264 D. Finanzgesetze.
Was die andere HBälfte anbelangt, so läßt Abs. 5 des Artikel ihre Inanspr.
nahme zur Deckung von Derlusten bis zum 51. Dezember 1020 zu. Üb p uch-
» er den nicht
verwendeten Betrag soll durch das nächste, zufolge § 41 des Bankgesetzes zu erlässend
Gesetz endgültig Zestimmung getroffen werden. Soweit sich zurzeit übersehen 15 6.
dürfte es sich alsdann empfehlen, die Überweisung der Hälfte an das Reich in Masie,
zu nehmen, die andere Bälfte im Interesse einer angemessenen Verstärkung der 9
kraft der Reichsbank dem ordentlichen Reservefonds zuzuweisen. «
IV.Diedurch21rtikel1bi5ZderReichSbankzugunstendeSReichS auferlegte
steuerlichen Abgaben sind öffentlich-rechtliche Abgaben und stellen sich binsichtlich d ".
kommunalen Besteuerung des Ertrags der Reichsbank als abzugsfähige Betriebsausgaben
dar. Dies gilt nicht nur von den auf bestimmte Beträge lautenden, sondern auch von
den in die Form eines Anteils am ZReingewinne gekleideten Abgaben (Trt. 2, 82
Letzteres ist bereits hinsichtlich des dem Reiche nach § 24 des Bankgesetzes zustehenden
Gewinnanteils, erhobenen Sweifeln gegenüber, durch mehrfache höchstrichterliche Ent-
scheidungen für die Gemeinde-Einkommensteuer übereinstimmend festgestellt worden
Der gleiche Grundsatz findet im allgemeinen auch auf die kommunale Gewerbestener
nach feststehender Derwaltungspraxis Anwendung. In einzelnen deutschen Staaten
hat indessen die Landesgesetzgebung nach der ihr von den zuständigen Stellen gegebenen
Auslegung den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, auf dem Gebiete der Gewerbe-
steuer auch den dem Reiche zustehenden Gewinnanteil der Gemeindebesteuerung zu
unterwerfen. Unter diesen Umständen läßt sich die Zefürchtung nicht von der Hand
weisen, daß der nach dem vorliegenden Gesetzentwurfe dem Reiche zu überweisende
Anteil an dem Reingewinne durch Heranziehung zur kommunalen Besteuerung ge-
schmälert werden könnte.
Der Reservefonds für zweifelhafte Forderungen unterliegt an sich nicht der kom-
munalen Bestenerung, weil er lediglich die Minderbewertung solcher Forderungen in
angemessener öhe zum Ausdruck bringt. Auch die für die Jahre 1014, lol5 und lolé
auf zweifelhafte Forderungen zurückgestellten Zeträge können daher der Kommunal=
besteuerung nicht unterworfen werden. Es ist indes mit der Möglichkeit zu rechnen,
daß bei einer weiteren günstigen Entwicklung von diesen Rückstellungen erhebliche Teil-
beträge zur Deckung von Derlusten nicht gebraucht, sondern zu anderweiter Derfügung
nach Maßgabe des Artikel 5 frei werden. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß sich daraus
für die Gemeinden ein Anreiz zu dem Dersuch ergibt, diese Beträge der Kommunal=
besteuerung dienstbar zu machen.
Die Beranziehung der an das Reich abzuführenden Anteile am Reingewinn
(Art. 2, § 2) und der Zückstellungen auf zweifelhafte Forderungen (Art. 5) zur Kom—
munalsteuer würde — ganz ebenso wie eine Beranziehung der nach Artikel # und Artikel
2, § 1 zu entrichtenden festen Abgaben — auf eine mittelbare Besteuerung des Reichs
hinauslaufen, und indem sie die dem Beiche gebührenden Gewinnbeträge verkürzt,
mit dem Grundgedanken des Gesetzes nicht im Einklang stehen. Es erscheint deshalb
geboten, eine Inanspruchnahme dieser Beträge zu Swecken der kommunalen Besteuerung
durch eine ausdrückliche Vorschrift, wie sie Artikel aq vorsieht, zu verhindern.