2 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
beschluß im Sinne von §# 247 überhaupt kein Raum vorhanden ist. Dasselbe gilt aber
auch dann, wenn ein Vertreter bestellt ist. Denn es ist zu berücksichtigen, daß die Aus-
setzung auf Grund von §5 247 etwas anderes ist und andere zivilprozessuale Rechtsfolgen
zeitigt, wie die auf Grund des Sch G. Dies zeigt sich besonders darin, daß die Aussetzung
auf Grund des Sch G. ohne weiteres durch Wiederaufnahme des Verfahrens nach Maß-
gabe von § 4 Ziff. 2 Sch G. beseitigt werden kann. Bei 51247 8 PO. ist dies nicht mög-
lich. Hier muß ein Aufhebungsbeschluß des Gerichts vorliegen, der die Aussetzung be-
seitigt, andererseits aber auch eine Aufnahmeerklärung überflüssig macht. Überdies endigt
die Aussetzung bei dem Sch G., soweit nicht § 4 Ziff. 2 Abs. 2 einschlägt oder die Bekannt-
machung vom 14. Januar 1915 Abhilfe schafft, immer erst bei Beendigung des Kriegs-
zustandes, sie ist bis dahin obligatorisch; bei § 247 8 PO. hat das Gericht die freie Auf-
hebungsbefugnis, es kann die Aussetzung beseitigen, wenn es diese nicht mehr für an-
gemessen erachtet. Aus diesem Grunde ist es nicht tunlich, die Entscheidung offen zu
lassen; es muß vielmehr stets ausgesprochen werden, ob die Aussetzung nach § 247 ZPO.
oder auf Grund des Sch G. erfolgen soll, und die Anwendung des § 247 B3PO. ist ab-
zulehnen, wenn die Voraussetzungen des Sch G. gegeben sind.
8. Hallbauer a. a. O. a) Handelt es sich um Personen, die keinen Vertreter
haben und sowohl dem Geltungsbereiche des § 247 als dem des Sch G. angehören, so
kommt § 247 als gegenstandslos in Wegfall; denn hier wird das Verfahren auf Grund
des Sch G. von selbst unterbrochen; für einen Aussetzungsbeschluß ist kein Raum vorhanden,
b) Handelt es sich um Personen, die dem Geltungsbereiche beider Gesetze angehören,
aber einen Vertreter haben, so gehen die Bestimmungen des Sch G. vor; das Sch G. will
die prozessualen Befugnisse der ihm unterstellten Kriegsteilnehmer erschöpfend regeln,
Auch hier ist für ein Verfahren nach § 247 8 PO. kein Raum mehr; eine Aussetzung des
Verfahrens von Amts wegen kann hier nicht erfolgen, 8 247 kann immer nur bei Personen
anwendbar sein, bei denen nicht die Voraussetzungen des Sch G., wohl aber die von § 247
gegeben sind.
Ic) Handelt es sich um Personen, die nur dem Geltungsbereiche des Sch G. ange-
hören (vgl. z. B. SchG. 5 2 Ziff. 2), so wird das Verfahren, haben sie keinen Vertreter,
von selbst unterbrochen; haben sie einen Vertreter, so muß grundsätzlich dem Aussetzungs-
antrage desselben genügt werden; 247 8 PO. kommt nicht in Frage.
d) Handelt es sich um Personen, die nur dem Geltungsbereich des § 247 angehören
G#. B. um immobilen Landsturm, der auch nicht gegen den Feind verwendet wird), so
schlägt nur § 247 ein, das Verfahren wird nie von selbst unterbrochen, das Prozeßgericht
kann aber — sei es von Amts wegen, sei es auf Antrag — die Aussetzung anordnen. In
diesem. Falle ist aber auch der Aussetzungsantrag für das Gericht nicht bindend; das Gericht
entscheidet in allen Fällen nach billigem Ermessen.
§ 2.
Inhaltsübersicht.
A. Die Voraussetzungen der Unterbrechung 1 21, f Das Ordnungsstrafverfahrengegeneinen
II 3. Seugen I 24, II 5.
I. Zürgerliche Zechtsstreitigkeiten I 21, II 5. 8) Armenrechtsgesuche I 24, II 5.
1. Allgemeines 1 21, II 3. a. Bejahend I 24, II 5.
2. Die einzelnen Verfahrensarten I 21, II4. 5. Verneinend 1 25.
a) Das Erkenntnisverfahren im Gegensatze
zu der Swangsvollstreckung I 21, II/4.
b) Das Bewei sssicherungsverfahren 1 22,
II 5.
a. Bejahend 1 22, II 5.
h) Arrest und einstweilige Verfügung 1 25,
I1 6.
a. Bejahend 1 25, II 6.
6. Derneinend 1 29.
i) Alle and eren Verfahrensarten 1 30, II 6,
6. Verneinend 1 22.
c) Das Beschwerdeverfahren 1 23.
II. Die ordentlichen Gerichte 1 30, II 6.
1. Gehören die Schiedsgerichte dazud 1 34,
d) Das Verfahren betreffend Rückgabe II 6.
einer Sicherheit I 24. 2. Nonsulargerichte und Schutzgebietsgerichte
e) Das Berichtigungsverfahren nach § 310 I 31.
SP. 1 24. a) Bejahend I 31.