gel betr. die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung vom 12. August 1915. 305
„aiften dieser Verordnung oder den auf Grund des § 1 Absl. 5 erlassenen
briste ungen der Landeszentralbehörden zuwiderhandeln.
Anor 1 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft und
die Stelle der Verordnung vom 12. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 495).
eer Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Begründung. (D. N. VI 76.)
Die auf Grund des sog. ErmächtigungsG. ergangene Bek. betr. die Einschränkung
der Arbeitszeit in Spinnereien, Webereien und Wirkereien vom 12. August 1015 (RGBl.
* hat den damit beabsichtigten Sweck erfüllt und eine Streckung der Arbeitsgelegen-
*“o 5/ dem Textilgewerbe herbeigeführt. Um die Tragweite der Derordnung hinsichtlich
Vr- in ihrer Derarbeitung auf fünf. Tage in jeder Woche beschränkten Rohstoffe sowie
dinsichtlich der von der Einschränkung betroffenen Arten der Derarbeitung genauer
festzusetzen, hat diese Bek. durch die Zek. vom 2. November 1915 (RG#Bl. 755) eine
neue Fassung erhalten. *
danach bezieht sich das teilweise Berstellungsverbot nunmehr auf Gespinste,
Gewebe, Wirkz, Strick-, Flecht= oder Seilerwaren, Maschinenspitzen, Watten oder Filze,
die ganz oder teilweise aus Baumwolle, Wolle, Kunstwolle, Flachs, Jute, Ramie,
hanf oder sonstigen Seilerfasern hergestellt werden. Ferner auf Dor= und NWacharbeiten,
wie Zleicherei, Färberei, Appretur, Swirnerei und dergleichen. Don allen diesen Ze-
schränkungen frei bleibt insbesondere die Derarbeitung von ganzseidenen Waren sowie
ron Kunstbaumwolle. Gleichzeitig hat es sich als zweckmäßig erwiesen, gewisse Arbeiten,
besonders solche, von denen die Wiederaufnahme des vollen werktätigen Betriebes
abhängig ist, von den beschränkenden Zestimmungen auszunehmen. Dies bezieht sich
insbesondere auf das Anheizen der Nessel, das Reinigen der Maschinen vor Beginn der
eigentlichen Arbeitszeit oder nach deren Beendigung. Don den Einschränkungen nicht
betroffen sind ferner solche Arbeiten, bei denen chemische Hrozesse oder atmosphärische
Einflüsse 6. B. in der Bleicherei) wirksam sind, die nicht immer eine Unterbrechung
der Arbeit zu einer bestimmten Stunde gestatten, ohne das Arbeitsprodukt zu gefährden.
Das gleiche gilt von der handelsgewerblichen Tätigkeit (Derpacken, Derladen und Kontor-
arbeit usw.), der Zu= und Abfuhr von Gütern und Brennstoffen sowie von dem Ent-
und Beladen der Eisenbahnwagen.
IV. Arbeiter- und Angestelltenversicherung.
I. Allgemeines.
a) Gesetz betr. die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung vom
4. August 1914 (REl. 34).
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 811.
Hierzu die Bekanntmachungen über denselben Gegenstand
G. vom 4. September 1914 (Rl. 395) in Bd. 1, 812.
6. vom 12. August 1915 (RGl. 497).
Bekanntmachung, betr. die Wahlen nach der Reichs-
versicherungsordnung. Vom 12. August 1915. (RGBl. 417.)
Der Bundesrat hat. folgende Verordnung erlassen:
arb 81. Soweit die Amtsdauer der Vertreter der Unternehmer oder anderen
eitgeber sowie der Versicherten bei Versicherungsbehörden und Versicherungs—
8 vor dem 31. Dezember 1916 abläuft, wird sie bis zu dem Zeitpunkt,
eue Sim die nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung zu wählenden
lange er ihr Amt antreten, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 1916 ver-
gerk. Dies gilt auch für die erst auf Grund der Vorschriften der Reichs-
G—
F#üthe u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 2. 20