280 E. Beschaff. u. Verwert. d. Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchst= u. Grundpreite
baren als die Reichsgetreidestelle ihren Mühlen zahlt. Freilich sind bei der Bere-
des Mehlpreises nicht nur die Mahllöhne sondern u. a. auch die Lager= und Bearb chnun
kosten in Ansatz zu bringen. eitungs.
Zu 8 29. Oppenheimer, Pr Verw l. 36 691, 825, JW. 15 1216. In g 29c
das „angemessene Entgelt“ besonders hervorgehoben, weil darauf hingewiesen ist
soll, daß es bei der Abnahme feuchten Getreides vielfach nicht genügt, vom Hächt en
einen dem Wassergehalt entsprechenden Abzug zu machen, daß vielmehr ein Apres
Abzug wegen der Kosten de wendigen künstlichen erer
zug wegen der Kosten der notwendig stlichen Trocknung und des Transports
und von der Trocknungsanstalt angemessen ist. — A. M. Heinrici 4 zu § 29 der en
Worte „gegen angemessenes Entgelt“ nur auf „Trocknung“ bezieht und bei üäbnahne
feuchten Getreides Zahlung seines Wertes im feuchten Zustande für richtig hält me
Zu § 33. Oppenheimer, JW. 15 760. Ergeht die Anordnung gegen den Unmittel
baren Besitzer, so wirkt sie auch gegen den Eigentümer, der sich nicht im unmittelbaren
Besitz befindet. n
Zu § 34. Predari a. a. O. 829. Auf den Fall der freihändigen Veräußerune
ist Art. 53 Abs. 2 EGBGB. entsprechend anzuwenden: der Hypothekengläubiger tam
für sich die Beschlagnahme der Forderung auf den Preis so lange erwirken als nicht der
Veräußerer sie eingezogen oder sonstwie über sie verfügt hat. Besteht die Verfügung in
der Einräumung eines Rechts an der Forderung, so geht dieses der Hypothek vor. Der
rechtsgeschäftlichen Verfügung steht die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung
oder Arrestvollziehung gleich. Auch wenn der Hypothekengläubiger über ein Jahr sen
der Fälligkeit der Forderung hat verstreichen lassen, ohne die Beschlagnahme zu erwirken
erlischt die Haftung. Läßt man einmal das Surrogationsprinzip auch bei der freihändigen
Ülbereignung gelten, so bieten sich die Grundsätze, die in dessen Anwendung bei der Em-
eignung festgesetzt sind, von selbst auch für diesen Fall dar. Sie füllen ungezwungen und
sachgemäß die Lücke des Gesetzes aus. Will man das Surrogationsprinzip nicht gelten
lassen, so würden sich kaum annehmbare Folgerungen ergeben. Der Hypothekengläubiger
würde während der Dauer der Beschlagnahme außerstande sein, sein dingliches Reckt
an den Früchten selbst zu verwirklichen und man könnte nur in einem einzigen Falle daran
denken, daß das Haftungsrecht wieder in Kraft träte, nämlich dann, wenn die Reichs-
getreidestelle oder der Kommunalbervand selbst die Früchte eigenhändig zu Eigentum er-
werben und damit die Beschlagnahmewirkungen beseitigen, aber die angekauften Vorräte
aus irgendwelchen Gründen nicht von dem Grundstück entfernen, sondern dort bis auf
weiteres lagern lassen. Nach § 1120 BeB. würde der Hypothekengläubiger an sich berechtigt
sein, auf diese Vorräte zu greifen. Das hieße aber nichts anderes, als nunmehr wieder
ihm gegenüber die öffentlich-rechtliche Beschlagnahme in Kraft setzen, woraus sich eine
Schraube ohne Ende ergeben würde. Danach dürfte die Auffassung allein dem Sinne
des Gesetzes gerecht werden, nach der dem Hypothekengläubiger durch die kriegsrechtliche
Verstrickung zwar der Zugriff auf die Früchte selbst genommen, dafür ihm aber auch
im Falle der freihändigen Veräußerung der Erlös nach Maßgabe der für die Enteignung
geltenden Vorschriften zur Verfügung gestellt wird.
Zu § 36. Graßhof, Pr Verw Bl. 37 113. Wünschenswert wäre, die Einführung
von einheitlichen Reichsbrotkarten für das ganze deutsche Reich. Für die in Berlin morgens
gelöste Brotkarte müßte man abends in einer Provinzialstadt Brot erhalten können. Dies
Erfordernis stellt sich nicht nur für Reisende, sondern auch im Interesse der angemessenen
Verteilung der Brotmengen als notwendig heraus.
Zu § 53. Oppenheimer Pr Verw Bl. 36 691. Der selbstwirtschaftende Kommunal-
verband kann sich nach § 53 zwangsweise Lagerräume zu angemessenem Preise be-
schaffen, falls die Lagerhalter nicht freihändig sich mit ihm über einen Lager= oder Miel-
vertrag verständigen. »«
B. Die Rechtsprechung über die Brotversorgung legt überwiegend noch die ar-
vom 25. Januar 1915 (R Bl. 35) zugrunde und ist deshalb nur mit einer gewissen Jor-
sicht zur Auslegung der VO. vom 28. Juni 1915 zu verwerten. Vielfach berühren sich die