V. Viehzählung. 277
), i. Kr. seit Verk., sind Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Hülsen-
gen= und Weizenmehl, Roggen-, Weizen= und Gerstenkleie allein oder in
Mischungen auch mit anderen Erzeugnissen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung
*l Peichskanzler zu bestimmen, noch nicht geschehen) aus dem Ausland (ausschließlich
v° besetzten Gebiets) eingeführt werden an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in
des in zu liefern. Die Bek. soll dem Angebot zu übermäßigen Preisen und der Erschwerung
Deubersicht des einheimischen Bestandes entgegenwirken. Begr. D.N.VI, 16. Ausführungs-
vet mungen der Reichskanzlers vom 1. Oktober 1915 Reichs Anz. Nr. 233, dazu Pr Min V#FFg.
besionnober 1915 HM. 343. Entsprechendes gilt für die Einfuhr ausländischer Butter
i*-e Nr. 271) und für die Einfuhr von Salzheringen aus dem Auslande
(RGBl. 45, 59). Nach der Bek. vom 28. Januar 1916 (RGBl. 67, i. Kr. seit Verk.) sind die
in der Liste (R #l. 68—70) bezeichneten oder vom Reichskanzler diesen gleichgestellten
1 ittermitteln, Hilfsstoffe und Düngemittel allein oder in Mischung auch mit anderen
gCr eugnissen, die aus dem Ausland, einschließlich der besetzten Gebiete eingeführt sind,
an die vom Reichskanzler zu bestimmenden Stellen zu liefern. Der Reichskanzler kann Aus-
nahmen zulassen. Hierzu die Ausführungsbestimmungen RBl. 71.
früchte, Rog
B. Vorratserhebungen.
I. Allgemeines.
Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (REBl. 54
in Bd. 1, 559). Die Auskunftspflicht ist ausgedehnt auf Bestände im Privatbesitz so-
wie auf die Angabe des Erwerbs-oder des Herstellungspreises zur Vorbeugung
einer Übervorteilung des Fiskus für den Fall, daß ein Marktpreis für die Ware nicht mehr
besteht (Bek. vom 3. September 1915, RGl. 549, i. Kr. seit Verk.). Die Einrichtung be-
sonderer Lagerbücher kann vorgeschrieben werden (Bek. 21. Oktober 1915, RBl. 645)
Begr. D. N. VIl 12; für Preußen s. Min Vfg. vom 31. Oktober 1915 MBl. 210.— Aus der
Rechtsprechungisthervorzuheben RG., Recht 15 403 Nr. 700, DJB. 16 133. Die Aus-
kunftspflichtigen sind gehalten, die behördliche Anfrage zu beantworten, auch wenn sie
anmeldepflichtige Vorräte nicht im Gewahrsam haben (sog. Leeranzeigen) — R.,
Sächs A. 15 329, Recht 15 403 Nr. 701, Leipz Z. 15 1157. Die Strafandrohung der VO.richtet
sich nur gegen die nach ihr Anmeldepflichtigen (hierzu Sächs A. 16 41, 42). Die Straf-
barkeit anderer Personen (z. B. Ehefrau des Anzeigepflichtigen) richtet sich nach den all-
gemeinen Strafgesetzen. — RG., Leipz Z. 15 1308. Ein Irrtum über den Umfang der
Anmeldepflicht ist ein Irrtum über das Strafgesetz.— RG., Baypfl Z. 15 353, ausreichende
Entschuldigung der Fristwahrung durch entschuldbare Nicht-Freimachung des Anzeige-
briefs — DJZ. 15 934 (Posen). § 13 schützt nicht vor Strafe wegen Nichtanzeige (Gegens.
zut falschen Anzeige).
II. Erhebung der Getreidevorräte.
Durch die Bek. vom 22. Oktober 1915 (RG#Bl. 691, i. Kr. seit Verk.) ist die Vor-
tatsermittlung angeordnet worden, welche in § 6 Abs. 2 der Brot WO. vom 28. Juni
1915 RG#Bl. 363 in Bd. 1, 572 vorgesehen war; Strafbest. in §8 11. — RG. V, Recht
16 17 Nr. 26. Die Bestimmung in §& 13 der Bek. vom 22. April 1915 ist genau so an-
zuwenden wie 3 68 Wehrbeitrags G. Daher tritt Befreiung nicht ein, wenn schon vor
der Anzeige das Verschwiegene anderweit festgestellt war, z. B. durch ein Geständnis in
einem Ermittlungsverfahren.
(Abschnitt III in Bd. 1, 560, 568.)
IV. Viehzählung.
6 „Jählungen haben am 1. Oktober und 1. Dezember 1915 stattgefunden (Bek. vom
usgust und 15. November 1915, RG#Bl. 525, 765).