Sicherstellung der Gerstenvorräte. 291.
4 der im Vormonate hergestellten Buttermengen der Zentraleinkaufs-
worrt zu überlassen. Sie haben am 1. jeden Monats der ZEink G. über
gesel shermonate hergestellte Buttermenge sowie über den gegenwärtigen Vorrat und
die im den laufenden Monat bestehende Butterlieferungspflicht Anzeige zu machen
die is die Anforderung spätestens bis zum 12, d. Mts. erfolgt, an die von der
und„ leinkaufsgesellchaft bezeichnete Stelle, grundsätzlich auf eigene Kosten Butter zu
dieneen. Nötigenfalls dürfen sie ihre vertraglich obliegenden Lieferungen entsprechend
vere n, soweit nicht der Vertrag mit Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung
aechiosen ist. Der von der ZEin HGG. zu zahlende Übernahmepreis darf den für
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Unternehmer maßgebenden örtlichen Grundpreis nicht übersteigen. Bei Streit
den Übernahmepreis oder eine etwaige Frachtvergütung sowie bei sonstigen
wnreiiigteiten. zwischen Unternehmer, ZEink G. und Erwerbern entscheidet ein Schieds-
sorich endgültig. Nach näherer Bestimmung der Landeszentralbehörde kann u. U.
an die Stelle der ZEink G. die Landesverteilungsstelle treten (Näheres § 12). Die
Gemeinden sind berechtigt und auf Anordnung der Landeszentralbehörde verpflichtet,
den Verkehr und den Verbrauch von Butter in ihrem Bezirk zu regeln, insbesondere
zu bestimmen, daß Butter gewerbsmäßig nur an Personen oder Unternehmer abge—
geben werden darf, die sich im Besitz von Butterkarten befinden. Sie können für
Zrtter, die über Höchstpreis verkauft wird, besondere Butterkarten ausgeben und die
andere Butter vorzugsweise der minderbemittelten Bevölkerung zuführen. Sie sind be-
rechtigt und auf Anordnung der Landeszentralbehörde verpflichtet, diese Regelung auf
Butterschmalz, Margarine, Kunstspeisefett sowie auf tierische und pflanzliche Fette aller
Art auszudehnen. Dieses gilt nicht gegenüber den Heeresverwaltungen und der Marine-
verwaltung sowie denjenigen Personen, die von diesen Verwaltungen mit Butter versorgt
werden. Besondere Vorschriften sind gegeben für Kommunalverbände und Vereinigungen
von solchen. Strafbest. 3 13. Die Schließung von Geschäften unzuverlässiger
Personen ist statthaft.
A. Andere Fette.
Die Bek. über den Verkehr mit Margarine vom 9. September 1915 (RGBl. 555,
i. Kr. seit Verk.) gestattet, daß die Inschrift auf Gebinden oder Kisten, in denen Marga-
rine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett verkauft oder feilgehalten wird, bei ausländischen
Erzeugnissen an Stelle Name, Firma, Fabrikmarke des Fabrikanten, Name und Wohnort
oder Firma und Sitz des Verkäufers enthält. Begr. D. N. VI 49.
IX. Sicherstellung der Gerstenvorräte.
Die beiden Malz VO. vom 5. August 1915 (R#l. 490, 491, i. Kr. seit Verk.) sollen
dem Mangel an Bier abhelfen und die kleineren und mittleren Brauereien betriebsfähig
ethalten. Brauereien, die über Malzmengen verfügen, ist gestattet, außer ihrer für das
dritte Vierteljahr festgesetzten Malzmenge im voraus auch noch Malz bis zur Hälfte der—
jenigen Malzmenge zur Bierbereitung zu verwenden, die ihnen für das vierte Vierteljahr
zugelassen ist. Die im voraus verwendete Malzmenge wird ihnen auf das Gerstekontingent
des nächsten Jahres angerechnet. Sie sind andererseits verpflichtet, aus ihren Malz-
vorräten diejenigen Malzmengen dem Deutschen Brauerverband E. V. zur Ver-
sücung zu stellen, welche die Hälfte ihres Malzkontingents für das vierte Vierteljahr
übersteigt. Begr. D. N. V44. Über die Malzkontingente als Gegenstand der Zwangs-
vollstreckung siehe Schied ermair, Baypfl Z. 15 383.— Die Novelle zur Gersten VO.
den 21. Oktober 1915 (Rl. 681, i. Kr. seit Verk.) stellt den kleinen Besitzern
¾l lenigen Gerstenmengen zur freien Verfügung, deren sie zur Aufzucht ihrer für
eigenen Hausbedarf erforderlichen Schweine unbedingt bedürfen, d. s. 10 Doppel-
kenift,Vegr D. N. VI 24. Die Novelle vom 27. Januar 1916 (Rl. 65)
W Saatgerste. — RG. III, Recht 16 17 Nr. 23. Gerstenmalz ist künstlich zum
en gebrachte Gerste. Der Ausdruck ist genau so zu verstehen wie es im Brau-
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