Gel. üb. d Anrechn. v. Militärdienstz. u. d. Erhalt. v. Anwartsch. i. d. Inv.= u. Hinterbl. BC. 309
Bek. 1b. V.
tausch der Quittungskarte bis zu dem im § 2 Abs. 1 angegebenen Zeitpunkt
ird.
nachgehet sDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft.
Soweit ihre Vorschriften hiernach anzuwenden sind, bildet ihre Nicht-
wenduug auch dann einen Revisionsgrund (8 1697 der Reichsversicherungs-
ardnung) wenn das Oberversicherungsamt sie noch nicht anwenden konnte.
or Soweit vor ihrem Inkrafttreten Ansprüche rechtskräftig abgewiesen worden sind,
während sie nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung begründet sein
eirden, bildet die Nichtanwendung dieser Vorschriften einen Grund zur Wieder-
aufnahne des Verfahrens im Sinne der §§ 1722 ff. der Reichsversicherungsordnung.
Literatur: Sonderhoff, Die Anrechnung von Militärdienstzeiten und die Er-
haltung von Anwartschaften in der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. Arb-
Versorg.
K. Angestelltenversicherung.
a) Maßnahmen im Dienst der Kriegsfürsorge (in Bd. 1, 828): ergänzender
Gericht D. N. V, 31; VI, 110.
(Abschnitt b in Bd. 1, 829.)
e) Bekanntmachung, betr. die Angestelltenversicherung während
des Krieges. Vom 26. August 1915. (REl. 531.)
Der Bundesrat hat folgende Verordnung erlassen:
*
§*s 1. Die Zeiten, in denen Versicherte im gegenwärtigen Kriege dem
Deutschen Reiche oder der Osterreichisch-Ungarischen Monarchie Kriegs-, Sanitäts-
oder ähnliche Dienste geleistet haben, werden, soweit sie in vollen Kalender-
monaten bestehen, auf die Wartezeiten und bei Berechnung der Versicherungs-
leistungen an Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten nach dem Versicherungsgesetze
für Angestellte als Beitragszeiten angerechnet, ohne daß Beiträge entrichtet zu
werden brauchen.
§ 2. Für die Anrechnung ist die Gehaltsklasse des letzten dem 1. August
1914 vorhergehenden Monats maßgebend, für den ein Pflichtbeitrag entrichtet
ist. Für Angestellte, die erst nach dem 31. Juli 1914 versicherungspflichtig
geworden sind, ist der letzte Pflichtbeitrag maßgebend, der vor Antritt der im
§ bezeichneten Dienste geleistet worden ist.
Sind in dem in Betracht kommenden Monat nur Beiträge nach § 177 des
Versicherungsgesetzes für Angestellte geleistet, so ist die Gehaltsklasse E maßgebend.
In den Fällen des § 390 des Versicherungsgesetzes für Angestellte wird
nur der Arbeitgeberbeitrag angerechnet.
Die im § 1 bezeichneten Dienste werden durch die Militärpapiere
nachgewiesen.
34. Beiträge, die für die im § 1 bezeichneten Zeiten entrichtet worden
iind, werden, soweit sie nicht nach § 398 des Versicherungsgesetzes für Ange-
stellte zurückerstattet sind, dem Arbeitgeber auf seinen Antrag ohne Zinsen
zurückgezahlt; der Arbeitgeber hat dem Angestellten den von ihm eingezogenen
eitragsteil zu erstatten.
nach der Antrag auf Rückerstattung von Beiträgen ist spätestens sechs Monate
it Eblauf des Monats zu stellen, in welchem der Friede geschlossen worden
Sch eim Fehlen eines Friedensschlusses beginnt der Lauf der Frist mit dem
usse desjenigen Jahres, in welchem der Krieg beendet ist.
Ist der Antrag innerhalb der Frist nicht gestellt oder wird er abgelehnt,