führungsbest. d. Bundesr. z. Ges. über vorber. Maßn. z. Besteuer. d. Kriegsgewinne. 259
Ausful
5. Die Vorschriften im § 1 Abs. 2 Satz 4 und § 1 Abs. 3 des Ge-
iehen sich nur auf Rückstellungen und Zuwendungen, die aus dem
utzes bez inne gemacht worden sind, dagegen nicht auf die als Geschäftsunkosten
Bllanzgenen Zuwendungen an die zu militärischen Dienstleistungen einberufenen
anzusehen nd Angestellten oder deren Angehörige und die sonstigen, während
Arbeiter iftsjahrs gemachten laufenden Wohlfahrtsausgaben.
des Geshẽ * Vorschriften des § 3 Satz 1 und Satz 2 des Gesetzes gelten
für die Feststellung des Geschäftsgewinns der Kriegsgeschäftsjahre und der
. «'e.
F«kdmsszgeschåfetislåherfellfchaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Ge—
chaften die ausschließlich der gemeinschaftlichen Verwertung von Erzeug-
n Gesellschafter oder Genossen oder dem gemeinschaftlichen Einkauf von
usen fir die Gesellschafter oder Genossen dienen, gilt als Geschäftsgewinn im
Waren des Gesetzes nicht derjenige Teil des Reingewinns, der als Entgelt für
Snen den Gesellschaftern oder Genossen eingelieferten Erzeugnisse oder als
detvergütung auf den KLaufpreis der von den Gesellschaftern oder Genossen
anzu .
bedogglbeenuskscslxetildet zbei Versicherungsgesellschaften für die Feststellung des Ge-
schftegewinns im Sinne des Gesetzes derjenige Teil des Reingewinns aus, der
auf die den Bersicherten sellt als sogenannte Dividende zurückzugewährenden
« üsse entfallt.
s# seenfrif im § 3 Satz 2 des Gesetzes gilt nicht nur für die
abschreibungen, die durch unmittelbare Einstellung des wirklichen zeitigen Wertes
die Bilanz erfolgen, sondern auch für die Abschreibungen, die durch Ansetzung
des ursprünglichen Wertes unter bilanzmäßiger Gegenüberstellung eines besonderen,
die Wertverminderung darstellenden Kontos (Erneuerungs-, Delkrederekonto)
folgen.
z; Inyieneit Abschreibungen einen angemessenen Ausgleich der Wertverminde-
rung darstellen, ist unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des ein-
zelnen Unternehmens, insbesondere auch unter Berücksichtigung der durch den
Krieg und durch die spätere Uberführung in die Friedenswirtschaft bedingten
Veränderungen nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu beurteilen.
§ 9. Ist zur Fortführung desselben Unternehmens eine Gesellschaft der
im § 1 des Gesetzes bezeichneten Art in eine andere Gesellschaft der im § 1
des Gesetzes bezeichneten Art umgewandelt worden, so sind für die Festsetzung
des durchschnittlichen früheren Geschäftsgewinns (8 5 des Gesetzes) die Ergebnisse
der Gesellschaft in der früheren Form mitzuberücksichtigen.
Auf Fusionen finden, soweit sie mit einer Kapitalsvermehrung der auf-
nehmenden Gesellschaft verbunden sind, die Vorschriften des § 5 Abs. 2 und 5
des Gesetzes über Vermehrungen des Grund= und Stammkapitals entsprechende
Anwendung. Bei der Feststellung des der Gesellschaft tatsächlich zugeflossenen
Kapitalbetrags sind Sacheinlagen mit ihrem gemeinen Werte anzusetzen.
MWiürde die Anwendung der Vorschriften des § 5 des Gesetzes in einem
einzelnen Falle zu einer besonderen Härte führen, so kann der Reichskanzler
vorbehaltlich der späteren Beschlußfassung des Bundesrats eine anderweite Fest-
sehung dee durchschnittlichen früheren Geschäftsgewinns auf Antrag der pflichtigen
Gesellschaft vorläufig genehmigen. Derartige Anträge find dem Reichskanzler
durch Vermittlung der obersten Landesfinanzbehörde vorzulegen.
14 8 10. Gemäß § 8 Abs. 4 des Gesetzes dürfen Mindergewinne von Kriegs-
geschäftsjahren mit Mehrgewinnen anderer Kriegsgeschäftsjahre ausgeglichen
werden; die Sonderrücklage braucht nicht mehr als die Hälfte des Mehrgewinns
nsenche der dem Gesamtergebnis aller abgeschlossenen Kriegsgeschäftsjahre
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