Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

290 E. Beschaff. u. Verwert. d. Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchst= u. Grundprei 
se. 
mäßige Herstellung von Konserven aus Fleisch oder unter Zusatz von Fleisch, die 
Erhitzung haltbar gemacht sind. Als Fleisch gelten Rind- Kalb- Schaf- Schw einesen. 
sowie Fleisch von Geflügel und Wild aller Art, Wurstwaren und Speck. Zur gewerbs " 
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Herstellung von Wurstwaren darf nicht mehr als ein Drittel des Gewichts eusgeschnchen 
Schweine und Schafe verarbeitet werden. (Die Verarbeitung der inneren Teile und des 
Blutes wird durch diese Beschränkung nicht getroffen.) Gewerblichen Betrieben, d 
fabrikmäßig Wurstwaren herstellen, kann statt dessen gestattet werden, daß monatlich ni 
mehr als ein Drittel derjenigen Fleischmenge zu Wurstwaren verarbeitet wird, die sie im 
Monatsdurchschnitt der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Dezember 1915 verarbeitet 
haben. Die VO. enthält Vorschriften über das Prüfungs- und Auskunftsrecht der Polizei 
über das Recht zur Schließung von Betrieben und in § 9 Strafvorschriften. Die Aus- 
führungsbestimmungen erlassen die Landeszentralbehörden. Ausnahmen kann der Reichs- 
kanzler und für die Herstellung von Frischwurst auch die Landeszentralbehörde gestatten 
2. Milch. 
Zur Vermehrung der Buttererzeugung ist durch VO. vom 2. September 1915 
(RBl. 545, i. Kr. seit dem 6. September 1915) verboten, 1. Vollmilch oder Sahne 
in gewerblichen Betrieben zum Backen zu verwenden, 2. geschlagene Sahne allein 
oder in Zubereitungen im Kleinhandel, insbesondere in Milchläden, Konditoreien, Bäce. 
reien, Gast-, Schank= und Speisewirtschaften sowie in Erfrischungsräumen zu verabfolgen, 
3. Sahne in Konditoreien, Bäckereien, Gast-, Schank= und Speisewirtschaften sowie 
in Erfrischungsräumen zu verabfolgen; Strafbest. 885 6, 7. In Preußen finden diese 
Beschränkungen keine Anwendung auf Lazarette, Krankenhäuser, Genesungsheime und 
ähnliche Anstalten, soweit es sich um die Herstellung oder Verabfolgung von ärztlich ver- 
ordneter Kost an Verwundete, Kranke oder Genesende handelt (Vfg. vom 11. September 
1915, OMBl. 228).— In der VO. vom 4. November 1915 (Rl. 723, i. Kr. seit Verk.) 
ist der Gemeinde das Recht eingeräumt, für Milch beim Verkaufe durch den Erzeuger, 
sowie im Groß= und Kleinhandel Höchstpreise festzusetzen, die unter dem Schutz des 
Höchstpreisgesetzes stehen. Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern sind zur Festsetzung 
von Höchstpreisen im Kleinhandel verpflichtet. Die Höchstpreisfestsetzung bedarf der Zu- 
stimmung der Landeszentralbehörde oder der von dieser bestimmten Behörde. Der Reichs- 
kanzler kann allgemeine Anordnungen über die oberen Grenzen für die Höchstpreisfest- 
setzungen treffen. Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern sind verpflichtet, andere 
Gemeinden sind berechtigt, die vorzugsweise Berücksichtigung der Kinder, stil- 
lenden Mütter und Kranken bei der Verteilung der vorhandenen Milchmenge sicher- 
zustellen. Die Sicherstellung kann durch Einrichtung eigener Verkaufsstellen, durch Ver- 
einbarung mit den Landwirten und Milchhändlern, durch Ausgabe an Bezugsberechti- 
gungen, durch Regelung des Milchverkaufs zu bestimmten Stunden oder sonst in einer den 
örtlichen Verhältnissen angepaßten Weise erfolgen, Strafbest. 58. Auf Grund der Ermächti- 
gung in 4 VO. hat der Reichskanzler den Maßstab für diese Berücksichtigung wie folg! 
bestimmt. Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahre, soweit sie nicht gestillt werden, 
und stillende Mütter sind mit 11, ältere Kinder mit ½ 1, Kranke mit der nach ärztlicher 
Bescheinigung erforderlichen Menge, jedoch höchstens 11 für den Tag zu berücksichtigen. 
Steht nicht genügend Milch zur Verfügung, so kann die Milchmenge für Kinder von mehr 
als zwei Jahren und zwar nach dem höheren Lebensalter abgestuft, entsprechend herab- 
gesetzt werden. Als Kinder im Sinne dieser Bestimmung gelten die im Jahre 1902 und 
später Geborenen (Bek. vom 11. November 1915, Rl. 757). Begr. D. N. VI 44. 
Preuß AusfBst. vom 9. November 1915, HMl. 302, s. auch das. 200, 372. 
5. Butter. 
(VO. vom 8. Dezember 1915, Rl. 807, i. Kr. seit dem 1. Januar 1916. 
Unternehmer von Molkereien, die im Jahre 1914 mindestens 500000 1 Milch oder en 
entsprechende Menge Rahm verarbeitet haben, sind verpflichtet, monatlich bis ã
	        
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