Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

294 E. Beschaff. u. Verwert. d. Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchst= u. Grundprei 
obliegt. Demgemäß ist in Preußen ein Landesamt für Futtermittel mit d 
Sitz in Berlin geschaffen (Vfg. vom 31. Juli 1915, HMBl. 203). em 
(Abschnitt XIII als IX in Bd. 1, 736.) 
XIV. Vorverkauf der Ernte des Jahres 1915. 
Die Bek. vom 22. Juni und 7. Juli 1915, RG Bl. 345, 415 (in Bd.##1, 738) habe 
ihren Zweck erfüllt und sind deshalb aufgehoben (RG#Bl. 476, 669). Desgleichen is dar 
Abschluß von Verkäufen über Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Faser), -im- 
Einkorn, Gerste, allein oder mit anderem Getreide gemischt, ferner Nisch. 
frucht, worin sich Hafer befindet, aus der inländischen Ernte des Jahres 
1915 freigegeben. Sodweit zu solchen Verkäufen nach der Brot VO., der Gerste VD. 
oder der HaferVO. vom 28. Juni 1915 die Genehmigung des Kommunalverbande- 
erforderlich ist, behält es jedoch sein Bewenden (Bek. vom 23. Juli 1915, RGBl. 465) 
XV. öle und Fette. 
Nach der Bek. vom 15. Juli 1915 (RGl. 438, i. Kr. seit Verk.) sind die dort 
genannten Olfrüchte an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole 
und Fette G.m. b. H. in Berlin zu liefern mit Ausnahmen für unbedeutende Mengen 
sowie für Saatgut und bei Leinsaat und Mohn für Wirtschafts= und Hausbedarf. 
Grenzpreise sind festgesetzt. Bei Verweigerung der Überlassung ist Enteignung zu. 
lässig, Strafbest. § 10. Die VO. ist ausgedehnt durch Bek. vom 19. Oktober 1915 
(Rel. 675). Durch Bek. vom 5. August 1915 (RGBl. 491) ist die Vergütung für 
Verwahrung und pflegliche Behandlung der Olfrüchte festgesetzt. — Umfassender ist der 
Gegenstand geregelt durch die im wesentlichen gleichgerichtete Bek. vom 8. November 
1915 (RGBl. 735, i. Kr. hinsichtlich der Strafbestimmung, § 16, seit dem 10. November 
1915, im übrigen seit Verk.), Begr. D. N. VI 48. Der §. 12 dieser VO. ist mit dem 
15. Januar 1916 gemäß § 5 Bek. vom 6. Januar 1916 (RGBl. 3) außer Kraft getreten. 
Für Preußen s. auch HMBl. 15 353, 362. Den F 14 Abs. 2 der VO. hat der Reichskanzler 
auf Margarine ausgedehnt (Rel. 16 25). Nach den Ausführungsbestimmungen 
(Rl. 16 26) darf ausländische Margarine nur durch die Zentraleinkaufsgesellschaft 
m. b. H. in Berlin in Verkehr gebracht werden. An diese beiden Bek. schließt sich die Bek. 
vom 6. Januar 1916 (RG#Bl. 3), welche die Verarbeitung oder sonstige Verwendung von 
Butter, Butterschmalz, Margarine, Kunstspeisefett und Schweineschmalz zu technischen 
Zwecken (mit Ausnahme der Herstellung von Nahrungsmitteln) verbietet und 
allgemein die Verarbeitung oder sonstige Verwendung (einschließlich der Spaltung) von 
pflanzlichen und tierischen Olen und Fetten zur Herstellung von Seifen oder Leder 
jeder Art untersagt, hierbei aber eine Ausnahme macht hinsichtlich des bei der Herstellung 
von Leder entfallenden Fettes, insbesondere des Leimleders; Auss Best. des Reichs- 
kanzlers vom 10. Januar 1916, Reichsanz. Nr. 7. — Die gewerbliche Verarbeitung von 
Bucheckern darf nur durch den genannten Kriegsausschuß erfolgen (Bek. vom 14. Ol- 
tober 1915, RG#l. 670) — Die Bek. vom 9. Oktober 1915 (RBl. 646, i. Kr. seit dem 
10. November 1915) und 14. Oktober/11. November 1915 (Rl. 671, 758, i. Kr. seit 
dem 25. Oktober 1915), beschränken die Verwendung von pflanzlichen und 
tierischen Olen und Fetten zu Schmier= und Brennzwecken und zum 
Häuseranstrich, Begr. D. N. VI 80, 81, Strafbest. 8 4 (646), 52 (671). Sie dienen der 
Ersparung dieser Rohstoffe ebenso wie die Motorboot VO. vom 29. Juli 1915 (RGBl. 
485, i. Kr. seit Verk.), hierzu preußVfg. vom 5. August 1915 HMBl. 206, zu val. auch 
das. 353, 362, 372. 
XVI. Wochenmarktverkehr. 
Laue, Pr VerwBl. 36 669. Von der Befugnis des §J 1 VO. vom 2. M 
(in Bd. 1, 738) haben bereits eine Anzahl Städte Gebrauch gemacht, indem sie an 
ätz. 1915 
den
	        
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