Höchst= und Grundpreise. 297
D. Höchst= und Grundpreife,
I. Dreisermittlung.
Ülber das Höôchstpreisgesetz ist jetzt in Buch Cberichtet: Die Grundlage für
. Preisfestsetzung bildet die Tätigkeit der Preisprüfungsstellen und der Reichs-
die sstelle (Bek. vom 25. September 1915, Rl. 607, i. Kr. seit Verk.). Die Preis-
E tu — sind errichtet für Gemeinden oder Kommunalverbände „zur Schaffung von
nräfungen für die Preisregelung der Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs und zur
n r ung der zuständigen Stellen bei der Überwachung des Verkehrs mit diesen Gegen-
lern * (Ihre Aufgaben sind im einzelnen in § 4 bestimmt.) Sie haben zur Erfüllung
san Aufgabe weitgehendes Recht auf Nachrichtenaustausch, zur eigenen eidlichen Ver-
n von Zeugen und Sachverständigen sowie auf Rechtshilfe nach Maßgabe des
nehnh gegenüber anderen Preisprüfungsstellen, Gerichten und anderen Behäörden.
Lentelrrgen aller Preisprüfungsstellen ist die Reichsprüfungsstelle in Berlin. Die in
der Bek. enthaltenen Vorschriften über die Versf orgungsregelung geben der Preis-
prüfungsstelle die Möglichkeit, die Versorgung zu angemessenen Preisen durchzuführen.
Strafbest. 88 17 bis 19. Begr. D. N. V 8 ff. Für Preußen s. HMBl. 15 257, 363,
364, 369, 16 3 (Marmelade); zu vgl. Secze Sny und Neumann, Die Bekämpfung
des Wuchers mit Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs 1915, 72 ff.
II. Hreisfestsetzung.
(Zu vgl. sind auch die Bemerkungen in Abschnitt C.)
Die Bek. über HP. für Roggen, Gerste und Weizen vom 19. Dezember 1914
(RXGBl. 628) nebst der Anderung vom 26. März 1915 (RG#l. 184) ist aufgehoben und durch
die Bek. vom 23. Juli 1915 (RG#Bl. 458, i. Kr. seit Verk., geändert durch die Bek. vom
17. Januar 1916, Rl. 43, ersetzt. Sie ist nur in Kraft geblieben für Verkäufe von
Brotgetreide aus der Ernte 1914, die vor dem 6. August 1915 abgeschlossen werden.
Zus 6 der neuen VO. ist von Bedeutung die Entscheidung R., Sächs A. 15 372, Recht
15 451 Nr. 785. Es mag zugegeben werden, daß unter Umständen bei weiteren Land-
transporten die Einrechnung der Zufuhrkosten in den Höchstpreis scheinbar den Verkäufer
unbillig belastet. Allein einerseits würde die Zulassung der Überschreitung des Höchst-
preises durch die Zufuhrkosten der Umgehung der Höchstpreisfestsetzung Tür und Tor
offnen, andererseits ist der Verkäufer in der Lage, sich gegen unbillige Belastung mit
solchen Kosten dadurch zu schützen, daß er im Vertrag die Zufuhr zum Käufer nicht über-
nimmt, sondern diesem das Abholen der Waren überläßt. Denn dies stellt ihm die Bek.,
abgesehen von der Zufuhr zur nächsten Verladestelle, für Bahn= und Wasserfracht frei. —
Zu § 7. R., Sächs. 15 3231, Recht 15 403 Nr. 695, Leipz. 15 1155, JIW. 15 1205".
*#s Abs. 4 Satz 1 der Bek. vom 19. Dezember 1914 sagt nach seinem Wortlaut und nach
seinem erkennbaren Zweck, daß der Zuschlag dem Handel, der sich zwischen Erzeuger und
Verbraucher einschiebt, also dem Zwischenhändler erlaubt wird. Der Zwischenhandel
soll nicht unmöglich werden, darum wird dem Händler die Möglichkeit gegeben, für alle
seine Handelsaufwendungen durch Erhöhung des Höchstpreises sich Deckung zu verschaffen.
Es kommt also auf die Person des Verkäufers an. Nur wenn dieser ein Händler, nicht
der Erzeuger ist, sind die Zuschläge gestattet.
Die H für Gerste sind neu festgesetzt durch die Bek. vom 23. Juli 1915 (RG Bl. 462,
#0 Kr. seit Verk.). Malzfabrikanten sind nicht „Verbraucher", R., Recht 15 402
Nr. 687. 517 Nr. 853, Leipz Z. 15 972, Bayob LG., DJgZ. 15 590, LeipzZ#. 15 1032,
cbensowenig Bierbrauer R., IW. 15 12693e s. Bd. 1, 758. Die Neufestsetzung der
arprteie für Hafer ist in der Bek. vom 23. Juli 1915 (R l. 464, i. Kr. seit Verk.)
dem 8 den HP. für Kleie: RG., Leipz8. 15 1309. Nach Wortlaut und Zweck der Bek.
rern, anuar 1915, 4 entscheidet nicht, ob das verkaufte — oder was dem gleich steht —
schte Erzeugnis (Urt. des Sen. vom 25. Februar 1915 45/15) an sich ein backfähiges