Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

264 D. Finanzgesetze. 
Was die andere HBälfte anbelangt, so läßt Abs. 5 des Artikel ihre Inanspr. 
nahme zur Deckung von Derlusten bis zum 51. Dezember 1020 zu. Üb p uch- 
» er den nicht 
verwendeten Betrag soll durch das nächste, zufolge § 41 des Bankgesetzes zu erlässend 
Gesetz endgültig Zestimmung getroffen werden. Soweit sich zurzeit übersehen 15 6. 
dürfte es sich alsdann empfehlen, die Überweisung der Hälfte an das Reich in Masie, 
zu nehmen, die andere Bälfte im Interesse einer angemessenen Verstärkung der 9 
kraft der Reichsbank dem ordentlichen Reservefonds zuzuweisen. « 
IV.Diedurch21rtikel1bi5ZderReichSbankzugunstendeSReichS auferlegte 
steuerlichen Abgaben sind öffentlich-rechtliche Abgaben und stellen sich binsichtlich d ". 
kommunalen Besteuerung des Ertrags der Reichsbank als abzugsfähige Betriebsausgaben 
dar. Dies gilt nicht nur von den auf bestimmte Beträge lautenden, sondern auch von 
den in die Form eines Anteils am ZReingewinne gekleideten Abgaben (Trt. 2, 82 
Letzteres ist bereits hinsichtlich des dem Reiche nach § 24 des Bankgesetzes zustehenden 
Gewinnanteils, erhobenen Sweifeln gegenüber, durch mehrfache höchstrichterliche Ent- 
scheidungen für die Gemeinde-Einkommensteuer übereinstimmend festgestellt worden 
Der gleiche Grundsatz findet im allgemeinen auch auf die kommunale Gewerbestener 
nach feststehender Derwaltungspraxis Anwendung. In einzelnen deutschen Staaten 
hat indessen die Landesgesetzgebung nach der ihr von den zuständigen Stellen gegebenen 
Auslegung den Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, auf dem Gebiete der Gewerbe- 
steuer auch den dem Reiche zustehenden Gewinnanteil der Gemeindebesteuerung zu 
unterwerfen. Unter diesen Umständen läßt sich die Zefürchtung nicht von der Hand 
weisen, daß der nach dem vorliegenden Gesetzentwurfe dem Reiche zu überweisende 
Anteil an dem Reingewinne durch Heranziehung zur kommunalen Besteuerung ge- 
schmälert werden könnte. 
Der Reservefonds für zweifelhafte Forderungen unterliegt an sich nicht der kom- 
munalen Bestenerung, weil er lediglich die Minderbewertung solcher Forderungen in 
angemessener öhe zum Ausdruck bringt. Auch die für die Jahre 1014, lol5 und lolé 
auf zweifelhafte Forderungen zurückgestellten Zeträge können daher der Kommunal= 
besteuerung nicht unterworfen werden. Es ist indes mit der Möglichkeit zu rechnen, 
daß bei einer weiteren günstigen Entwicklung von diesen Rückstellungen erhebliche Teil- 
beträge zur Deckung von Derlusten nicht gebraucht, sondern zu anderweiter Derfügung 
nach Maßgabe des Artikel 5 frei werden. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß sich daraus 
für die Gemeinden ein Anreiz zu dem Dersuch ergibt, diese Beträge der Kommunal= 
besteuerung dienstbar zu machen. 
Die Beranziehung der an das Reich abzuführenden Anteile am Reingewinn 
(Art. 2, § 2) und der Zückstellungen auf zweifelhafte Forderungen (Art. 5) zur Kom— 
munalsteuer würde — ganz ebenso wie eine Beranziehung der nach Artikel # und Artikel 
2, § 1 zu entrichtenden festen Abgaben — auf eine mittelbare Besteuerung des Reichs 
hinauslaufen, und indem sie die dem Beiche gebührenden Gewinnbeträge verkürzt, 
mit dem Grundgedanken des Gesetzes nicht im Einklang stehen. Es erscheint deshalb 
geboten, eine Inanspruchnahme dieser Beträge zu Swecken der kommunalen Besteuerung 
durch eine ausdrückliche Vorschrift, wie sie Artikel aq vorsieht, zu verhindern.
	        
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