Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

280 E. Beschaff. u. Verwert. d. Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchst= u. Grundpreite 
baren als die Reichsgetreidestelle ihren Mühlen zahlt. Freilich sind bei der Bere- 
des Mehlpreises nicht nur die Mahllöhne sondern u. a. auch die Lager= und Bearb chnun 
kosten in Ansatz zu bringen. eitungs. 
Zu 8 29. Oppenheimer, Pr Verw l. 36 691, 825, JW. 15 1216. In g 29c 
das „angemessene Entgelt“ besonders hervorgehoben, weil darauf hingewiesen ist 
soll, daß es bei der Abnahme feuchten Getreides vielfach nicht genügt, vom Hächt en 
einen dem Wassergehalt entsprechenden Abzug zu machen, daß vielmehr ein Apres 
Abzug wegen der Kosten de wendigen künstlichen erer 
zug wegen der Kosten der notwendig stlichen Trocknung und des Transports 
und von der Trocknungsanstalt angemessen ist. — A. M. Heinrici 4 zu § 29 der en 
Worte „gegen angemessenes Entgelt“ nur auf „Trocknung“ bezieht und bei üäbnahne 
feuchten Getreides Zahlung seines Wertes im feuchten Zustande für richtig hält me 
Zu § 33. Oppenheimer, JW. 15 760. Ergeht die Anordnung gegen den Unmittel 
baren Besitzer, so wirkt sie auch gegen den Eigentümer, der sich nicht im unmittelbaren 
Besitz befindet. n 
Zu § 34. Predari a. a. O. 829. Auf den Fall der freihändigen Veräußerune 
ist Art. 53 Abs. 2 EGBGB. entsprechend anzuwenden: der Hypothekengläubiger tam 
für sich die Beschlagnahme der Forderung auf den Preis so lange erwirken als nicht der 
Veräußerer sie eingezogen oder sonstwie über sie verfügt hat. Besteht die Verfügung in 
der Einräumung eines Rechts an der Forderung, so geht dieses der Hypothek vor. Der 
rechtsgeschäftlichen Verfügung steht die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung 
oder Arrestvollziehung gleich. Auch wenn der Hypothekengläubiger über ein Jahr sen 
der Fälligkeit der Forderung hat verstreichen lassen, ohne die Beschlagnahme zu erwirken 
erlischt die Haftung. Läßt man einmal das Surrogationsprinzip auch bei der freihändigen 
Ülbereignung gelten, so bieten sich die Grundsätze, die in dessen Anwendung bei der Em- 
eignung festgesetzt sind, von selbst auch für diesen Fall dar. Sie füllen ungezwungen und 
sachgemäß die Lücke des Gesetzes aus. Will man das Surrogationsprinzip nicht gelten 
lassen, so würden sich kaum annehmbare Folgerungen ergeben. Der Hypothekengläubiger 
würde während der Dauer der Beschlagnahme außerstande sein, sein dingliches Reckt 
an den Früchten selbst zu verwirklichen und man könnte nur in einem einzigen Falle daran 
denken, daß das Haftungsrecht wieder in Kraft träte, nämlich dann, wenn die Reichs- 
getreidestelle oder der Kommunalbervand selbst die Früchte eigenhändig zu Eigentum er- 
werben und damit die Beschlagnahmewirkungen beseitigen, aber die angekauften Vorräte 
aus irgendwelchen Gründen nicht von dem Grundstück entfernen, sondern dort bis auf 
weiteres lagern lassen. Nach § 1120 BeB. würde der Hypothekengläubiger an sich berechtigt 
sein, auf diese Vorräte zu greifen. Das hieße aber nichts anderes, als nunmehr wieder 
ihm gegenüber die öffentlich-rechtliche Beschlagnahme in Kraft setzen, woraus sich eine 
Schraube ohne Ende ergeben würde. Danach dürfte die Auffassung allein dem Sinne 
des Gesetzes gerecht werden, nach der dem Hypothekengläubiger durch die kriegsrechtliche 
Verstrickung zwar der Zugriff auf die Früchte selbst genommen, dafür ihm aber auch 
im Falle der freihändigen Veräußerung der Erlös nach Maßgabe der für die Enteignung 
geltenden Vorschriften zur Verfügung gestellt wird. 
Zu § 36. Graßhof, Pr Verw Bl. 37 113. Wünschenswert wäre, die Einführung 
von einheitlichen Reichsbrotkarten für das ganze deutsche Reich. Für die in Berlin morgens 
gelöste Brotkarte müßte man abends in einer Provinzialstadt Brot erhalten können. Dies 
Erfordernis stellt sich nicht nur für Reisende, sondern auch im Interesse der angemessenen 
Verteilung der Brotmengen als notwendig heraus. 
Zu § 53. Oppenheimer Pr Verw Bl. 36 691. Der selbstwirtschaftende Kommunal- 
verband kann sich nach § 53 zwangsweise Lagerräume zu angemessenem Preise be- 
schaffen, falls die Lagerhalter nicht freihändig sich mit ihm über einen Lager= oder Miel- 
vertrag verständigen. »« 
B. Die Rechtsprechung über die Brotversorgung legt überwiegend noch die ar- 
vom 25. Januar 1915 (R Bl. 35) zugrunde und ist deshalb nur mit einer gewissen Jor- 
sicht zur Auslegung der VO. vom 28. Juni 1915 zu verwerten. Vielfach berühren sich die
	        
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