschäftsjahrs auf
Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes gekürzt worden ist. Dabei ist anzugeben,
zu welchen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken die Beträge, deren Absetzung
vom Geschäftsgewinne beansprucht wird, bestimmt worden sind und in welcher
Weise ihre dauernde Verwendung zu ausschließlich gemeinnützigen Zwecken ge-
sichert ist. Sind solche Beträge im Eigentume der Gesellschaft verblieben, so ist
die Absetzung vom Geschäftsgewinne gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes nur zu-
lässig, wenn besondere Vorkehrungen und Einrichtungen getroffen sind, welche
die Verwendung zu anderen als ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und ins-
besondere die Wiederverwendung im Interesse der Gesellschaft selbst als aus-
geschlossen erscheinen lassen.
Die Kürzung des für die Bildung der Sonderrücklage zu berechnenden Mehr-
gewinns gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes ist nur für ein Kriegsgeschäftsjahr zulässig,
über dessen Geschäftsgewinn beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits verfügt itt.
§s 4. Die im Eigentume der Gesellschaft verbliebenen Rücklagen für Wohl-
fahrtszwecke im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes dürfen vom Ge-
schäftsgewinne des betreffenden Geschäftsjahrs nur abgesetzt werden, wenn sie
zugleich die Voraussetzungen des § 1 Abs 3 des Eesetzes erfüllen. Auch soweit
diese Rücklagen nicht vom Geschäftsgewinn abgesetzt werden dürfen, sind die
Gesellschaftsleiter nicht verpflichtet, sie gleich den anderen freiwilligen Rück-
stellungen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes) der Sonderrücklage zuzuführen.